Unterhaltskosten Liegenschaften - Wintergärten
Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung
Sitten, 19. Januar 2021
Weisung Nr. 4.02
Unterhaltskosten Liegenschaften / Abzüge für Wintergärten
1. Allgemeines
Als Wintergarten bezeichnet man grundsätzlich einen Anbau an ein Gebäude, der grösstenteils aus Glas oder Fenstern besteht. Der Wintergarten wird heute meist als Wohnraumerweiterung genutzt. Ein Wintergarten nützt im Sinne der passiven Sonnenenergienutzung den Glashauseffekt (Treibhauseffekt), wodurch der ausserhalb der eigentlichen Gebäudemauern liegende Glasanbau im Winter auch ohne Beheizung eine angenehme Temperatur erreicht.
1. Die Gesamtkosten des Projekts sind in werterhaltende Anteile und Neuinvestitionen (Wertvermehrung) zu
unterteilen. Werterhaltende Teile können vorliegen: Im Ersatz des Bodens und dessen Belag, im Ersatz von Türen und Fenstern und beim Sonnenschutz. Die werterhaltenden Teile sind vollumfänglich abzugsfähig.
2. Von den Restkosten (Gesamtkosten minus werterhaltenden Anteil) wird im Sinne des Abzugs für
Energiesparmassnahmen eine Pauschale von 10% zum Abzug zugelassen.
2. Inkrafttreten:
Diese Weisung tritt ab Steuerperiode 2008 und für alle noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen früherer Steuerperioden in Kraft.
Bernard Morand Beda Albrecht
Adjunkt Dienstchef