414.131.1

Weitergeltung bisherigen Rechts: Promotionsordnung für das Kantonale Gymnasium Menzingen

Vom 26. Juni 2002 (Stand 1. August 2011)

Art. 3 Promotionsfächer

Promotionsfächer sind:

  1. 1. Klasse: Deutsch, Französisch, Englisch (bzw. Latein oder Italienisch), Geschichte, Geografie, Mathematik, Chemie, Biologie, Bildnerisches Gestalten oder Musik, Schwerpunktfach

  2. 2. Klasse: Deutsch, Französisch, Englisch (bzw. Italienisch oder Latein), Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht, Mathematik, Physik, Chemie (ein Semester), Biologie, Bildnerisches Gestalten oder Musik, Schwerpunktfach

  3. 3. Klasse: Deutsch, Französisch, dritte Sprache (Latein, Italienisch oder Englisch), Geschichte, Geografie, Mathematik, Physik, Chemie (ein Semester), Biologie (ein Semester), Bildnerisches Gestalten oder Musik, Schwerpunktfach, Ergänzungsfach

  4. 4. Klasse: Deutsch, Französisch, dritte Sprache (Latein, Italienisch oder Englisch), Geistes- und Sozialwissenschaften, Mathematik, Naturwissenschaften, Bildnerisches Gestalten oder Musik, Schwerpunktfach, Ergänzungsfach

Art. 4 Provisorische Promotion

Schülerinnen und Schüler werden nur provisorisch promoviert,

  1. wenn in den Promotionsfächern die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben;

  2. wenn mehr als drei Noten unter 4,00 erteilt wurden.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.

Diese Promotionsordnung gilt für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2008/09 in das Kantonale Gymnasium Menzingen eingetreten sind.

GS 27, 451