154.261
Regierungsratsbeschluss über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Staatspersonal
Vom 22. Oktober 2013 (Stand 1. Januar 2022)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats vom 1. Februar 1990, § 51 Abs. 2 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) vom 1. September 1994 sowie auf § 3 Abs. 3 des Gesetzes über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz) vom 21. Oktober 1976,
beschliesst:
Art. 1
Im 2022 wird auf die Jahresgehälter gemäss Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom 1. September 1994 eine gegenüber dem Vorjahr unveränderte Teuerungszulage ausgerichtet.
GS 2013/060