089-01-V2002-01.01_entfallen_01.01.2020.pdf

Weisung entfallen per 01.01.2020

StP 89 Nr. 1

Übergang von einer Betriebs- zu einer Holdinggesellschaft

1. Allgemeines

Die Besteuerung der Kapitalgewinne auf Beteiligungen bleibt gemäss § 89 StG vor- behalten: — sofern diese von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft als Muttergesell- schaft zum Buchwert übertragen worden sind (Übertragung von Beteiligungen); — oder die auf sie entfallenden stillen Reserven bei Anerkennung einer bestehenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft als Holding-, Domizil- oder Verwaltungs- gesellschaft nicht besteuert worden sind (Tochterausgliederung). Die auf die Beteiligungen entfallenden stillen Reserven sind gemäss § 89 Abs. 2 StG beim Übergang zu einer Holdinggesellschaft festzulegen. Sie werden steuerbar bei der Veräusserung der Beteiligungen innerhalb von zehn Jahren nach dem Übergang. Geschuldet ist eine Jahressteuer von 5 % der Kapitalgewinne ohne jeglichen Abzug. Gleiches gilt sinngemäss auch beim Übergang zu einer Verwaltungs- oder gemisch- ten Gesellschaft.

2. Tochterausgliederung

Mit der Übertragung aller betrieblichen Aktivitäten auf eine neue oder bereits beste- hende Tochtergesellschaft erfüllt die Muttergesellschaft in der Regel die Bedingun- gen für das Holdingprivileg. Dies hat mit Bezug auf die Gewinnsteuer folgende Kon- sequenzen: — die stillen Reserven auf dem betrieblichen Vermögen, die im Zuge der Ausgliede- rung in eine oder mehrere Tochtergesellschaften eingebracht werden, bleiben dem Fiskus in der empfangenden Tochtergesellschaft erhalten. Für die Veräusse- rung der Beteiligungsrechte der Tochter durch die Mutter besteht in der Praxis des Kantons Thurgau, in Abweichung zum Kreisschreiben Nr. 9 /1998 der EStV, keine fünfjährige Veräusserungsfrist; vielmehr werden die eingebrachten stillen Reser- ven (Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Gewinnsteuerwert der über- tragenen Nettoaktiven) bei einer späteren Veräusserung als wiedereingebrachte Abschreibungen besteuert. Die Besteuerung entfällt, wenn die Veräusserung der Beteiligung an der Tochter nach Ablauf von zehn Jahren seit der Umstrukturierung erfolgt; — die stillen Reserven auf denjenigen Vermögenswerten, die in der zur Holding ge- wordenen Gesellschaft verbleiben, unterliegen einem steuersystematischen Reali- sationstatbestand. Dies gilt insbesondere auch für Aktien und andere Beteiligungs- rechte, die keine Beteiligung im Sinne von § 86 Abs. 1 StG darstellen; — die Besteuerung der stillen Reserven auf Beteiligungen wird bis zur tatsächlichen Realisation innerhalb von zehn Jahren aufgeschoben (§ 89 Abs. 2 StG). Massge- bend sind die stillen Reserven im Zeitpunkt der Umstrukturierung. Eine Besteue- rung unterbleibt jedoch, soweit anlässlich der Beteiligungsveräusserung ein Kapi- talgewinn realisiert wird, für den unter dem Steuerregime der Stammhausstruktur der Beteiligungsabzug hätte geltend gemacht werden können.

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Der Gewinnbesteuerung bei späterer Realisation stiller Reserven innerhalb der 10- Jahres-Frist unterliegen damit insbesondere: — wiedereingebrachte Abschreibungen auf Beteiligungen, soweit solche im Zeitpunkt der Ausgliederung vorhanden waren; — Kapitalgewinne auf Beteiligungen, bei welchen eine Quote von weniger als 20% am Grundkapital einer anderen Gesellschaft veräussert wird; — Kapitalgewinne auf Altbeteiligungen, die gemäss § 235 Abs. 1 StG vor Ablauf der Übergangsfrist, d.h. vor dem 1.1.2009 veräussert werden.

3. Beteiligungsübertragungen

Beteiligungsübertragungen innerhalb des Konzerns oder einer Stammhausstruktur können in verschiedenen Varianten und Richtungen vorkommen. In der Praxis der Steuerverwaltung stellen neuerdings grundsätzlich sämtliche Varianten der Beteili- gungsübertragungen innerhalb eines Konzerns zum Gewinnsteuerwert einen Steu- eraufschubtatbestand gemäss § 89 Abs. 1 Ziff. 1 StG dar und nicht nur solche, wel- che auf eine Holding übertragen werden. Die stillen Reserven auf den Beteiligungen werden im Zeitpunkt der Übertragung festgehalten. Die Liberalisierung bei der Beteiligungsübertragung steht im Zusammenhang mit dem auf den 1.1.1999 eingeführten Beteiligungsabzug auf Kapitalgewinnen qualifi- zierter Beteiligungen. Die im KS 9/1998 der ESTV, Ziff 2.5.3 Bst. e enthaltenen Aus- führungen gelten sinngemäss auch für das kantonale Recht. Als Beteiligungen gelten nur solche von mindestens 20% am Grundkapital einer anderen Gesellschaft.

3.1. Restrukturierung 'nach oben'

Bei der Restrukturierung "nach oben" gründen sämtliche Stammhausaktionäre in ei- nem ersten Schritt eine Holdinggesellschaft entweder durch Sacheinlage oder Sach- übernahme ihrer Stammhausaktien (Transponierung). In einem zweiten Schritt über- trägt das Stammhaus die Beteiligungen der Tochtergesellschaften an die Holding (Übertragung "nach oben"). Dies hat mit Bezug auf die Einkommens- und Ge- winnsteuer folgende Konsequenzen: — die Hingabe der Stammhausaktien für Holdingaktien mit gleichem Nennwert löst keine Einkommenssteuerfolgen aus. Bei Einbringung über dem Nominalwert oder Gutschrift auf das Aktionärsdarlehenskonto liegt eine Transponierung vor (vgl. StP 22 Nr. 4), möglich ist die Agiolösung; — die Beteiligungen müssen zum Verkehrswert übertragen werden. Eine steuersys- tematische Realisation liegt vor, wenn dieser Wert über dem massgeblichen Ge- winnsteuerwert liegt. Das Stammhaus muss diesen Kapitalgewinn voll versteuern. Es kann unter Umständen der Beteiligungsabzug beansprucht werden.

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3.2. Übertragung ('zur Seite') auf eine Schwestergesellschaft

Die Beteiligungen des Stammhauses können von diesem auch zum Gewinnsteuer- wert auf eine Schwestergesellschaft (Holding oder operative Gesellschaft) übertra- gen werden, wiederum unter Vorbehalt einer Besteuerung bei einer späteren Reali- sierung gemäss vorstehender Ziffer 2.

3.3. Übertragung 'nach unten'

Denkbar ist auch, dass das Stammhaus seine Beteiligungen innerhalb des Konzerns auf eine Gesellschaft (Holding oder operative Gesellschaft) tieferer Stufe überträgt. Auch diese Übertragung kann zum Gewinnsteuerwert steuerneutral erfolgen. Aber auch hier bleibt eine Besteuerung, gemäss Ziffer 2 hiervor, bei späterer Realisierung vorbehalten. Vorbehalten bleiben Beteiligungsübertragungen, die zu einer Steuerumgehung füh- ren.

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