821.20
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie
Vom 1. Juni 2021 (Stand 26. Februar 2022)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf Art. 40 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28. September 2012 (Epidemiengesetz, EpG), § 56 Abs. 1 des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug vom 30. Oktober 2008 (Gesundheitsgesetz, GesG) und § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998 (Organisationsgesetz, OG),
beschliesst:
Art. 1 …
Art. 2 …
Art. 3 …
Art. 4 Massnahmen in Schulen ab Primarstufe
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Die Gesundheitsdirektion kann Vorschriften betreffend die Durchführung von Tests erlassen. Sie kann die Teilnahme für die Lehrer- und die Schülerschaft sowie für weiteres während der Unterrichtszeiten tätiges Personal für obligatorisch erklären.
Art. 5 Massnahmen im Gesundheitsbereich
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Besucherinnen und Besucher sowie das Personal in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen müssen in allen Innenbereichen dieser Einrichtungen eine Gesichtsmaske tragen. Kinder vor ihrem 7. Geburtstag sind von der Maskentragepflicht ausgenommen. Für Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können sowie in Restaurationsbetrieben gelten die Ausnahmen des Bundesrechts analog.
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Die Institutionen kontrollieren die Einhaltung dieser Vorschriften.
Die Direktion des Innern kann durch Direktionsbeschluss alle oder einzelne Angebote sozialer Einrichtungen in ihrem Zuständigkeitsbereich den vorangehenden Vorschriften ganz oder teilweise unterstellen.
GS 2021/029