Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

A1 1996 259

Rubrum

(Kantonsgericht, 11. Februar 1998, i.S. E./K.) Gegen dieses Urteil ist beim Obergericht Berufung eingereicht worden; der Entscheid des Obergerichtes steht noch aus.

§ 22 Abs. 2 der VO über die Durchführung der Grundbuchvermessung. – Eine öffentlich aufgelegte Grundbuchvermessung erwächst in Rechtskraft, sofern sie nicht binnen zwanzig Tagen durch gerichtliche Klage angefochten wird. Art. 973 Abs. 1 ZGB; Art. 48 Abs. 3 SchlT ZGB; § 180 ff. EG ZGB. – Das in Art. 973 Abs. 1 ZGB statuierte Prinzip des öffentlichen Glaubens setzt die Einführung des eidgenössischen Grundbuches oder eine andere, diesem gleichgestellte Einrichtung voraus (Art. 48 Abs. 3 SchlT). Da in der Gemeinde X. weder das eidgenössische Grundbuch noch eine diesem gleichgestellte Einrichtung besteht und somit keine Grundbuchwirkung zugunsten des gutgläubigen Dritten gemäss Art. 973 Abs. 1 ZGB eintreten konnte, bildet der öffentlich beurkundete Kaufvertrag vom 5. November 1960 und der gestützt darauf erfolgte Eintrag im Grundbuch der Gemeinde X. für sich allein keinen Erwerbstitel für den Rechtsvorgänger der Beklagten 1 und den Beklagten 2 mit Bezug auf die Liegenschaft X. Art. 661 ZGB; § 180 ff. EG ZGB. – Als Grundbucheintrag im Sinne von Art. 661 ZGB gilt nicht nur der Eintrag im eidgenössischen Grundbuch, sondern auch jener in einer kantonalen Publizitätseinrichtung, selbst in einem kantonalen Register, dem keine Grundbuchwirkung für gutgläubige Dritte gemäss Art. 973 Abs. 1 ZGB zukommt. Der Eintrag im Grundbuch der Gemeinde X. vom 8. November 1960 gilt als Grundbucheintrag im Sinne von Art. 661 ZGB. In casu Ersitzung bejaht, da der Rechtsvorgänger der Beklagten 1 und der Beklagte 2 das Grundstück in gutem Glauben während zehn Jahren ununterbrochen und unangefochten besessen haben.

Aus den Erwägungen

1.

Mit Verfügung vom 30. September 1996 stellte der Gemeinderat X. u.a. fest, dass die vom 28. März 1988 bis 29. April 1988 aufgelegte Grundbuchvermessung in Rechtskraft erwachse, wenn sie nicht binnen 20 Tagen durch gerichtliche Klage angefochten werde (vgl. § 22 Abs. 2 der VO über die Durchführung der Grundbuchvermessung; BGS 215.31). Die Verfügung des Gemeinderates X. ist am 2. Oktober 1996 versandt worden. Mit der Einreichung der Klage am 23. Oktober 1996 ist die Frist gemäss § 22 Abs. 2 der VO über die Durchführung der Grundbuchvermessung gewahrt. ...

6.

Aus den vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Rechtsvorgänger der Beklagten 1, A.S. sel., und der Beklagte 2 das unter Band . . . im

Grundbuch der Gemeinde X. eingetragene Grundstück, das dem im Grundbuchplan unter GS Nr. . . . erfassten Grundstück entspricht, mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 5. November 1960 von ihrem Vater, J.S., käuflich erworben haben. Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen (Art. 973 Abs. 1 ZGB). Das in Art. 973 Abs. 1 ZGB statuierte Prinzip des öffentlichen Glaubens setzt jedoch die Einführung des eidgenössischen Grundbuches oder eine andere, diesem gleichgestellte Einrichtung voraus (Art. 48 Abs. 3 SchlT). Da in der Gemeinde X. weder das eidgenössische Grundbuch noch eine diesem gleichgestellte Einrichtung besteht (Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. A., Zürich 1995, S. 629 f.; § 180 ff. EG ZGB) und somit keine Grundbuchwirkung zugunsten des gutgläubigen Dritten gemäss Art. 973 Abs. 1 ZGB eintreten konnte, bildet der öffentlich beurkundete Kaufvertrag vom 5. November 1960 und der gestützt darauf erfolgte Eintrag im Grundbuch der Gemeinde X. für sich allein keinen Erwerbstitel für den Rechtsvorgänger der Beklagten 1 und den Beklagten 2 mit Bezug auf die Liegenschaft Bd. . . .

7.

