153.765

Verfügung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte in der Gesundheitsdirektion

Vom 24. August 2012 (Stand 1. September 2012)

Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug,

gestützt auf § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998, § 1 Abs. 4 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom 1. September 1994 und § 2 der Delegationsverordnung vom 23. November 1999,

verfügt:

Ziff. 1

Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden unter Vorbehalt von § 2 Abs. 2 und 3 der Delegationsverordnung gestützt auf das Personalgesetz, die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals sowie § 7 der Verordnung über besondere Entschädigungen über individuelle Personalgeschäfte der ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Ziff. 2

Ausgenommen sind folgende Personalgeschäfte:

  1. Funktionsänderung

  2. Beförderung

  3. Weiter- und Zusatzbildung sowie Studienurlaub ab einer Kostenübernahme von gesamthaft (Kursgeld, Kursspesen und Lohnkosten für Zeitaufwand) Fr. 4'000.–

  4. Ausrichten von einmaligen Zuwendungen

  5. Gehaltskürzung

  6. Individuelle Personalgeschäfte der kantonalen Organe der Gesundheitsdirektion gemäss § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen.

Ziff. 3

Diese Verfügung tritt am 1. September 2012 in Kraft.

GS 31, 609