088-01-V2005-10.10_entfallen_01.01.2020.pdf
Weisung entfallen per 01.01.2020 Steuerverwaltung
StP 88 Nr. 1
Verwaltungsgesellschaften
1. Allgemeines
Für die Gewinnsteuer von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben, gelten gemäss § 88 StG folgende Bestimmungen:
die Beteiligungserträge gemäss § 86 StG sowie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf solchen Beteiligungen sind steuerfrei;
die übrigen Einkünfte aus der Schweiz werden zum ordentlichen Tarif besteuert;
die übrigen Einkünfte aus dem Ausland werden nach der Bedeutung der Verwal- tungstätigkeit in der Schweiz zum ordentlichen Tarif besteuert;
der geschäftsmässig begründete Aufwand, der mit bestimmten Erträgen und Ein- künften in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, wird vorher abgezogen. Verluste aus diesen Beteiligungen können nur mit den Erträgen aus diesen verrechnet wer- den.
Von der Befreiung der Gewinnsteuer ausgeschlossen sind gemäss § 90 StG Einkünf- te und Erträge, wenn dafür eine Entlastung von ausländischen Quellensteuern bean- sprucht wird und der Staatsvertrag die ordentliche Besteuerung in der Schweiz vor- aussetzt. Ausländische Gesellschaften mit schweizerischen Betriebsstätten können, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, für die in der Schweiz steuerbaren Faktoren ebenfalls gemäss den Bestimmungen von § 88 StG besteuert werden. Da weder eine effektive noch eine virtuelle Doppelbesteuerung vorliegt, können aus- ländische Handelsgesellschaften und Personengesamtheiten ohne juristische Per- sönlichkeit dagegen nicht als Verwaltungsgesellschaft besteuert werden.
2. Verwaltungstätigkeit
Um steuerrechtlich als Gesellschaft das Verwaltungsprivileg zu erhalten, darf die ju- ristische Person in der Schweiz zwar eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Ge- schäftstätigkeit ausüben.
2.1 Definition Verwaltungstätigkeit
Unter Verwaltungstätigkeit wird die Verwaltung derjenigen Güter verstanden, welche die juristische Person bereits besitzt und die sie ohne aktive kommerzielle Tätigkeit dazuerwirbt. Im Konzernverbund ist die Verwaltung, Verwertung und Vermittlung von Immaterialgüterrechten zulässig, solange die Verwaltungsgesellschaft nicht eigene Aktivitäten zur Wertschöpfung entfaltet und das Betätigungsfeld vorwiegend im Aus- land liegt. Mit dem Verwaltungsprivileg sind auch Hilfstätigkeiten vereinbar, wenn sie aufgrund von ausländischen Instruktionen erfolgen und die kommerzielle Wertschöpfung nicht in der Schweiz erzielt wird. Dies bedeutet, dass die wesentlichen unternehmerischen Entscheide im Ausland getroffen werden müssen.
10.10.2005 - 1/4 - ersetzt 01.01.2002
Steuerverwaltung
StP 88 Nr. 1
Als Hilfstätigkeiten kommen beispielsweise in Frage:
Fakturierung/Inkasso;
Führung der eigenen Buchhaltung;
Vermögensanlage;
Patentverwertung i.S. von Vermögensverwaltung.
Assistenzleistungen wie Werbemassnahmen, Marktforschung, Rechtsberatung, Ingenieurberatung, Grundlagenforschung;
Managementleistungen wie Auftragssteuerung, Investitionsplanung, Finanzpla- nung, Gestaltung der Personalstruktur;
Kontrollleistungen.
2.2 Personal
Die Tätigkeit der Verwaltungsgesellschaft ist in der Schweiz auf Hilfsfunktionen be- schränkt, weshalb die Beschäftigung von Personal nur in geringem Umfang gestattet ist.
2.3 Benutzung von Räumlichkeiten
Die Benutzung von Büros zur Ausübung des privilegierten Gesellschaftszwecks ist gestattet.
2.4 Immobilienbesitz
Der Besitz von Immobilien im Sitzkanton, in der Schweiz oder im Ausland hindert die Besteuerung als Verwaltungsgesellschaft gemäss § 88 StG nicht.
3. Aktionärseigenschaft
Es ist keine Voraussetzung, dass Verwaltungsgesellschaften ausländisch beherrscht sind. Bei der Beurteilung wird somit die Aktionärseigenschaft (Inländer/Ausländer; Wohnsitz im Inland/ Ausland) nicht berücksichtigt.
4. Verbot der Geschäftstätigkeit in der Schweiz
Als Geschäftstätigkeit gelten grundsätzlich die Fabrikation, der Handel, das Erbrin- gen von Dienstleistungen, die Ausübung von Treuhandfunktionen, die Akquisition, die Werbung und die Vermittlung von Geschäften. Jegliche Art von Geschäftstätigkeit im Ausland ist erlaubt. Die Durchführung von so- genannten Ausland-/Auslandgeschäften ist ebenfalls zulässig; massgebend ist der Wirkungsort. Für die Beurteilung, ob die Geschäftstätigkeit im Ausland ausgeübt wird, ist grundsätzlich kumulativ sowohl auf die Beschaffungs- wie auch auf die Ab- satzseite abzustellen. Handelstätigkeiten müssen ausschliesslich auf ausländischen Märkten stattfinden. Lieferant und Käufer müssen im Ausland ansässig sein. Die gehandelte Ware darf grundsätzlich nicht in die Schweiz gelangen. Eine Zwischenlagerung in einem Zoll- freilager ist aber zulässig.
ersetzt 01.01.2002 - 2/4 - 10.10.2005
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StP 88 Nr. 1
Für Dienstleistungen ist der Ort der Erarbeitung massgebend. Daher darf das in der Schweiz arbeitende Personal nur eine Verwaltungs-, jedoch keine wirtschaftliche Tä- tigkeit ausüben. Das Verwaltungsprivileg ist ausgeschlossen für eine inländische Dienstleistungsge- sellschaft, wenn die erbrachte Leistung ganz oder teilweise in der Schweiz erarbeitet wird. Eine unzulässige Geschäftstätigkeit liegt auch dann vor, wenn die Dienstleistungen ausschliesslich innerhalb eines Konzerns erbracht werden.
