153.744
Verfügung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte bei der Baudirektion
Vom 17. Dezember 2014 (Stand 1. Januar 2015)
Die Baudirektion des Kantons Zug,
gestützt auf § 1 Abs. 4 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom 1. September 19941 und § 2 der Delegationsverordnung vom 23. November 19992,
verfügt:
Ziff. 1
Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden unter Vorbehalt von § 2 Abs. 2 und 3 der Delegationsverordnung über individuelle Personalgeschäfte der ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gestützt auf das Personalgesetz und die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals3.
Ziff. 2
Ausgenommen sind folgende Personalgeschäfte:
Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Kostenfolge;
Gehaltskürzung (§ 50 PG).
Ziff. 3
Die Verfügung betreffend Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion in personalrechtlichen Angelegenheiten an die Amtsleiter vom 15. Juni 2000 wird aufgehoben.
GS 2014/073