OG V 25 13
2026_OG V 25 13. Sistierung Besuchsrecht und vorsorgliche Anordnung begleitete Besuche.
Rubrum
OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung OG VP 25 3 A b s c hr e i b u n g s b e sc h l u s s v o m 2 8 . A pr i l 2 0 2 6
Besetzung Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Gerichtsschreiber Matthias Jenal
Verfahrensbeteiligte vertreten durch RA lic. iur. Markus Sigg, HESS Advokatur Notariat Mediation, Industriestrasse 5a, Postfach 2547, 6210 Sursee
Beschwerdeführer
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uri, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf
Vorinstanz
beide mit Aufenthalt im D.____, gesetzlicher Wohnsitz: E.____ beide vertreten durch RA Stephanie Bieri, Rudolf und Bieri AG, Brunnenmöslistrasse 1, 6280 Hochdorf
Betroffene Kinder
Gegenstand Sistierung Besuchsrecht und vorsorgliche Anordnung begleitete Besuche
(Verfügung Nr. 2025-223 vom 05.08.2025)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung Nr. 2025-223 vom 5. August 2025 sistierte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Uri (fortan: Vorinstanz) in einem bei ihr hängigen Kindesschutzverfahren das Besuchsrecht von A.____, (fortan: Beschwerdeführer) für seine Stiefkinder, ordnete vorsorglich begleitete Besuche an, setzte eine Kindesvertretung ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) und verlangte in Aufhebung der jeweiligen Dispositiv-Ziff. eine Anpassung des Besuchsrechts. Zudem verlangte er die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines vor dem Bezirksgericht F.____ hängigen vorsorglichen Massnahmenverfahrens sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
B. Im Rahmen der Instruktion des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens formulierte die Kindsvertreterin mit Eingabe vom 5. Januar 2026 eine detaillierte alternative Besuchsregelung und beantragte, die angefochtene Verfügung bzw. die darin getroffene Besuchsregelung sei entsprechend anzupassen. Die Regelung sei mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und mit der Rechtsvertreterin der Kindsmutter im Scheidungsverfahren thematisiert worden. Beide seien mit der beantragten Modifikation des begleiteten Besuchsrechts einverstanden und würden auf eine Stellungnahme verzichten. Nach Anhörung der Parteien hierzu (vgl. verfahrensleitende Verfügung vom 28.01.2026), der Beschwerdeführer stimmte der beantragten Regelung zu (vgl. seine Eingabe vom 03.02.2026), lud das Gericht die Vorinstanz mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Februar 2026 dazu ein, die angefochtene Verfügung im Sinne einer Wiedererwägung entsprechend den übereinstimmenden Parteianträgen anzupassen. Mit Verfügung Nr. 2026-078 vom 10. März 2026 passte die Vorinstanz die Besuchsregelung entsprechend der beantragten Modifikation an. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17.März 2026 teilte das Gericht mit, dass im Nachgang zur Wiedererwägung der Vorinstanz über die Abschreibung der Beschwerde entschieden werde.
Erwägungen
1.
1.1 Die Erwachsenenschutzbehörde hat auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde (Art. 440 Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]), wobei im Kindesschutz die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde und der gerichtlichen Beschwerdeinstanz sinngemäss anwendbar sind (Art. 314 Abs. 1 ZGB; vgl. BGer 5A_979/2013 vom 28.03.2014 E. 3.2; Yvo Biderbost, in
Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht - Partnerschaftsgesetz,
4. Aufl., Zürich 2023, N. 1 zu Art. 314 ZGB; BBl 2006 S. 7075). Das Verfahren vor Obergericht richtet sich nach Art. 450 ff. und ergänzend nach Art. 443 ff. ZGB (vgl. BGer 5A_770/2018 vom 06.03.2019 E. 3.2,5A_327/2013 vom 17.07.2013 E. 3.1) sowie den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV, RB 2.2345) (Art. 15 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts [EG/KESR, RB 9.2113]).
