029-12-V2002-01.01_entfallen_01.01.2017.pdf

Weisung entfallen per 01.01.2017 Steuerverwaltung

StP 29 Nr. 12

Abzugsfähigkeit von Prozesskosten Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit können als Gewinnungskos- ten alle Ausgaben abgezogen werden, die mit der Erzielung dieser Einkünfte in Zu- sammenhang stehen. Folgerichtig können daher auch Prozesskosten (Gerichtskos- ten, Anwaltskosten, Expertisenkosten) abgezogen werden, die Unselbständigerwer- bende zur Sicherung ihres Erwerbseinkommens oder zur Geltendmachung ihrer Lohnansprüche auf sich nehmen müssen. Zu den abzugsfähigen Kosten gehören auch Vollstreckungskosten (Betreibungskosten) wegen Lohnforderungen und Kosten für die rechtliche Durchsetzung von Ersatzeinkünften. Unterliegt der Steuerpflichtige im Prozess, so mangelt es auch an steuerbarem Ein- kommen. Die Prozesskosten können deshalb nicht als Gewinnungskosten abgezo- gen werden. Bei nur teilweiser Gutheissung der Klage werden die Abzüge entspre- chend angepasst. Damit die Abzüge gewährt werden, müssen die entsprechenden Belege wie Ge- richtsurteil und Vergleichsvereinbarung der Steuererklärung beigelegt werden. Die effektiven Prozesskosten können nur anstelle des Pauschalabzugs geltend ge- macht werden.

01.01.2002 - 1/1 - neu