Merkblatt für Abschreibungen in der Land- und Forstwirtschaft
Schweizerische Eidgenossenschaft | Eidgenössisches Finanzdepartement EFD | |
Confédération suisse | Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Merkblatt A / 2001 | |
Confederazione Svizzera | Landwirtschaft / Forstwirtschaft | |
Confederaziun svizra | ||
Direkte Bundessteuer | Rechtsgrundlagen Artikel 28 des Gesetzes über die direkte | |
Abschreibungen1 auf dem Anlage | Bundessteuer (DBG). Die Abschreibungssätze sind in Zusammen | |
vermögen land- und forstwirtschaft | arbeit mit der Subkommission Landwirt | |
schaft der Kommission für Erfahrungszahlen | ||
licher Betriebe | erarbeitet worden. | |
1. Allgemeines | ||
Ausgangswert für die Berechnung der Abschreibung sind die Gestehungskosten. Diese ergeben sich aus dem Kaufpreis, vermindert um all | ||
fällige Rabatte, Eintauschgutschriften usw. Wird eine Buchhaltung neu eröffnet, so sind die Anlagegüter mit den Gestehungskosten, unter | ||
Berücksichtigung der seit der Anschaffung eingetretenen Wertverminderungen oder Wertvermehrungen in die Eingangsbilanz aufzunehmen. | ||
Abschreibungen sind nur auf Gegenständen des | Geschäftsvermögens möglich, d.h. solche die ganz oder vorwiegend der Erwerbstätigkeit | |
dienen (Art. 18 Abs. 2 DBG). | ||
Bei Übernahme oder Kauf der ganzen oder einzelner Teile der Liegenschaft zu Verkehrswerten ist der Boden gesondert zu bewerten. | ||
2. Ohne besonderen Nachweis gelten folgende Höchtssätze
Abschreibungssätze in Prozenten | Anschaffungs Buch Abschreibungssätze in Prozenten Anschaffungs Buch wert wert wert wert |
2.1. Boden | 2.5. Gebäude | ||||
Keine Abschreibungen auf bewirt | Wohnhäuser | 1% | 2% | ||
schaftetem Boden (siehe Ziffer 6) | ––– | ––– | Gesamtsatz für Gebäude und | ||
2.2. Gesamtsatz | Bauernhäuser (Wohnteil und Stall) | 2% | 4% | ||
Bei fehlender Ausscheidung für | Oekonomiegebäude | 3% | 6% | ||
Land, Gebäude, Meliorationen und | |||||
Pflanzen im Inventar | Leichtbauten, Schweineställe, | ||||
Die Abschreibung ist nur bis auf den | Geflügelhallen usw. | 5% | 10 % | ||
Wert des Bodens zulässig | 1,5 % | 3% | Silos, Bewässerungen | 5% | 10 % |
2.3. Meliorationen | 2.6. Mechanische Einrichtungen | ||||
Entwässerungen, | |||||
Güterzusammenlegungskosten | 5% | 10 % | Fest mit den Gebäuden verbundene technische Anlagen, soweit nicht | ||
Erschliessungen (Wege usw.), | in den Gebäudewerten inbegriffen | ||||
Rebmauern | 3% | 6% | (z.B. Gesamtsatz) | 12 % | 25 % |
2.4. Pflanzen | 2.7. Fahrzeuge, Maschinen 20 % | 40 % | ||
Abschreibung ab Vollertrag | Bei starker Beanspruchung 25 % | 50 % | ||
Die bis zum Zeitpunkt des Voll | ||||
ertrages aktivierten Kosten bilden | 2.8. Vieh | |||
den Ausgangswert für die Berech | ||||
nung der Abschreibung. | In der Regel erfolgt eine sofortige Abschreibung bis auf den Einheitswert gemäss Richtlinien BLW2. Auf längere Zeit | |||
Reben | 6% | 12 % | gesehen führt diese Methode zum selben Ergebnis wie die Ab schreibung über die Nutzungszeit. | |
Obstanlagen | 10 % | 20 % |
3. Investitionen für energiesparende Einrichtungen, Umweltschutzanlagen | ||
Isolierungen, Anlagen zur Umstellung des Heizungssystems, Sonnenenergie- und Biogasverwertung und dergleichen können im ersten und | ||
zweiten Jahr bis zu 25 % bzw. 50% und in den | folgenden Jahren zu den betreffenden Sätzen (Ziffer 2) abgeschrieben werden. | |
4. Nachholung unterlassener Abschreibungen | ||
Diese ist nur in Fällen zulässig, in denen der steuerpflichtige Betrieb in früheren Jahren wegen schlechten Geschäftsganges keine genügenden | ||
Abschreibungen vornehmen konnte. Sie sind zu | begründen. | |
5. Besondere Abschreibungsverfahren | ||
Darunter sind besondere kantonale, vom ordentlichen Verfahren abweichende Methoden zu verstehen, die nach kantonalem Steuerrecht | ||
oder -praxis unter bestimmten Voraussetzungen regel- und planmässig zur Anwendung gelangen: Sofortabschreibung, Einmalerledigung. | ||
6. Wertberichtigung auf Boden | ||
Eine solche ist auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken nur möglich, wenn die Anlagekosten über dem Höchstpreis nach bäuerlichem | ||
Bodenrecht liegen. | ||
1 Dieses Merkblatt gilt ausschliesslich für Abschreibungen gemäss Art. 960a Abs. 3 OR | ||
2 treuland Treuhandverband Landwirtschaft Schweiz – Richtzahlen 20jj. | ||
605.040.57d | ||