A1 1996 259
Rubrum
(Kantonsgericht, 11. Februar 1998, i.S. E./K.) Gegen dieses Urteil ist beim Obergericht Berufung eingereicht worden; der Entscheid des Obergerichtes steht noch aus.
§ 22 Abs. 2 der VO über die Durchführung der Grundbuchvermessung. – Eine öffentlich aufgelegte Grundbuchvermessung erwächst in Rechtskraft, sofern sie nicht binnen zwanzig Tagen durch gerichtliche Klage angefochten wird. Art. 973 Abs. 1 ZGB; Art. 48 Abs. 3 SchlT ZGB; § 180 ff. EG ZGB. – Das in Art. 973 Abs. 1 ZGB statuierte Prinzip des öffentlichen Glaubens setzt die Einführung des eidgenössischen Grundbuches oder eine andere, diesem gleichgestellte Einrichtung voraus (Art. 48 Abs. 3 SchlT). Da in der Gemeinde X. weder das eidgenössische Grundbuch noch eine diesem gleichgestellte Einrichtung besteht und somit keine Grundbuchwirkung zugunsten des gutgläubigen Dritten gemäss Art. 973 Abs. 1 ZGB eintreten konnte, bildet der öffentlich beurkundete Kaufvertrag vom 5. November 1960 und der gestützt darauf erfolgte Eintrag im Grundbuch der Gemeinde X. für sich allein keinen Erwerbstitel für den Rechtsvorgänger der Beklagten 1 und den Beklagten 2 mit Bezug auf die Liegenschaft X. Art. 661 ZGB; § 180 ff. EG ZGB. – Als Grundbucheintrag im Sinne von Art. 661 ZGB gilt nicht nur der Eintrag im eidgenössischen Grundbuch, sondern auch jener in einer kantonalen Publizitätseinrichtung, selbst in einem kantonalen Register, dem keine Grundbuchwirkung für gutgläubige Dritte gemäss Art. 973 Abs. 1 ZGB zukommt. Der Eintrag im Grundbuch der Gemeinde X. vom 8. November 1960 gilt als Grundbucheintrag im Sinne von Art. 661 ZGB. In casu Ersitzung bejaht, da der Rechtsvorgänger der Beklagten 1 und der Beklagte 2 das Grundstück in gutem Glauben während zehn Jahren ununterbrochen und unangefochten besessen haben.
Aus den Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 30. September 1996 stellte der Gemeinderat X. u.a. fest, dass die vom 28. März 1988 bis 29. April 1988 aufgelegte Grundbuchvermessung in Rechtskraft erwachse, wenn sie nicht binnen 20 Tagen durch gerichtliche Klage angefochten werde (vgl. § 22 Abs. 2 der VO über die Durchführung der Grundbuchvermessung; BGS 215.31). Die Verfügung des Gemeinderates X. ist am 2. Oktober 1996 versandt worden. Mit der Einreichung der Klage am 23. Oktober 1996 ist die Frist gemäss § 22 Abs. 2 der VO über die Durchführung der Grundbuchvermessung gewahrt. ...
6.
Aus den vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Rechtsvorgänger der Beklagten 1, A.S. sel., und der Beklagte 2 das unter Band . . . im
Grundbuch der Gemeinde X. eingetragene Grundstück, das dem im Grundbuchplan unter GS Nr. . . . erfassten Grundstück entspricht, mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 5. November 1960 von ihrem Vater, J.S., käuflich erworben haben. Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen (Art. 973 Abs. 1 ZGB). Das in Art. 973 Abs. 1 ZGB statuierte Prinzip des öffentlichen Glaubens setzt jedoch die Einführung des eidgenössischen Grundbuches oder eine andere, diesem gleichgestellte Einrichtung voraus (Art. 48 Abs. 3 SchlT). Da in der Gemeinde X. weder das eidgenössische Grundbuch noch eine diesem gleichgestellte Einrichtung besteht (Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. A., Zürich 1995, S. 629 f.; § 180 ff. EG ZGB) und somit keine Grundbuchwirkung zugunsten des gutgläubigen Dritten gemäss Art. 973 Abs. 1 ZGB eintreten konnte, bildet der öffentlich beurkundete Kaufvertrag vom 5. November 1960 und der gestützt darauf erfolgte Eintrag im Grundbuch der Gemeinde X. für sich allein keinen Erwerbstitel für den Rechtsvorgänger der Beklagten 1 und den Beklagten 2 mit Bezug auf die Liegenschaft Bd. . . .
7.
