036-05-V2002-01.01_entfallen_01.01.2011.pdf
Weisung entfallen per 01.01.2011
StP 36 Nr. 5
Abzug für Lehrlinge oder Lehrtöchter in eidgenössisch anerkannten Berufen, die der Steuerpflichtige im privaten Haushalt ausbildet Für Lehrlinge oder Lehrtöchter in eidgenössisch anerkannten Berufen, die der Steu- erpflichtige in seinem privaten Haushalt ausbildet, können gemäss § 36 Abs. 2 Ziff. 4 StG ab der Steuerperiode 2002 maximal Fr. 4 000 abgezogen werden. Derselbe Ab- zug wird auch für Absolventinnen und Absolventen des Hauswirtschaftsjahrs ge- währt. Die Kosten sind zu belegen. Dieser Abzug kann nur bei den Staats- und Gemeinde- steuern geltend gemacht werden. Der Abzug wird nicht gewährt, wenn bereits ein Abzug der Kosten für die Drittbe- treuung von bis zu 16 Jahre alten Kindern gemäss § 34 Abs. 1 Ziff. 13 StG geltend gemacht worden ist.
01.01.2002 - 1/1 - neu