154.53

Kantonsratsbeschluss betreffend Härtebeiträge an Betroffene des Attentates vom 27. September 2001

Vom 28. März 2002 (Stand 8. Juni 2002)

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung,

beschliesst:

Art. 1 Rahmenkredit

Es wird ein Rahmenkredit von 2 Millionen Franken für die Ausrichtung von Härtebeiträgen an Betroffene des Attentates vom 27. September 2001 bewilligt.

Art. 2 Zuständigkeit

Der Regierungsrat ist zuständig, Härtebeiträge an die einzelnen Betroffenen auszurichten.

Art. 3 Befristung

Dieser Beschluss ist auf zehn Jahre seit Inkrafttreten befristet.

Art. 4 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt nach unbenützter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

GS 27, 375