5. Übrige Einkünfte aus dem Ausland
Zu den übrigen Einkünfte aus dem Ausland gehören insbesondere die passiven Ein- künfte aus ausländischen Quellen wie:
Zinsen und Dividenden, soweit sie nicht aus einer massgeblichen Beteiligung stammen;Zinsen und Dividenden, soweit sie nicht aus einer massgeblichen Beteili- gung stammen;
Kapitalgewinne aus der Veräusserung ausländischer Wertpapiere
Lizenzerträge aus ausländischen Quellen;
Entschädigungen von ausländischen Konzerngesellschaften für die Ausübung von Hilfsfunktionen.
Diese Einkünfte werden in der Schweiz mit einer geringfügigen Quote ordentlich be- steuert, welche sich nach der Bedeutung der Verwaltungstätigkeit in der Schweiz richtet. Diese wird einerseits nach der Intensität der tatsächlichen Präsenz der Ge- sellschaft in der Schweiz und andererseits nach dem Grad des wirtschaftlichen Be- zugs der ausländischen Einkünfte zur Schweiz beurteilt. Quotenmindernd wirken sich fehlender oder geringfügiger Personaleinsatz in der Schweiz und fehlender wirtschaftlicher Bezug der Auslandeinkünfte zur Schweiz aus, während die umgekehrten Verhältnisse die Quoten erhöhen. Die Quoten für die Besteuerung der übrigen Einkünfte aus dem Ausland bewegen sich dabei in folgendem Rahmen:
Gesellschaften ohne Infrastruktur und Personal in der Schweiz: unter 10 %;
Gesellschaften mit Infrastruktur und Personal in der Schweiz, nach Bedeutung der Verwaltungstätigkeit in der Schweiz. Diese bemisst sich nach der Personalintensi- tät im Vergleich zu dem durch dieses Personal erwirtschafteten Ertrag: mindestens 10 %, maximal 20 %.
Für die Ermittlung des Personalaufwands werden nicht nur die Löhne und Sozialleis- tungen des eigenen Personals, sondern auch Entschädigungen an Gruppengesell- schaften oder an Dritte für Personalleistungen berücksichtigt. Bei drohenden Doppelbesteuerungen im Rahmen von unilateralen Aussensteuerbe- stimmungen oder Sitzbeanspruchungen können die Verwaltungsgesellschaften eine Erhöhung der Quoten beantragen.
10.10.2005 - 3/4 - ersetzt 01.01.2002
Steuerverwaltung
StP 88 Nr. 1
6. Übrige Einkünfte aus der Schweiz
Die übrigen Einkünfte aus der Schweiz werden zum ordentlichen Tarif besteuert. Da- zu zählen beispielsweise:
Erträge oder Kapitalgewinne aus inländischen Immobilien;
Wertschriftenerträge inkl. Kapitalgewinne von schweizerischen Schuldnern;
Entschädigungen von inländischen Konzerngesellschaften für die Ausführung von Hilfsfunktionen;
Lizenzerträge aus schweizerischen Quellen.
7. Aufwand
Der Aufwand wird mittels einer Spartenrechnung den drei Ertragsgruppen Beteili- gungserträge, Erträge aus schweizerischen Quellen und Erträge aus ausländischen Quellen zugeordnet. Der auf die Bewirtschaftung der Beteiligungen entfallende Teil des Finanzierungs- und Verwaltungsaufwands wird mit den Beteiligungserträgen verrechnet. Allfällige Verluste aus Beteiligungen können nicht mit den steuerbaren Erträgen verrechnet werden. Aufwandüberschüsse aus schweizerischen Quellen werden mit dem steuer- baren Teil der Auslanderträge verrechnet und umgekehrt.
8. Statuswechsel
Wird erstmals die Besteuerung als Verwaltungsgesellschaft beansprucht, werden allfällige stille Reserven besteuert. Auf die Besteuerung wird jedoch verzichtet, soweit diese stillen Reserven weiterhin vollumfänglich in der Schweiz steuerbar bleiben (z.B. Immobilien, schweizerische Wertpapiere, etc.). Die Voraussetzungen der Verwaltungsgesellschaft müssen grundsätzlich für jedes Geschäftsjahr erfüllt werden. Für die Geschäftsjahre, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, entfällt die Privilegierung. Dies gilt auch, wenn in einem späteren Jahr die Voraussetzungen wieder erfüllt werden. Vor dem Übergang zur ordentlichen Besteuerung können stille Reserven offengelegt werden, die während der Zeit der privilegierten Besteuerung entstanden sind. Verlus- te aus Geschäftsjahren, für welche die privilegierte Besteuerung beansprucht wurde, können nach dem Übergang zur ordentlichen Besteuerung nur im Rahmen der steu- erbaren Quote verrechnet werden.
ersetzt 01.01.2002 - 4/4 - 10.10.2005