Ist jemand ungerechtfertigt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so kann sein Eigentum, nachdem er das Grundstück in gutem Glauben zehn Jahre lang ununterbrochen und unangefochten besessen hat, nicht mehr angefochten werden (Art. 661 ZGB). Gestützt auf den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 5. November 1960 sind der Rechtsvorgänger der Beklagten 1 und der Beklagte 2 am 8. November 1960 als Eigentümer der Liegenschaft Bd. . . . im Grundbuch der Gemeinde X. eingetragen worden. Als Grundbucheintrag im Sinne von Art. 661 ZGB gilt nicht nur der Eintrag im eidgenössischen Grundbuch, sondern auch jener in einer kantonalen Publizitätseinrichtung, selbst in einem kantonalen Register, dem keine Grundbuchwirkung für gutgläubige Dritte gemäss Art. 973 Abs. 1 ZGB zukommt (Tuor/Schnyder/Schmid, a.a.O., S. 686). Der Eintrag im Grundbuch der Gemeinde X. vom 8. November 1960 gilt damit als Grundbucheintrag im Sinne von Art. 661 ZGB (vgl. § 180 ff. EG ZGB). Es stellt sich somit die Frage, ob der Rechtsvorgänger der Beklagten 1 und der Beklagte 2 das Grundstück Bd. . . . in gutem Glauben seit 8. November 1960 während 10 Jahren ununterbrochen und unangefochten besessen haben. Gemäss Art. 3 Abs. 1 ZGB ist, wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, dessen Dasein zu vermuten. Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden kann, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Die Kläger stellten sich auf den Standpunkt, die Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger seien nie unangefochten gutgläubig gewesen, sondern hät- ten zu jedem Zeitpunkt gewusst, dass die Kläger den Eigentumsübergang nie anerkannt hätten. Die Beklagten hätten gewusst, dass für den Grundstückserwerb kein Erwerbsakt vorliege. Dies habe seitens der Kläger zu diversen Interventionen geführt, so u.a. im Jahre 1975 zu einer Friedensrichterverhandlung. Was die Kläger gegen die Gutgläubigkeit des Rechtsvorgängers der Beklagten 1 und des Beklagten 2 ins Feld führten, ist nicht stichhaltig. Wie bereits erwähnt, haben letztere das unter Band . . . im Grundbuch der Gemeinde X. eingetragene Grundstück, das dem im Grundbuchplan unter GS Nr. . . . erfassten Grundstück entspricht, mit öffentlich beurkundetem
Kaufvertrag vom 5. November 1960 von ihrem Vater, J.S., käuflich erworben. Was die behaupteten mehrmaligen Interventionen der Kläger gegen die Eigentümerstellung der Beklagten in bezug auf den umstrittenen Grundstücksteil betrifft, ist festzuhalten, dass es diesbezüglich erst im Jahre 1975 zu einer amtlichen Vorladung zu einer Sühnverhandlung gekommen ist. Zu diesem Zeitpunkt war aber die zehnjährige Ersitzungsfrist gemäss Art. 661 ZGB bereits abgelaufen. Frühere Interventionen der Kläger sind weder substantiiert behauptet noch bewiesen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Rechtsvorgänger der Beklagten 1, A.S. sel., und der Beklagte 2 spätestens am 9. November 1970 kraft Ersitzung das Eigentum am Grundstück Band . . . GB der Gemeinde X. inkl. des Grundstückteils, an dem die Kläger ihr Eigentum geltend machten, erworben haben. Die Klage erweist sich mithin als unbegründet und ist demnach abzuweisen. (Kantonsgericht, 1. Oktober 1997, i.S. S. und S./S. und Konsorten)
3.
Obligationenrecht Art. 72 OR; Art. 84 OR; Art. 81 SchKG. – Geldsummenschulden sind durch Zahlung in Landesmünze zu erfüllen. Der Gläubiger braucht eine andere Art der Zahlung (zum Beispiel Überweisung auf ein Bank- oder Postcheckkonto, sog. Giralgeld) grundsätzlich nicht anzunehmen. Ist bargeldlose Zahlung über ein Bank- oder ein Postkonto vereinbart worden, kann der Gläubiger eine derartige Zahlung nicht zurückweisen, ohne in Annahmeverzug zu kommen. Durch eine Zahlung auf ein anderes als das vereinbarte Konto hat der Schuldner aber nicht erfüllt. Zusammenfassung des Sachverhalts: Im Rahmen eines Massnahmeverfahrens gemäss Art. 145 ZGB verpflichtete das Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 4. Juli 1996 den Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin an den Unterhalt der beiden minderjährigen Kinder monatlich je Fr. 1'100.- zuzüglich der bezogenen Kinderzulagen zu