Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens

Rubrum

II. Beschwerdeabteilung BA 2025 87 Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Urteil vom 30. Juni 2026 [rechtskräftig]

in Sachen

vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug,

betreffend

Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens

Sachverhalt

1. Am 13. August 2024 stellte A.________, Hamburg, Deutschland (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gläubiger), beim Betreibungsamt Zug gegen den Schuldner C.________ ein Betreibungsbegehren für eine Forderung von CHF 53'116'000.00 nebst Zins zu 8,37 % seit 14. August 2024 (Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung) sowie von CHF 6'236'836.45 (aufgelaufener Verzugszins; act. 1/2). Der in der Betreibung Nr. D.________ ausgestellte Zahlungsbefehl wurde am 20. August 2024 an den Rechtsvertreter des Schuldners zugestellt. Dieser erhob gleichentags Rechtsvorschlag (act. 1/3).

2. Mit Eingabe vom 18. August 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Zug ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung für CHF 53'116'000.00 nebst Zins zu 8,37 % vom 14. August 2024 bis 31. Dezember 2024, zu 7,27 % vom 1. Januar 2025 bis 30. Juni 2025 und zu 6,27 % seit 1. Juli 2025 sowie für CHF 6'236'836.45 ein (act. 1/4). Mit Entscheid vom 16. Oktober 2025 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug definitive Rechtsöffnung für CHF 59'352'836.45 (= CHF 53'116'000.00 + CHF 6'236'836.45) nebst Zins zu 8,37 % auf CHF 53'116'000.00 vom 14. August 2024 bis 31. Dezember 2024, Zins zu 7,27 % auf CHF 53'116'000.00 vom 1. Januar 2025 bis 30. Juni 2025 und Zins zu 6,27 % auf CHF 53'116'000.00 seit 1. Juli 2025 (Verfahren ER 2025 715; act. 1/5).

3. Am 20. Oktober 2025 stellte der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Zug das Fortsetzungsbegehren für die Betreibungsforderung sowie die Gerichtskosten und die Parteientschädigung gemäss Rechtsöffnungsentscheid (act. 1/6). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 wies das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren zurück und stellte dem Beschwerdeführer dafür CHF 13.80 in Rechnung (act. 1/7). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2025 zugestellt (act. 1 Rz 7).

4. Gegen den Rückweisungsentscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und stellte folgende Anträge (act. 1):

1. Die Verfügung vom 21. Oktober 2025 betreffend Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens sei aufzuheben.

2. Das Betreibungsamt Zug sei anzuweisen, in der Betreibung Nr. D.________ (Zahlungsbefehl vom 14. August 2024) auf das Fortsetzungsbegehren vom 20. Oktober 2025 für die folgenden Beträge

  • CHF 53'116'000.00 nebst Zins zu 8,37 % auf CHF 53'116'000.00 vom 14. August 2024 bis 31. Dezember 2024, Zins zu 7,27 % auf CHF 53'116'000.00 vom 1. Januar 2025 bis 30. Juni 2025 und Zins zu 6,27 % auf CHF 53'116'000.00 seit 1. Juli 2025;

  • CHF 6'236'836.45 aufgelaufener Verzugszins vom 22. Februar 2023 bis 13. August 2024 auf EUR 56'000'000.00;

  • CHF 4'000.00 Gerichtskosten gemäss Rechtsöffnungsentscheid ER 2025 715;

  • CHF 15'000.00 Parteientschädigung gemäss Rechtsöffnungsentscheid ER 2025 715

einzutreten und die Pfändung zu vollziehen.

5. In der Beschwerdeantwort vom 10. November 2025 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 3).

6. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 Stellung und hielt an seinem Rechtsbegehren fest (act. 9).

7. Das Betreibungsamt Zug reichte am 6. März 2026 eine Auskunft des Amtes für Migration vom 5. März 2026 betreffend Abmeldung und Wohnadresse des Schuldners ein (act. 11). Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Eingabe vom 1. April 2026 (act. 14).

8. Weiter legte das Betreibungsamt Zug am 8. April 2026 den Betreibungsregisterauszug des Schuldners vor (act. 16). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 20. April 2026 Stellung (act. 18).

Erwägungen

1.

Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Verfügung einzureichen (Art. 17 Abs. 2 SchKG).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 21. Oktober 2025, mit welcher das Fortsetzungsbegehren des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde (act. 1/7). Bei dieser Verfügung handelt es sich um ein taugliches Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG. Die dagegen erhobene Beschwerde datiert vom 30. Oktober 2025 (act. 1), womit die zehntägige Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG gewahrt worden ist.

2.

Das Betreibungsamt begründete die Ablehnungsverfügung damit, dass der Schuldner fortgezogen sei, angeblich nach Dubai, E.________, F.________ [Strasse], G.________ [Ort]. Die Weiterführung des Verfahrens müsse am neuen Ort erfolgen. Ob er dort effektiv Wohnsitz genommen habe oder bereits wieder weggezogen sei, sei dem Amt nicht bekannt (vgl. act. 1/7). Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers ergänzte das Betreibungsamt auf telefonische Nachfrage hin, es stütze die Rückweisung auf die Angaben der Einwohnerkontrolle der Stadt Zug sowie des Amts für Migration des Kantons Zug, wonach sich der Schuldner abgemeldet habe (act. 1 Rz 9).

