Ordentliches Homeoffice_Covid-19 (2020)
Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung
Sitten, 19.01.2021
Weisung Nr. 6.05
Lohnausweis: Telearbeit und Covid-19
1. Allgemeines
Die Covid-19-Pandemie verursachte im März 2020 einen Lockdown. Der Bund riet nachdrücklich von der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ab und empfahl den Arbeitgebern, nach Möglichkeit für die Mitarbeitenden Telearbeit einzuführen. Darüber hinaus mussten bestimmte Geschäftsbranchen ihre Tätigkeit einstellen. Es gilt zu beachten, dass die meisten Arbeitgeber ihren Beschäftigten keine Entschädigung zahlten. Da es sich also um eine Ausnahmesituation handelte, wird die ausserordentliche Telearbeit keinen Einfluss auf den Abzug der Berufsauslagen haben. Diese Weisung legt die Regeln für die ausserordentliche Telearbeit im Zusammenhang mit Covid-19 und die ordentliche Telearbeit fest.
2. Ausserordentliche Telearbeit und Kurzarbeit in Zusammenhang mit Covid-19
Lohnausweis
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Anzahl der Tage in Zusammenhang mit Covid-19 im Jahr 2020 anzugeben.
Abzug der Berufsauslagen
Dem Steuerpflichtigen werden in seiner Steuererklärung die Berufsauslagen (Fahrkosten und auswärtige Mahlzeiten) zum Abzug zugelassen, ohne die im Homeoffice gearbeiteten Tage oder die Kurzarbeit zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite kann der Steuerpflichtige keine zusätzlichen Ausgaben für die Nutzung seines Home-Office abziehen, da diese Ausgaben in der Pauschale der übrigen Berufsauslagen von 3% bereits enthalten sind.
3. Ordentliche Telearbeit
Lohnausweis
Wie in vergangenen Jahren muss der Arbeitgeber bei der Erstellung des Lohnausweises 2020 in den Bemerkungen (Ziffer 15) die tatsächlichen Tage der ordentlichen Telearbeit angeben.
Abzug der Berufsauslagen
Der Steuerpflichtige kann die Berufsauslagen in seiner Steuererklärung nur für die Tage der effektiv am Arbeitsort ausgeübten Tätigkeit abziehen. Der Steuerpflichtige kann keine zusätzlichen Ausgaben für die Nutzung seines Home-Office abziehen, da diese Ausgaben in der Pauschale der übrigen Berufsauslagen von 3% bereits enthalten sind.
4. Entschädigungen
Für die beiden oben genannten Situationen sind vom Arbeitgeber vergütete Kosten für die Nutzung des Homeoffice nicht im Lohnausweis zu erwähnen und sind somit nicht steuerpflichtig, sofern die Vergütung weniger als Fr. 200 pro Monat beträgt.
5. Geschäftsfahrzeuge und Aussendienst
Es gibt keine Änderung gegenüber der derzeitigen Praxis bezüglich des Privatanteils für Geschäftsfahrzeuge. Auf dem Lohnausweis muss jeweils das Feld F angekreuzt werden. Wenn der Arbeitgeber den prozentualen Anteil für den Aussendienst ausweist, kann der Arbeitnehmer im Veranlagungsverfahren nachweisen, dass dieser Anteil aufgrund der Telearbeit höher war.
6. Inkrafttreten
Gültigkeit: Nur für die Steuerperiode 2020 anwendbar
Bernard Morand Beda Albrecht
Adjunkt Dienstchef