153.755

Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Sicherheitsdirektion im Bereich der polizeilichen Unterstützungseinsätze an die Zuger Polizei

Vom 11. November 2013 (Stand 1. Januar 2018)

Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug,

gestützt auf Art. 4 ff. des Konkordats über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom 6. November 2009 (Polizeikonkordat Zentralschweiz)1, auf Ziff. 1 des Regierungsratsbeschlusses betreffend die zuständige Behörde gemäss Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom 30. November 20102, auf Art. 3 und 9 der Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze vom 6. April 2006 (IKAPOL)3 sowie auf § 8 Abs. 1 Ziff. 3 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 20174;

verfügt:

Art. 1 Unterstützungseinsätze durch andere Kantone

Die Polizei stellt das Gesuch um polizeilichen Unterstützungseinsatz

  1. bei nicht planbaren oder unvorhergesehenen Ereignissen oder Anlässen im Sinne von Art. 4 oder Art. 5 Abs. 2 Konkordat;

  2. bei planbaren oder vorhersehbaren Ereignissen oder Anlässen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Konkordat.

Art. 2 Unterstützungseinsätze zugunsten anderer Kantone

Die Polizei entscheidet über die Entsendung von bis zu 30 ihrer Mitarbeitenden

  1. bei nicht planbaren oder unvorhergesehenen Ereignissen oder Anlässen im Sinne von Art. 4 oder Art. 5 Abs. 2 Konkordat;

  2. bei planbaren oder vorhersehbaren Ereignissen oder Anlässen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Konkordat.

Art. 3 Mitteilung

Die Polizei setzt die Sicherheitsdirektion in allen Fällen in Kenntnis.

GS 2013/073