3.

Dagegen bringt der Beschwerdeführer – zusammengefasst – Folgendes vor (vgl. act. 1):

3.1

Es gebe mehrere Hinweise darauf, dass sich der Wohnsitz des Schuldners nach wie vor in Zug befinde. Zunächst hätten Adressabfragen bei der Schweizerischen Post vom 13. August 2025, 17. September 2025, 27. Oktober 2025 und 30. Oktober 2025 gezeigt, dass die Post dem Schuldner nach wie vor an der H.________ in Zug zugestellt werden könne. Sodann seien per 28. Oktober 2025 nach wie vor der Briefkasten und das Klingelschild mit dem Namen des Schuldners beschriftet. Überdies sei der Schuldner im Handelsregister bei den Geges Mitglied des Verwaltungsrats mit Wohnsitz in Zug aufgeführt. Weiter sei erst am 23. Juni 2025 die J.________ AG beim O.________ als "overseas entity" registriert worden. Dabei sei der Schuldner als "Individual Beneficial Owner" identifiziert und dessen Adresse mit "H.________, Zug, Switzerland, 6300" angegeben worden. Schliesslich handle es sich bei der Adresse in Dubai nur um die Adresse eines Golf- & Yacht-Clubs, nicht um eine Wohnanschrift. Eine Anmeldebestätigung in Dubai oder ein Nachweis, dass der Schuldner sich tatsächlich mit der Absicht dauernden Verbleibs in Dubai aufhalte, liege nicht vor. Er (der Gläubiger) habe alle ihm zumutbaren Nachforschungen zur Bestimmung des Betreibungsortes vorgenommen. Die Aufgabe des Betreibungsamtes liege darin, die Angaben des Gläubigers zu überprüfen und eigene Nachforschungen anzustellen.

3.2

Selbst wenn der Schuldner seine Schriften formell nach Dubai verlegt haben sollte, bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass dies mit der Absicht geschehen sei, die Bemühungen des Beschwerdeführers, den Schuldner finanziell für dessen Verpflichtungen zur Rechenschaft zu ziehen, ins Leere laufen zu lassen und diesem – und allenfalls anderen Gläubigern – mit einem "Kniff" zu entkommen. Ein solches Verhalten sei jedoch rechtsmissbräuchlich und folglich nicht zu schützen.

4.

Der Gläubiger wohnt in Deutschland. Beim Schuldner ist unklar, ob er seinen Wohnsitz in Zug oder anderswo, insbesondere in Dubai, hat. Da die Parteien des Betreibungsverfahrens in unterschiedlichen Staaten Wohnsitz haben, liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Weder das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) noch das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen; SR 0.275.12) enthalten Bestimmungen zum Betreibungsort. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung beurteilt sich auch bei internationalen Sachverhalten einzig nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1), ob in der Schweiz eine Betreibung durchgeführt werden kann (vgl. Schmid, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 46 SchKG N 27, mit Hinweis auf BGE 124 III 505 f.).

5.

Gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben. Der Begriff des Wohnsitzes bezieht sich auf den zivilrechtlichen Wohnsitz i.S.v. Art. 23 Abs. 1 ZGB und Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG. Er wird im IPRG und ZGB gleich umschrieben. Zur Bestimmung des Wohnsitzes und damit des ordentlichen Betreibungsortes ist somit der Ort festzustellen, wo sich eine Person in für Dritte objektiver und erkennbarer Weise mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie zum Mittelpunkt der persönlichen Lebensbeziehungen und Interessen gemacht hat. Im Normalfall befindet sich der Wohnsitz am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden (vgl. Schmid, a.a.O., Art. 46 SchKG N 40). Es ist Sache des Gläubigers, dem Betreibungsamt die nötigen Angaben bezüglich des Wohnsitzes des Schuldners oder der sonstigen zuständigkeitsbegründenden Umstände zu machen. Der Betreibungsbeamte darf sich an diese Angaben halten, wenn sie nicht mit notorischen oder ohne Weiteres zu ermittelnden Tatsachen im Widerspruch stehen. Vom Betreibungsamt kann nicht verlangt werden, dass es selber umfangreiche Abklärungen über den Wohnsitz anstellt (vgl. Schmid, a.a.O., Art. 46 SchKG N 59).

