129-02-V2005-01.01 _entfallen_01.01.2014.pdf

Weisung entfallen per 01.01.2014 Steuerverwaltung

StP 129 Nr. 2

Steueraufschub bei Umstrukturierungen

1. Allgemeines

Bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwand- lung nach § 21 StG wird die Grundstückgewinnsteuer auf Liegenschaften gemäss § 129 Abs. 1 Ziff. 3 StG aufgeschoben, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fort- besteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden.

2. Übertragung von Vermögenswerten auf Personenunternehmungen

Die Übertragung einer Liegenschaft auf eine andere Personenunternehmung, an der die übertragende Person beteiligt ist, erfolgt steuerneutral, wenn (kumulativ):

  • die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und

  • die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden.

Bei einer solchen Übertragung der Liegenschaft erfolgt kein Unterbruch der Haltezeit im Sinne von § 136 StG. Direkte Ausgleichszahlungen für stille Reserven auf den übertragenen Liegenschaf- ten stellen steuerbaren Grundstückgewinn dar.

3. Übertragung Betrieb oder Teilbetrieb auf juristische Person

Werden bei der Übertragung von Betrieben und Teilbetrieben auf eine juristische Person oder bei einer Umwandlung in eine juristische Person Liegenschaften über- tragen, wird gemäss § 129 Abs. 1 Ziff. 3 StG die Grundstückgewinnsteuer aufge- schoben, soweit (kumulativ):

  • die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und

  • die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden.

Gemäss § 129 Abs. 3 StG werden die übertragenen stillen Reserven auf den Lie- genschaften nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nach- folgenden fünf Jahren Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden.

4. Privatentnahme bei Umstrukturierungen

Im Rahmen einer Umstrukturierung kann es vorkommen, dass eine Liegenschaft aufgrund der Präponderanzmethode (vgl. StP 20 Nr. 8) neu dem Privatvermögen zugerechnet werden muss. Ein allfälliger Wertzuwachsgewinn unterliegt zwar grund- sätzlich der Grundstückgewinnsteuerpflicht. Da aber keine Handänderung erfolgt, entstehen in Bezug auf die Grundstückgewinnsteuer keine Steuerfolgen. Dabei ist zu beachten, dass wiedereingebrachte Abschreibungen sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer der Einkom- menssteuerpflicht unterliegen. Bei der direkten Bundessteuer unterliegt zudem der Wertzuwachsgewinn der Einkommenssteuerpflicht.

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StP 129 Nr. 2

5. Umwandlung in eine Personenunternehmung

Wird im Rahmen einer Umwandlung einer juristischen Person in eine Personenun- ternehmung eine Liegenschaft übertragen, unterliegt ein allfälliger Wertzuwachsge- winn nicht der Grundstückgewinnsteuer. Der Gewinnsteuerwert der Liegenschaft gilt als Anlagekosten (vgl. StP 133 Nr. 1). Bei einer solchen Umwandlung erfolgt kein Unterbruch der Haltezeit der Liegenschaft im Sinne von § 136 StG.

neu - 2/2 - 01.01.2005