Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

OG Z 26 10

2026_OG Z 26 10 Konkurseröffnung

Rubrum

OBERGERICHT Zivilrechtliche Abteilung E n t s c h ei d v o m 1 7 . J un i 2 0 2 6

Besetzung Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Oberrichter/in Max Gisler-Zgraggen, Sven Infanger, Yvonne Baumann, Christoph Wipfli Gerichtsschreiberin Serena Simmen Verfahrensbeteiligte vertreten durch Dr. iur. Christian Puricel, Bahnhofstrasse 20, 8800 Thalwil

Beschwerdeführerin

gegen

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen Entscheid Landgerichtspräsidium II Uri [LGP 26 119] vom 06.05.2026)

Sachverhalt

A. Mit Entscheid des Landgerichtspräsidiums II Uri (LGP 26 119) vom 6. Mai 2026 wurde über die A.____ GmbH, der Konkurs eröffnet.

B. Gegen diesen Entscheid erhob die A.____ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 18. Mai 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Uri und stellte folgende Anträge (act. 2.1):

1. Der Konkurseröffnungsentscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 6. Mai 2026 (Geschäfts- Nr. LGP 26 123 [recte LGP 26 119]) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Mai 2026 wurde das eingereichte Rechtsmittel in das Geschäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit eingeräumt innert 3 Tagen zum Antrag auf aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen sowie innert 10 Tagen eine Beschwerdeantwort einzureichen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert einen Kostenvorschuss von CHF 750.00 zu zahlen, mit dem Hinweis, dass das Verfahren abgeschrieben werde, wenn der Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt werde. Der Vorinstanz wurde die Möglichkeit eingeräumt zur Beschwerde innert 10 Tagen Stellung zu nehmen. Innert gleicher Frist hat die Vorinstanz die Akten zu edieren. Das Konkursamt Uri wurde aufgefordert, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung allfällige Vollstreckungsmassnahmen zu unterlassen. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass der Fristenstillstand nicht gilt (act. 1.1).

D. Die Vorinstanz edierte am 21. Mai 2025 die Akten an das Obergericht des Kantons Uri und verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 4.1).

E. Die Suva Zentralschweiz (nachfolgend Beschwerdegegnerin) reichte am 21. Mai 2026 die Beschwerdeantwort ein und stellte sinngemäss den Antrag, die Beschwerde abzuweisen (act. 3.1).

F. Die Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2026 wurde der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2026 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 1.2). Gleichzeitig wurde verfahrensleitend verfügt, dass das Gericht die Akten prüfen und über den weiteren Verfahrensgang/in der Sache entscheiden wird.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 174 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 und Art. 309 lit. b Ziff. 7 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel gegen Entscheide des Konkursgerichtes. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts ist sachlich zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 2 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GOG). Die Beschwerdeführerin macht die Zahlungsfähigkeit und die Tilgung der Schuld geltend (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Auf die Beschwerde wird eingetreten.

2.

2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG). Zu den Kosten gehören auch die Kosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses samt allfälligen Parteientschädigungen sowie jene des Konkursamtes für den Zeitraum zwischen der Konkurseröffnung und der Aufhebung durch die Rechtsmittelinstanz (vergleiche BGer 5A_217/2024 vom 14.06.2024 E. 2.1; BGer 5A_829/2014 vom 09.02.2015 E. 3.3 ff. mit Hinweisen). Die Parteien können im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG). Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen können die Parteien innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbringen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind (BGE 139 III 491 E. 4.4; BGer 5A_977/2022 vom 28.02.2023 E. 2.1.2; BGer 5A_67/2019 vom 25.02.2019 E. 3.2). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte Noven können hingegen nicht mehr berücksichtigt werden. Nachfristen sind keine zu gewähren (BGE 139 III 491 E. 4; BGE 136 III 294 E. 3.1; BGer 5A_646/2024 vom 04.11.2024

Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit (BGer 5A_615/2020 vom 30.09.2020 E. 3.1). An diese Glaubhaftmachung dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_606/2014 vom 19.11.2014 E. 3.1). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat also aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (BGer 5A_642/2010 vom 7.12.2010 E. 2.4). Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt oder wenn aus Betreibungen bereits Verlustscheine resultierten. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer 5A_41/2024 vom E. 3.1). Falls Konkursandrohungen vorliegen, hat der Schuldner nachzuweisen, dass bezüglich dieser Schulden Konkurshinderungsgründe im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1–3 SchKG vorliegen, ausser er kann glaubhaft machen, dass er über flüssige Mittel verfügt, diese und auch die anderen fälligen Forderungen zu tilgen (BGer 5A_251/2018 vom 31.05.2018 E. 3.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_417/2020 vom 27.10.2020 E. 4.3.3; BGer 5A_251/2018 vom 31.05.2018 E. 3.1).

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe den geschuldeten Betrag von gesamthaft CHF 33'678.00 (CHF 33'178.00 Forderung zzgl. Zins, Betreibungskosten und Parteientschädigung sowie CHF 500.00 Gerichtskosten Vorinstanz), wie er sich aus der Forderungsaufstellung der Vorinstanz ergebe, an das Betreibungsamt Altdorf bezahlt. Sie belegt diese Zahlung mit einem Kontobelastungsauszug per 18. Mai 2026 zulasten eines Kontos der Toll Bau GmbH mit Referenz «Betreibung 2260019 Gläubiger SUVA» (act. 2.1, Beilage 2). Zudem sei die Beschwerdeführerin auch zahlungsfähig, was der aktuelle Auszug aus dem Betreibungsregister mit zusätzlichen Zahlungsbestätigungen (act. 2.1,

Beilagen 3 bis 6), eine Debitorenliste mit offenen Kundenrechnungen über CHF 299'805.00 (act. 2.1, Beilage 10) sowie ein aktueller Kontoauszug mit einem Saldo von CHF 63’766.79 (act. 2.1, Beilage 11) belege. Da die kumulativen Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt seien, sei die Beschwerde gutzuheissen.

2.3 Die Beschwerdegegnerin bezweifelt sinngemäss, dass die Tilgung der Schuld korrekt ausgeführt worden sei, da die Zahlung nicht durch die Beschwerdeführerin, sondern durch die C.____ GmbH vorgenommen worden sei. Nach Rücksprache mit dem Betreibungsamt Altdorf, sei kein Verwendungszweck für den genannten Betrag angegeben worden und die C.____ GmbH habe bereits per E-Mail die Rückerstattung des Betrages vom Betreibungsamt Altdorf verlangt. Die Beschwerdeführerin habe auch in der Vergangenheit Forderungen erst nach Einleitung des Konkursbegehrens beglichen und eine weitere Forderung im Betrag von CHF 30'999.70 nicht bezahlt, für welche in den nächsten Tagen die Betreibung eingeleitet werden müsse. Es bestünden deshalb Zweifel an der Zahlungsfähigkeit.

2.4 Die Beschwerdeführerin macht die Zahlungsfähigkeit und die Tilgung der Schuld geltend. Die Unterlagen der Beschwerdeführerin betreffend ihre finanzielle Situation sowie die Tilgung der Schuld wurden innert der Beschwerdefrist eingereicht und können als Noven berücksichtigt werden. Die Forderung der Beschwerdegegnerin beträgt gemäss Aufstellung der Vorinstanz CHF 33'178.00 (act. 01.03 LG). Darin enthalten sind nebst der eigentlichen Forderung in Höhe von CHF 31'623.25, auch Zinsen im Gesamtbetrag von CHF 980.35, Betreibungskosten von CHF 208.00, weitere Kosten von CHF 16.40, die Parteientschädigung im Betrag von CHF 100.00 sowie die Abschreibungskosten im Umfang von CHF 250.00. Die Beschwerdeführerin belegte, dass die Firma C.____ GmbH am 18. Mai 2026 den Betrag von CHF 33'678.00 an das Betreibungsamt Altdorf überwies (act. 2.1, Beilage 2). Die zusätzlich überwiesenen CHF 500.00 an das Betreibungsamt Altdorf, dienen gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Deckung der Gerichtskosten der Vorinstanz (act. 2.1, Rz. 10). Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass es sich bei der erwähnten Zahlung um die Tilgung ihrer Forderung handelte, da die Zahlung durch die C.____ GmbH und nicht durch die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt worden sei, welche das Geld mittlerweile zurückfordere, und kein Zahlungszweck angegeben worden sei. Unklar bleibt, weshalb die C.____ GmbH die Forderung beglichen hat, also ob es sich dabei um ein Darlehen, eine Schenkung oder Sonstiges handelte und ob tatsächlich eine Rückerstattung des Betrages durch die C.____ GmbH verlangt wird. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin ist als Zahlungszweck bzw. Referenz die Betreibung Nr. XY.____ der Gläubigerin B.____ angegeben. Gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen kann offenbleiben, ob der Kontobelastungsauszug als rechtsgenügender Beleg gilt, damit die Schuld gegenüber der Beschwerdegegnerin inklusive Zinsen,

