029-13-V2011-31.05_entfallen_01.01.2017.pdf
Weisung entfallen per 01.01.2017 Steuerverwaltung
StP 29 Nr. 13
Mitarbeiteranlässe Nicht jede Auslage, welche im weiteren Sinn ihren Grund im Arbeitsverhältnis hat, ist auch berufsnotwendig. Es ist ein direkter Zusammenhang mit der konkreten Be- rufsausübung erforderlich (vgl. StP 29 Nr. 1). Verlangt wird darüber hinaus ein qualifiziert enger, das heisst rechtlich erheblicher (wesentlicher) Zusammenhang zwischen Art, Grund und Zweck der Ausgabe einer- seits und der Natur der beruflichen Tätigkeit andererseits. Es ist aber nicht notwen- dig, dass das Erwerbseinkommen ohne die betreffende Auslage überhaupt nicht hät- te erzielt werden können. Die Kosten welche einem unselbständig erwerbenden Vorgesetzten für Mitarbeiter- anlässe (z.B. Weihnachtsessen, Ausflüge, etc.) erwachsen, können nicht als Be- rufsauslagen abgezogen werden. Ein direkter Zusammenhang mit der konkreten Be- rufsausübung ist bei den Kosten für Mitarbeiteranlässe ebenso wenig ersichtlich wie ein qualifiziert enger, d. h. rechtlich erheblicher (wesentlicher) Zusammenhang zwi- schen Art, Grund und Zweck der Ausgabe einerseits und der Natur der beruflichen Tätigkeit andererseits. Nicht jedes finanzielle Engagement, welches die Motivation von Mitarbeitern erhöht und allenfalls zu einer eigenen Einkommenserhöhung führt, kann zum Abzug zugelassen werden.
31.05.2011 - 1/1 - ersetzt 01.01.2002