Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

JZ 2002 59

Rubrum

§ 208 Ziff. 2 ZPO; § 15 Abs. 2 Ziff. 2 GOG. – Die Aufsichtsinstanz kann als solche nur nachprüfen, ob eine Verletzung der Amtspflicht vorliegt, die Überprüfung der Richtigkeit und der Formgültigkeit des betreffenden Entscheides ist ihr infolge der richterlichen Unabhängigkeit entzogen (Erw. 3a und b). Beurteilung der Frage, ob ein Fristerstreckungsgesuch etwas grosszügiger zu bemessen gewesen wäre (Erw. 3c).

Aus den Erwägungen

3.

a) Gemäss § 15 Abs. 2 Ziff. 2 GOG entscheidet die Justizkommission auch über Beschwerden gegen die Amtsführung gerichtlicher Behörden und Beamter, soweit diese der Aufsicht des Obergerichts unterstehen. Die zugerische Praxis erblickt darin die Grundlage für eine allgemeine Aufsichtsbeschwerde. Wenn die Zivilprozessordnung in § 208 Ziff. 2 eine Beschwerde wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege oder ungebührlicher Behandlung durch Richter oder gerichtliche Beamte vorsieht, handelt es sich dabei nicht um eine eigentliche zivilprozessuale Beschwerde, sondern um eine Disziplinarbeschwerde (ROG 1949/50 S. 66). Sie ist mithin ihrer Natur nach nicht Kassationsbeschwerde. Es werden hier lediglich Spezialfälle der eben erwähnten allgemeinen Aufsichtsbeschwerde, der im Zivilprozess am häufigsten vorkommenden Amtspflichtverletzungen, ausdrücklich erwähnt. Sie schliesst nicht aus, dass die Parteien auch wegen anderer Gründe als den in § 208 Ziff. 2 ZPO angeführten gegen die Amtsführung gerichtlicher Behörden und Beamten Beschwerde erheben, nur geschieht dies dann nicht mit Beschwerde nach § 208 ff. ZPO, sondern mit derjenigen gemäss § 15 Abs. 2 Ziff. 2 GOG i.V.m. § 54 Abs. 2 KV (vgl. Heinrich Baumgartner, a.a.O., S. 88). Bei der Aufsichtsbeschwerde handelt es sich indessen nicht um ein Rechtsmittel, mit dem materielle Entscheidungen des Richters angefochten werden können. Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde können nur Akte der Justizverwaltung bilden (vgl. Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, S. 469). Zöge man den Anwendungsbereich der Aufsichtsbeschwerde weiter, verstiesse man gegen den Grundsatz, dass die unteren Gerichtsstellen von ihren vorgesetzten Behörden in der Rechtsprechung unabhängig sind und von diesen keine Rechtsbelehrungen anzunehmen haben (§ 50 Abs. 1 GOG; JKE Nr. 68/1985). Die Aufsichtsinstanz kann als solche nur nachprüfen, ob eine Verletzung der Amtspflicht vorliegt, die Überprüfung der Richtigkeit und der Formgültigkeit des betreffenden Entscheides ist ihr infolge der richterlichen Unabhängigkeit entzogen (Heinrich Baumgartner, a.a.O., S. 88). Die Aufsichtsbeschwerde hat auch nicht die Funktion eines Ersatzes für ein nicht existierendes prozessuales Rechtsmittel (BJM 1996, S. 326 [JZ 1997/91]).

b) Soweit die Beschwerdeführerin die Untätigkeit des Referenten in einem früheren Stadium des Prozesses rügt, ist darauf nicht einzutreten. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde dient nach der Praxis der Justizkommission nur zur Erreichung eines praktischen Verfahrenszwecks und kann nicht zur blossen Feststellung einer allfälligen Pflichtwidrigkeit erhoben werden (GVP 1985/86, S. 133 ff.). Die Justizkommission tritt deshalb auf eine Rechtsverzögerungsbeschwerde regelmässig nicht mehr ein, wenn die entsprechende Amtshandlung, deren Verzögerung gerügt wird, mittlerweile erfolgt ist. Im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde gegen eine bestimmte Verfügung kann die Justizkommission sodann nicht frei prüfen, ob diese gesetzmässig und angemessen ist. Wie erwähnt, kann die Aufsichtsbeschwerde weder ein nicht gegebenes Rechtsmittel ersetzen noch können damit nicht rechtzeitig erhobene Rügen im Rahmen eines Rechtsmittels nachgeholt werden. Da die Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich an keine Frist gebunden ist, würde das nämlich darauf hinauslaufen, die versäumte Rechtsmittelfrist auf dem Umwege der Aufsichtsbeschwerde wiederherzustellen, was indes nur unter den Voraussetzungen gemäss § 90 GOG zulässig wäre. Schliesslich kann auch nicht jede Gesetzesverletzung zu einem aufsichtsrechtlichen Einschreiten führen. Vielmehr muss es sich um eine grundlegende Bestimmung handeln, welche die pflichtgemässe Ausübung der Funktionen der Gerichtsbehörden in Frage stellt. Zur Überwachung der materiellen Rechtsprechung dienen die ordentlichen Rechtsmittel (GVP AG 1995, S. 44). Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde kann nur die Justizverwaltung und die sogenannte Justizgewährungspflicht sein (formelle Rechtsverweigerung) [PKG 1996 S. 73].