1.2 Ist eine Verfügung durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten, kann die verfügende Behörde diese in jedem Fall ändern oder widerrufen, bis die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid eröffnet hat (Art. 27 Abs. 2 VRPV). Mit dieser Bestimmung ist die Rücknahme einer angefochtenen, formell noch nicht rechtskräftigen Verfügung und deren Ersetzung durch eine neue Verfügung während eines hängigen Beschwerdeverfahrens gemeint. Die Bestimmung will der Behörde erlauben, eine erkannte Fehlleistung durch eine neue Verfügung zu beheben, bevor die Beschwerdebehörde entsprechend entscheidet (vgl. analoge Bestimmung von Art. 58 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]: Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 842). Die Behörde eröffnet in der Folge ohne Verzug eine neue Verfügung und bringt sie alsdann den Parteien und der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis (Art. 58 Abs. 2 VwVG analog). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 erster Halbsatz VwVG analog). Strittig war vorliegend die von der Vorinstanz mit angefochtener Verfügung vom 5. August 2025 getroffene Besuchsregelung für den Beschwerdeführer. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 10. März 2026 eine angepasste Besuchsregelung erlassen, die den Anträgen der Parteien entspricht, und die angefochtene Verfügung im strittigen Umfang wiedererwogen. Damit wurde den Hauptbegehren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde entsprochen. Das vorliegende Verfahren ist gegenstandslos geworden und kann, wie den Parteien angekündigt, am Geschäftsprotokoll abgeschrieben werden.
1.3 Prozessentscheide ohne Sachurteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Abteilung (Art.
2.
2.1 Nachdem die Vorinstanz ihre ursprüngliche Verfügung in Wiedererwägung gezogen und den Begehren des Beschwerdeführers entsprochen hat, ist er kosten- und entschädigungsrechtlich als obsiegend zu betrachten. Der Beschwerdeführer wird dementsprechend nicht kostenpflichtig (Art. 34 Abs. 1 lit. b e contrario, Art. 32 VRPV). Unterliegenden Instanzen werden in der Regel keine amtlichen Kosten auferlegt (Art. 34 Abs. 3 VRPV). Die amtlichen Kosten sind der Staatskasse aufzuerlegen. Nach Praxis des Gerichts beträgt die Spruchgebühr für eine Angelegenheit mittlerer Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht CHF 3'000.00 (Art. 32 Abs. 2 VRPV, Art. 27 Abs. 2 lit. a Verordnung über die
Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, GGebV, RB 2.3231] i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Darin enthalten ist eine Barauslagenpauschale von CHF 30.00 (Art. 25 Abs. 2 GGebR). Die Gebühr ist aufgrund des geringen gerichtlichen Aufwands, aber der Bedeutung für den Beschwerdeführer auf CHF 1'000.00 festzusetzen. Die Entschädigung für die Kindsvertretung, die Teil der Gerichtskosten bildet (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO), ist ermessensweise auf CHF 1'000.00 festzulegen.
2.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf angemessene Parteientschädigung (Art. 37 Abs. 2 VRPV). Die Parteientschädigung in einer Angelegenheit mittlerer Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist praxisgemäss auf CHF 3'000.00 (inklusive Mehrwertsteuer) festzulegen (Art. 32 Abs. 1 GGebR). Die Parteientschädigung wird gestützt auf den mutmasslichen Aufwand auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Die Parteientschädigung geht zulasten der Vorinstanz (Art. 37 Abs. 3 VRPV). Die Vorinstanz als hoheitlich handelnde staatliche Instanz hat praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 10.06.2016, OG V 15 17, E. 11b, vom 07.01.2000, OG V 99 53, E. 6 und vom 16.04.1999, OG V 99 24, E. 3b). Die gestellten Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung im gerichtlichen Beschwerdeverfahren (separate Dossiernummer OG VP 25 3) werden gegenstandslos.
Dispositiv
Das Obergericht beschliesst:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird am Geschäftsprotokoll abgeschrieben.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 (Gerichtsgebühr) und CHF 1'000.00 (Entschädigung Kindsvertretung), total ausmachend CHF 2'000.00, werden der Staatskasse auferlegt.
3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1’500.00 zu entrichten.
4. Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung werden am Geschäftsprotokoll abgeschrieben.
5. Eröffnung:
- Beschwerdeführer
- Vorinstanz
- Betroffene Kinder
Altdorf, 28. April 2026
OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG.
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