Betreibungskosten und Parteientschädigung demgemäss als gedeckt angesehen werden kann. Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht in Höhe von CHF 750.00 wurde fristgerecht geleistet (act. 5.1). Nicht bezahlt oder hinterlegt sind die seit der Konkurseröffnung angefallenen Kosten des Konkursamtes. Gemäss Mitteilung des Konkursamtes belaufen sich die angefallenen Kosten auf CHF 683.60 (act. 6.1). Die Beschwerdeführerin äussert sich hierzu nicht. Damit übersieht die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, dass der Schuldner im Rechtsmittelverfahren gegen die Konkurseröffnung auch die Hinterlegung bzw. Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes zu beweisen hat, und zwar innert der Rechtsmittelfrist. Art. 174 SchKG lässt es nicht zu, dass die Beschwerdeinstanz Vorbringen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist berücksichtigt oder eine Nachfrist für die Einreichung weiterer Unterlagen ansetzt (BGE 139 III 491 E. 4; BGE 136 III 294 E. 3.1; BGer 5A_646/2024 vom 04.11.2024 E. 3.1). Es ist Aufgabe des Schuldners, rechtzeitig die notwendigen Erkundigungen einzuholen, um den Erfordernissen von Art. 174 Abs. 2 SchKG fristgerecht nachkommen zu können (BGer 5A_762/2024 vom 13.11.2024 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin hatte mehrfach Gelegenheit, durch Tilgung der Schuld den Konkurs abzuwenden (nach Zustellung des Zahlungsbefehls, der Konkursandrohung usw.) und es wäre ihr selbst nach der Konkurseröffnung ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich innert der Rechtsmittelfrist die erforderlichen Informationen zu beschaffen und einen Betrag, der die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten vollständig deckt, einzuzahlen. Da der geschuldete Betrag gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nicht vollständig bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gedeckt worden ist, gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung durch Urkunden nachzuweisen. Eine Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erübrigt sich. Die Beschwerde ist unbegründet und somit abzuweisen.

3. Immerhin ist die Beschwerdeführerin aber auf Art. 195 SchKG aufmerksam zu machen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

4.

4.1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) für das Rechtsmittelverfahren ist auf CHF 750.00 festzulegen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]; vergleiche Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Die

Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von CHF 750.00 werden mit dem geleisteten Gerichtskostenvorschuss der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe verrechnet.

4.2 Die Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung beantragt, womit keine zugesprochen werden kann (Art. 105 Abs. 2 ZPO e contrario).

Dispositiv

Das Obergericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 6. Mai 2026 (LGP 26 119) wird bestätigt.

2. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens von CHF 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Eröffnung

  • Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. iur. Christian Puricel

  • Beschwerdegegnerin Mitteilung

  • Landgerichtspräsidium Uri, Rathausplatz 2, 6460 Altdorf

  • Konkursamt Uri, Dätwylerstrasse 15, 6460 Altdorf

Altdorf, 17. Juni 2026

OBERGERICHT DES KANTONS URI Zivilrechtliche Abteilung

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Versand:

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure civile, Art. 4, Art. 61, Art. 95, Art. 105, Art. 309, Art. 319 et Art. 321 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2026.