050-01-V2005-10.10_entfallen_01.01.2014.pdf

Weisung entfallen per 01.01.2014 Steuerverwaltung

StP 50 Nr. 1

Ergänzende Vermögenssteuer

1. Allgemeines

Steuerbegründende Tatbestände zur Erhebung einer ergänzenden Vermögenssteuer sind gemäss § 50 StG entweder die ganz oder teilweise Veräusserung der Liegen- schaft oder eine neue Bewirtschaftungsart anstelle der bisherigen land- oder forst- wirtschaftlichen. Das Verwaltungsgericht hält im Entscheid V 227 Seite 7 vom 14. November 2001 fest, dass grundsätzlich ein "aktives Tun" auf Seiten des Grundeigentümers verlangt wird, damit der Steuertatbestand gegeben ist. Eine Neuschätzung im Sinne von § 3 SchV löst den Tatbestand von § 50 Abs. 1 StG nicht aus. "Mangelndes Handeln" löst demzufolge eine blosse Neuschätzung zum Verkehrs- statt wie bisher zum Ertragswert aus, ist aber gemäss den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes kein Tatbestand zur Veranlagung einer ergänzenden Ver- mögenssteuer.

2. Erhebung

Im Kanton Thurgau wird gemäss § 50 Abs. 1 StG eine ergänzende Vermögenssteuer vom bisherigen Eigentümer erhoben, wenn eine zum Ertragswert bewertete Liegen- schaft:

  • ganz oder zum Teil veräussert wird;

  • der bisherigen land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung entfremdet wird.

Ob eine ergänzende Vermögenssteuer geschuldet ist, entscheidet sich nicht nach dem Zeitpunkt der Verkehrswertschätzung, sondern nach dem Zeitpunkt der Veräus- serung bzw. der Nutzungsänderung (steuerbegründendes Ereignis). Die ergänzende Vermögenssteuer wird entsprechend der Besitzesdauer ab dem steuerbegründenden Ereignisdatum, höchstens jedoch für die letzten 15 Jahre erho- ben. Die einfache Steuer wird auf der Hälfte der Differenz zwischen dem Ertragswert (letzter rechtskräftiger Ertragswert) und 75 % des Veräusserungserlöses oder des Marktwertes im Zeitpunkt der Veräusserung oder der Zweckentfremdung berechnet. Seit der Steuerperiode 2002 beträgt gemäss § 54 Abs. 3 StG die ergänzende Ver- mögenssteuer 1,1 Promille vom berechneten Wert. Massgebend ist grundsätzlich der Steuersatz, der im Jahr der Veräusserung oder der Beendigung der bisherigen land- wirtschaftlichen Nutzung gilt. Die Gesamtsteuerberechnung erfolgt nach Rechtskraft durch die Gemeinde.

3. Beispiel

3.1. Ausgangslage

Per 1. Januar 1995 ist eine zum Ertragswert bewertete Liegenschaft mit einer Grund- stücksfläche von 300 m2 von der Landwirtschaftszone in die Zone des Baugebietes umgezont worden. Im Januar 2002 erfolgte eine Neuschätzung zum Verkehrswert. Per 31.12.2004 wurde das Grundstück verkauft.

10.10.2005 - 1/2 - ersetzt 01.01.2002

Steuerverwaltung

StP 50 Nr. 1

3.2. Berechnung

Berechnung 1: Basis landwirtschaftlicher Verkehrswert

Verkaufserlös oder Verkehrswert von Fr. 2’400

davon 75 %

Fr.

1'800.00

Ertragswert am 01.01.1990

Fr.

150.00

Differenz

Fr.

1'650.00

Anrechenbar zur Hälfte

Fr.

825.00

Jahressteuer zu 1.1 ‰

Fr.

0.91

Die Steuer ist zu bezahlen für die Zeit

vom 01.01.1990 bis 01.01.1995 also für 5 Jahre 0 Tage

Fr.

4.54

Berechnung 2: Basis Verkaufspreis

Verkaufserlös oder Verkehrswert von Fr. 75’000

davon 75 %

Fr. 56'250.00

Ertragswert am 01.01.1995

Fr.

150.00

Differenz

Fr. 56'100.00

Anrechenbar zur Hälfte

Fr. 28'050.00

Jahressteuer zu 1.1 ‰

Fr.

30.86

Die Steuer ist zu bezahlen für die Zeit

vom 01.01.1995 bis 31.12.2001 also für 7 Jahre 0 Tage

Fr.

216.00

Total einfache Steuer zu 100 %

Fr.

220.50

3.3. Übersicht

1 Ereignis max. 15 Jahre Umzonung Neuschätzung Verkauf ) Datum 1.1.90 1.1.95 31.12.2001 31.12.2004 2) Bewertung zum Ertragswert zum Verkehrswert 3) Ergänzende Verm.-st. Fr. 8.-- / m2 Fr. 250.-- / m2 Fr. 0.00 Zeitraum 5 Jahre 7 Jahre 3 Jahre Berechnung Fr. 4.50 Fr. 216.00 Fr. 0.00 Einfache Steuer Fr. 220.50 1) Steuerbegründendes Ereignis ist der Verkauf der Liegenschaft 2) Bewertung in ordentlicher Steuerveranlagung 3) Bewertungen für ergänzende Vermögenssteuer Landwirtschaftlicher Ertragswert Fr. 0.50 / m2 Landwirtschaftlicher Verkehrswert Fr. 8.00 / m2 Verkaufspreis Fr. 250.00 / m2

4. Steueraufschub

Die Besteuerung wird gemäss den in § 129 StG (vgl. StP 129 Nr. 1) bestimmten Fäl- len aufgeschoben (z.B. Erbfolge, Erbteilung, Erbvorbezug, Schenkung, Handände- rung unter Ehegatten, Ersatzbeschaffung, u.a.).

ersetzt 01.01.2002 - 2/2 - 10.10.2005