036-05-V2006-31.05_entfallen_01.01.2011.pdf

Weisung entfallen per 01.01.2011 Steuerverwaltung

StP 36 Nr. 5

Abzug für Lehrlinge oder Lehrtöchter in eidgenössisch anerkannten Berufen, die der Steuerpflichtige im privaten Haushalt ausbildet

1. Allgemeines

Für Lehrlinge oder Lehrtöchter in eidgenössisch anerkannten Berufen, welche der Steuerpflichtige in seinem privaten Haushalt ausbildet, sieht § 36 Abs. 2 Ziff. 4 StG einen Abzug von maximal Fr. 4 000 pro Jahr vor. Derselbe Abzug ist auch vorgese- hen für Absolventinnen und Absolventen des Hauswirtschaftsjahrs im privaten Haus- halt des Steuerpflichtigen. Wenn bereits ein Abzug der Kosten für die Drittbetreuung von bis zu 16 Jahre alten Kindern gemäss § 34 Abs. 1 Ziff. 13 StG geltend gemacht wird, ist der Abzug indes nicht zu gewähren. Gemäss einem neuen Verwaltungsgerichtsentscheid widerspricht § 36 Abs. 2 Ziff. 4 StG dem übergeordneten Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). Der Abzug für Lehrlinge oder Lehr- töchter in eidgenössisch anerkannten Berufen, die der Steuerpflichtige im privaten Haushalt ausbildet, darf daher nicht gewährt werden (vgl. Ausführungen Ziff. 2).

2. Steuerliche Beurteilung

In Art. 9 Abs. 1 bis 3 StHG werden die abzugsfähigen Kosten abschliessend aufge- zählt. Andere allgemeine Abzüge als die darin aufgeführten sind nicht zulässig. Eine in einem Familienhaushalt in Ausbildung stehende Person entlastet die Haus- haltführenden von ihren Aufgaben wie Betreuung der Kinder, Kochen, Putzen und Besorgung der Wäsche. Diese Entlastung stellt eine nicht zu vernachlässigende An- nehmlichkeit dar. Bei einer hauswirtschaftlichen Ausbildung in einem privaten Haus- halt handelt es sich bei der Ausrichtung des Lehrlingslohns folglich um private Le- benshaltungskosten. Ein Abzug, wie in § 36 Abs. 2 Ziff. 4 StG aufgeführt, ist in Art. 9 Abs. 1 bis 3 StHG nicht vorgesehen. Den Kantonen ist es gemäss Art. 9 Abs. 4 StHG vorbehalten, im kantonalen Recht Kinderabzüge und andere Sozialabzüge vorzusehen. In § 36 StG, in welchem auch der Abzug für Lehrlinge und Lehrtöchter in eidgenössisch anerkannten Berufen auf- geführt ist, sind die kantonalen Sozialabzüge geregelt. Es stellt sich allerdings die Frage, ob § 36 Abs. 2 Ziff. 4 StG tatsächlich ein Sozialabzug im Sinne des überge- ordneten Bundesgesetzes darstellt. Mit den Sozialabzügen werden keine effektiven Aufwendungen der Steuerpflichtigen aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden. Sie dienen vielmehr der gerechten Ausbalancierung der Steuerlasten von verschiedenen Gruppen von Steuerpflichti- gen, welche sich in unterschiedlichen ökonomischen Verhältnissen befinden. Dem Mehrbedarf an existenznotwendigen Mitteln einer bestimmten Gruppe von Steuerpflichtigen wird durch das Steuermassregulativ des Sozialabzugs pauschal Rechnung getragen. Zu den klassischen Sozialabzügen zählen persönliche Abzüge, Kinderabzüge, Unterstützungsabzüge sowie Altersabzüge.

31.05.2005 - 1/2 - ersetzt 01.01.2002

Steuerverwaltung

StP 36 Nr. 5

Die vorgenannten Voraussetzungen treffen auf den Abzug für Lehrlinge und Lehr- töchter in eidgenössisch anerkannten Berufen nicht zu. Der Bundesgesetzgeber be- absichtigte einen solchen Abzug nicht, als er mit Art. 9 Abs. 4 StHG den Kantonen die Möglichkeit gab, ihre Sozialabzüge selbst zu definieren. Die Bestimmung von § 36 Abs. 2 Ziff. 4 StG widerspricht somit dem in Art. 9 Abs. 4 StHG festgehaltenem Bundesrecht, weshalb ein solcher Abzug nicht gewährt werden darf.

ersetzt 01.01.2002 - 2/2 - 31.05.2005