029-09-V2002-01.01_entfallen_01.01.2017.pdf

Weisung entfallen per 01.01.2017 Steuerverwaltung

StP 29 Nr. 9

Kleider- und Wäscheauslagen

Kleider- und Wäscheauslagen, welche die Steuerpflichtigen für die Berufsausübung benötigen, sind grundsätzlich Teil des durch ihre berufliche Stellung bedingten Pri- vataufwandes (sogenannte Standeskosten). Dies gilt auch für besonders gepflegte und kostspielige Kleidung, die der Steuerpflichtige unter anderem in Rücksicht auf seine berufliche Stellung anschafft, und die auch im privaten Bereich verwendbar ist. Solche Auslagen stellen Lebenshaltungskosten und keine Berufsauslagen dar. Ein Abzug ist daher nicht möglich. Ein Abzug für Kleider- und Wäscheauslagen kann nur beansprucht werden, wenn die Kleidung ausschliesslich für die Berufsausübung benutzt werden kann und beson- ders stark abgenutzt wird. Der entsprechende Nachweis muss durch die Steuerpflich- tigen erbracht werden. Die effektiven Kleider- und Wäscheauslagen können nur an- stelle des Pauschalabzugs geltend gemacht werden.

01.01.2002 - 1/1 - neu