Ist jemand ungerechtfertigt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so kann sein Eigentum, nachdem er das Grundstück in gutem Glauben zehn Jahre lang ununterbrochen und unangefochten besessen hat, nicht mehr angefochten werden (Art. 661 ZGB). Gestützt auf den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 5. November 1960 sind der Rechtsvorgänger der Beklagten 1 und der Beklagte 2 am 8. November 1960 als Eigentümer der Liegenschaft Bd. . . . im Grundbuch der Gemeinde X. eingetragen worden. Als Grundbucheintrag im Sinne von Art. 661 ZGB gilt nicht nur der Eintrag im eidgenössischen Grundbuch, sondern auch jener in einer kantonalen Publizitätseinrichtung, selbst in einem kantonalen Register, dem keine Grundbuchwirkung für gutgläubige Dritte gemäss Art. 973 Abs. 1 ZGB zukommt (Tuor/Schnyder/Schmid, a.a.O., S. 686). Der Eintrag im Grundbuch der Gemeinde X. vom 8. November 1960 gilt damit als Grundbucheintrag im Sinne von Art. 661 ZGB (vgl. § 180 ff. EG ZGB). Es stellt sich somit die Frage, ob der Rechtsvorgänger der Beklagten 1 und der Beklagte 2 das Grundstück Bd. . . . in gutem Glauben seit 8. November 1960 während 10 Jahren ununterbrochen und unangefochten besessen haben. Gemäss Art. 3 Abs. 1 ZGB ist, wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, dessen Dasein zu vermuten. Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden kann, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Die Kläger stellten sich auf den Standpunkt, die Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger seien nie unangefochten gutgläubig gewesen, sondern hät- ten zu jedem Zeitpunkt gewusst, dass die Kläger den Eigentumsübergang nie anerkannt hätten. Die Beklagten hätten gewusst, dass für den Grundstückserwerb kein Erwerbsakt vorliege. Dies habe seitens der Kläger zu diversen Interventionen geführt, so u.a. im Jahre 1975 zu einer Friedensrichterverhandlung. Was die Kläger gegen die Gutgläubigkeit des Rechtsvorgängers der Beklagten 1 und des Beklagten 2 ins Feld führten, ist nicht stichhaltig. Wie bereits erwähnt, haben letztere das unter Band . . . im Grundbuch der Gemeinde X. eingetragene Grundstück, das dem im Grundbuchplan unter GS Nr. . . . erfassten Grundstück entspricht, mit öffentlich beurkundetem

Kaufvertrag vom 5. November 1960 von ihrem Vater, J.S., käuflich erworben. Was die behaupteten mehrmaligen Interventionen der Kläger gegen die Eigentümerstellung der Beklagten in bezug auf den umstrittenen Grundstücksteil betrifft, ist festzuhalten, dass es diesbezüglich erst im Jahre 1975 zu einer amtlichen Vorladung zu einer Sühnverhandlung gekommen ist. Zu diesem Zeitpunkt war aber die zehnjährige Ersitzungsfrist gemäss Art. 661 ZGB bereits abgelaufen. Frühere Interventionen der Kläger sind weder substantiiert behauptet noch bewiesen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Rechtsvorgänger der Beklagten 1, A.S. sel., und der Beklagte 2 spätestens am 9. November 1970 kraft Ersitzung das Eigentum am Grundstück Band . . . GB der Gemeinde X. inkl. des Grundstückteils, an dem die Kläger ihr Eigentum geltend machten, erworben haben. Die Klage erweist sich mithin als unbegründet und ist demnach abzuweisen. (Kantonsgericht, 1. Oktober 1997, i.S. S. und S./S. und Konsorten)

3.

Obligationenrecht Art. 72 OR; Art. 84 OR; Art. 81 SchKG. – Geldsummenschulden sind durch Zahlung in Landesmünze zu erfüllen. Der Gläubiger braucht eine andere Art der Zahlung (zum Beispiel Überweisung auf ein Bank- oder Postcheckkonto, sog. Giralgeld) grundsätzlich nicht anzunehmen. Ist bargeldlose Zahlung über ein Bank- oder ein Postkonto vereinbart worden, kann der Gläubiger eine derartige Zahlung nicht zurückweisen, ohne in Annahmeverzug zu kommen. Durch eine Zahlung auf ein anderes als das vereinbarte Konto hat der Schuldner aber nicht erfüllt. Zusammenfassung des Sachverhalts: Im Rahmen eines Massnahmeverfahrens gemäss Art. 145 ZGB verpflichtete das Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 4. Juli 1996 den Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin an den Unterhalt der beiden minderjährigen Kinder monatlich je Fr. 1'100.- zuzüglich der bezogenen Kinderzulagen zu

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 72 et Art. 84 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Code civil suisse, Art. 3, Art. 145, Art. 661 et Art. 973 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 81 — lu dans la version du 1 janvier 1997; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 janvier 2026.