050-01-V2002-01.01_entfallen_01.01.2014.pdf
Weisung entfallen per 01.01.2014
StP 50 Nr. 1
Ergänzende Vermögenssteuer
1. Allgemeines
Gemäss § 50 Abs. 1 StG wird die ergänzende Vermögenssteuer vom bisherigen Ei- gentümer erhoben, wenn eine bisher zum Ertragswert bewertete Liegenschaft: — ganz oder zum Teil veräussert wird; — der bisherigen land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung entfremdet wird. Die Erhebung der Steuer erfolgt auf den Zeitpunkt der Veräusserung oder der Nut- zungsänderung hin.
2. Steuerberechnung
Die ergänzende Vermögenssteuer wird entsprechend der Besitzesdauer erhoben, höchstens aber für 15 Jahre. Die Steuer wird auf der Hälfte der Differenz zwischen dem Ertragswert und 75 % des Veräusserungserlöses oder des Marktwertes im Zeit- punkt der Veräusserung oder Zweckentfremdung berechnet. Seit der Steuerperiode 2002 beträgt gemäss § 54 Abs. 3 StG die ergänzende Ver- mögenssteuer 1.1 Promille vom berechneten Wert. Massgebend ist grundsätzlich der Steuersatz, der im Jahr der Veräusserung oder der Beendigung der bisherigen land- wirtschaftlichen Nutzung gilt.
3. Steueraufschub
Die Besteuerung wird gemäss den in § 129 StG bestimmten Fällen aufgeschoben (z.B. Erbfolge, Erbteilung, Erbvorbezug, Schenkung, Handänderung unter Ehegatten, Ersatzbeschaffung, u.a.).
01.01.2002 - 1/1 - neu