c) Der Referent hat den Prozess in jedem Stadium zu fördern (vgl. § 57 GOG i.V.m. § 89 ff. ZPO), d.h. er muss darauf bedacht sein, den Prozess beförderlich zu behandeln und Versuchen der Parteien, den Prozess in die Länge zu ziehen, entgegenzutreten. Gemäss § 94 Abs. 1 GOG darf eine Erstreckung einer richterlichen Frist nur aus hinreichenden und gehörig bescheinigten Gründen stattfinden, wobei einem solchen Gesuch der gleichen Partei nur ausnahmsweise mehr als einmal entsprochen werden darf. In diesem Spannungsverhältnis hat der Instruktionsrichter die von einer Partei geltend gemachten Gründe für eine Fristerstreckung sorgfältig abzuwägen. Es handelt sich dabei um einen ausgesprochenen Ermessensentscheid. Die von der Beschwerdeführerin im fraglichen Gesuch um Abnahme der mit Verfügung vom 8. März 2002 angesetzten Fristen um mehr als 2 1/2 Monate angeführten Gründe erscheinen nun in der Tat alles andere als hinreichend. Nichts kommt darauf an, ob in einem früheren Stadium des Prozesses allenfalls Verzögerungen eingetreten sind. Diese rechtfertigen selbstverständlich nicht weitere Verzögerungen in einem späteren Stadium des Verfahrens. Ebenso ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, ob der Referent den Prozess seit Einreichung der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde offenbar nicht weiter gefördert hat. Immerhin bleibt hier anzumerken, dass sich die Prozessakten wegen der vorliegenden Beschwerde bei der Justizkommission befanden; die vorinstanzlichen Akten werden bei einer Beschwerde routinemässig beigezogen. Wenn das den Referenten zwar auch nicht ohne weiteres von der Pflicht der Förderung des Prozesses ent- bindet, zumal er die Akten bei Bedarf jederzeit von der Justizkommission anfordern kann, ist doch nachvollziehbar, dass er der Angelegenheit bei der gegebenen Geschäftslast nicht erste Priorität beimass. Der Beschwerdeführerin wäre es denn auch unbenommen gewesen, beim Referenten zu intervenieren und auf die Weiterführung des Verfahrens trotz hängiger Beschwerde zu drängen. Dass es für die Beschwerdeführerin unmöglich gewesen wäre, innert der angesetzten bzw. erstreckten Frist die zur Edition verlangten Akten zu beschaffen, zur Einholung des Sachverständigengutachtens Stellung zu nehmen und die entsprechenden Ergänzungsfragen zu formulieren, behauptet die Beschwerdeführerin zu Recht selbst nicht. Sie hat denn

auch selbst bewiesen, dass sie in der Lage war, der Verfügung – zumindest grösstenteils – fristgerecht nachzukommen. Bereits daraus erhellt auch, dass es ihr durchaus zumutbar war, die entsprechenden Vorkehren fristgerecht zu treffen. Wenn man allenfalls noch ein gewisses Verständnis aufbringen könnte, dass für die Edition gewisser Unterlagen, die die Weiterführung des Prozesses nicht unmittelbar verzögern, eine längere Frist angebracht gewesen sein mag, so vermögen die Wohnungssanierung und die damit verbundenen Belastungen der Beschwerdeführerin – bei allem Verständnis – kaum eine genügende Begründung abzugeben, ihr die Frist für die Stellungnahme zur Expertennomination und für die Formulierung allfälliger Ergänzungsfragen zu erstrecken. Ob es sich in Anbetracht der gesamten Umstände und des Prozessverlaufes gerechtfertigt hätte, diese Frist, insbesondere hinsichtlich der Edition, etwas grosszügiger zu bemessen, ist von der Justizkommission im Aufsichtsverfahren nicht zu beurteilen. Sie hat – wie erwähnt – nicht ihr Ermessen an die Stelle desjenigen des Referenten zu setzen. Unter den gegebenen Umständen kann beim Vorgehen des Referenten jedenfalls keine Rede von einer Amtspflichtverletzung sein. Justizkommission, 2. Oktober 2002, i.S. Z. / S.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure civile, Art. 89 et Art. 208 — lu dans la version du 1 janvier 2001; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2004, 1 janvier 2007, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.