414.162

Absenzenordnung für die Kantonsschule Menzingen

Vom 7. Juni 2013 (Stand 1. August 2014)

Die Schulkommission der Kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug,

gestützt auf § 4 Absatz 4 Bestimmung c des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Absenzenordnung gilt für die Schülerinnen und Schüler der Kantonsschule Menzingen.

Art. 2 Pflichten

Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die obligatorischen Fächer, die obligatorischen Schulanlässe ausserhalb des Stundenplans sowie die von ihnen gewählten Freifachkurse regelmässig zu besuchen. Zu dieser Verpflichtung gehört auch das pünktliche Erscheinen.

Die Schülerinnen und Schüler haben unvorhersehbare Absenzen zu begründen und für vorhersehbare Absenzen um Bewilligung nachzusuchen.

2. Unvorhersehbare Absenzen

Art. 3 Information

Die Abmeldung erfolgt durch die Schülerin oder den Schüler bzw. die oder den Erziehungsberechtigten beim Sekretariat der Schule. Sie hat in der Regel vor Beginn des jeweiligen Unterrichtshalbtages zu erfolgen.

Das Sekretariat teilt die Absenz den Fachlehrpersonen mit, deren Unterricht verpasst wird.

Art. 4 Begründung und Unterschriften

Unvorhersehbare Absenzen werden schriftlich begründet.

Die Erziehungsberechtigten unterschreiben die Begründung unmündiger Schülerinnen und Schüler im Absenzenheft.

Mündige Schülerinnen und Schüler unterschreiben die Begründung im Absenzenheft selber.

Das Absenzenheft ist der Klassenlehrperson unaufgefordert innert einer Woche nach der Wiederaufnahme des Unterrichtsbesuchs vorzulegen.

Die Klassenlehrperson kann die Begründung der Absenz ablehnen.

Art. 5 Absenzen im Fach Sport

Bei Absenzen im Fach Sport gelten zusätzlich folgende Vorschriften:

  1. Muss eine Schülerin bzw. ein Schüler dem Sportunterricht länger als eine Woche fernbleiben, hat sie oder er der Sportlehrperson ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

  2. Kann die Schülerin bzw. der Schüler an den anderen Unterrichtsfächern teilnehmen, entscheidet die Sportlehrperson in Absprache mit der betroffenen Schülerin bzw. dem betroffenen Schüler über die Anwesenheit und Übernahme von möglichen Aufgaben im Sportunterricht.

Art. 6 Bestätigungen

Bei längeren Absenzen oder wiederholt kurzer krankheitsbedingter Abwesenheit verlangt die Klassenlehrperson bzw. das zuständige Schulleitungsmitglied ein Arztzeugnis.

3. Vorhersehbare Absenzen

Art. 7 Gesuch

Für vorhersehbare Absenzen müssen die Erziehungsberechtigten oder die mündige Schülerin bzw. der mündige Schüler frühzeitig – in der Regel mindestens vierzehn Tage im Voraus - ein schriftliches Gesuch einreichen.

Gesuche an die Klassenlehrperson können im Absenzenheft eingetragen werden.

Art. 8 Zuständigkeiten

Die Klassenlehrperson kann Absenzen aus den in § 9 Abs. 1 genannten Gründen von höchstens einem Tag bewilligen.

Das zuständige Schulleitungsmitglied kann alle anderen Absenzen bewilligen.

Art. 9 Gründe

Gesuche können insbesondere aus folgenden Gründen bewilligt werden:

  1. Übernahme spezieller Verpflichtungen im Auftrag der Schule;

  2. wichtige Familienereignisse;

  3. Vorstellungsgespräche;

  4. Fahrprüfungen;

  5. amtliche Aufgebote;

  6. Studien- und Berufsberatung;

  7. schwere oder ansteckende Krankheit oder Todesfall in der Familie;

  8. Wohnungswechsel der Familie;

  9. Prüfungen für den Eintritt in andere Schulen.

Gesuche zur Verlängerung der Schulferien werden in der Regel nicht bewilligt.

Art. 10 Arztbesuche

Die Schülerinnen und Schüler teilen Arzttermine so früh wie möglich der Klassenlehrperson mit.

Die Klassenlehrperson fragt nach, ob der Arztbesuch notwendigerweise während der Unterrichtszeit stattfinden muss.

Routinemässige Arztbesuche sind in der unterrichtsfreien Zeit anzusetzen.

Art. 11 Eintrag im Klassenbuch

Die Klassenlehrperson trägt sämtliche von ihr bewilligten Absenzen ins Klassenbuch ein.

4. Unentschuldigte Absenzen

Art. 12 Gründe

In folgenden Fällen gilt eine Absenz als unentschuldigt:

  1. keine oder nicht fristgerechte Begründung;

  2. Ablehnung der Begründung durch die Klassenlehrperson;

  3. fehlende Bestätigungen;

  4. unkorrekte Angaben (z.B. gefälschte Unterschrift/en).

Wiederholtes unbegründetes Zuspätkommen kann unentschuldigte Absenzen zur Folge haben.

Art. 13 Einträge im Semesterzeugnis

Die Anzahl entschuldigter und unentschuldigter Absenzen wird durch die Klassenlehrperson in das Semesterzeugnis eingetragen.

Ist die Anzahl entschuldigter Absenzen im Semesterzeugnis grösser als vierzig, fügt die Klassenlehrperson eine Begründung zur hohen Anzahl Absenzen hinzu.

5. Disziplinarische Massnahmen

Art. 14 Disziplinarische Massnahmen

Unentschuldigte Absenzen und weitere Verstösse gegen die Absenzenordnung haben disziplinarische Massnahmen zur Folge. Diese richten sich nach der Disziplinarordnung der Kantonsschule Menzingen.

6. Schlussbestimmung

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Absenzenordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.

GS 2013/025