5.1

Die Adressabfrage bei der Schweizerischen Post, die Beschriftung am Briefkasten und das Klingelschild (vgl. act. 1/8-9) sind keine eindeutigen Indizien, dass sich der Schuldner weiterhin mit der Absicht dauernden Verbleibens in Zug aufhält und Zug zum Mittelpunkt der persönlichen Lebensbeziehungen und Interessen gemacht hat. Das Betreibungsamt Zug konnte im Februar 2025 in einem parallelen Betreibungsverfahren die Räumlichkeiten des Schuldners an der H.________ in Zug besichtigen. An der Besichtigung stellte das Amt fest, dass sich in der Wohnung zwar diverse Kleidungsstücke des Schuldners sowie Herren- Toilettenartikel, aber keine Esswaren befinden. Der Schuldner konnte auch nicht persönlich an der Adresse angetroffen werden. Aufgrund der damaligen Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle Zug und der Aufenthaltsbewilligung ging das Betreibungsamt von einem gültigen Betreibungsort in Zug aus (vgl. act. 3 S. 2). Mittlerweile ist der Schuldner nicht mehr bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Zug angemeldet (vgl. E. 5.2) und die EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung wurde vom Amt für Migration des Kantons Zug widerrufen bzw. nicht verlängert. Als Grund für diese Massnahme gab dieses an, dass gegen den Schuldner allein in der Schweiz Forderungen von fast 400 Millionen Franken bestünden und er durch die mutwillige Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG verstossen habe. Zudem stellte es fest, dass sich "die meisten ihrer [des Schuldners und seiner Ehefrau] in der Vergangenheit gegenüber der Steuerverwaltung, dem Amt für Migration und zahlreichen Dritten gemachten Beteuerungen und Versprechen als irreführende Ablenkungsmanöver oder gar kalkulierte Betrugsmaschen entpuppt [hätten]". Es sei vor diesem Hintergrund wahrscheinlich, dass der Schuldner auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch individuell vorwerfbares persönliches Verhalten stören werde (vgl. act. 14 Rz 3). Sodann wurde das Betreibungsamt Zug mit E-Mail des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zug vom 30. Juli 2025 aufgefordert, das Kontrollschild ZG M.________ abzugeben, da N.________, die Ehefrau des Schuldners, nach unbekannt abgereist sei. Am 7. August 2025 erklärte der Schuldner, dass er mit der Retournierung des Kontrollschilds einverstanden sei (vgl. act. 3/7-8). All diese

Umstände deuten darauf hin, dass der Schuldner nicht mehr in Zug wohnt.

5.2

Gemäss Auskunft des Amtes für Migration des Kantons Zug vom 5. März 2026 ist im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS – aufgrund der Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter des Schuldners vom 2. Juni 2025 und 27. Oktober 2025, wonach die definitive Ausreise des Schuldners aus der Schweiz per 8. Mai 2025 erfolgt sei, und in Rücksprache mit der Steuerverwaltung des Kantons Zug – als Wegzugsdatum der 30. April 2025 vermerkt. In den Akten des Migrationsamtes befindet sich keine Aufenthaltsbewilligung des Schuldners, welche seinen Aufenthalt in Dubai bestätigt. Als Auslandadresse gab der Rechtsvertreter des Schuldners am 2. Juni 2025 folgende Adresse an: "C.________ und N.________, E.________, F.________ / G.________, Dubai". Ob der Schuldner seinen aktuellen und offiziellen Wohnsitz tatsächlich in Dubai begründet hat, ist dem Migrationsamt nicht bekannt. Dieses wies zudem darauf hin, dass in den Registern der Einwohnerkontrolle aufgrund der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA das Ablaufdatum der letzten Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Schuldners, der 19. November 2023, vermerkt sei (act. 11/1). Diese Auskunft ist ein weiteres Indiz für einen Wegzug des Schuldners.

5.3

In der Zwischenzeit ist der Schuldner im Handelsregister des Kantons Zug bei den Gesell- Mitglied des Verwaltungsrats nicht mehr mit Wohnsitz in Zug, sondern mit Wohnsitz in Dubai

aufgeführt. Die Änderungen im Handelsregister erfolgten per Anfang Mai 2026. Der Hinweis auf die Eintragungen im Handelsregister des Kantons Zug vom 28. Oktober 2025 (act 1/10- 13) ist daher nicht mehr aktuell. Dass der Schuldner am 23. Juni 2025 bei einem Eintrag beim O.________ als seine Adresse "H.________, Zug, Switzerland, 6300" angab (vgl. act. 1/14), ist für die Bestimmung seines Wohnsitzes nicht relevant, sagt dies doch nichts darüber aus, wo er schläft, die Freizeit verbringt und wo sich seine persönlichen Effekten befinden.

5.4

Ob der Schuldner seinen Wohnsitz in Dubai an der Adresse eines Golf- & Yacht-Clubs begründet (vgl. act. 9/15) und sich in Dubai angemeldet hat, muss vorliegend nicht geprüft werden (vgl. auch E. 6.2). Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist einzig die Frage, ob ein Betreibungsort in Zug gegeben ist.

5.5

Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine hinreichenden Indizien für einen schuldnerischen Wohnsitz in Zug vorliegen. Folglich fehlt auch ein ordentlicher Betreibungsort in Zug (vgl. Art. 46 Abs. 1 SchKG).

6.

Zu prüfen bleibt, ob der Schuldner flüchtig im Sinne von Art. 54 SchKG ist. Nach dieser Bestimmung wird gegen einen flüchtigen Schuldner der Konkurs an dessen letztem Wohnsitz eröffnet. Die Norm findet praxisgemäss auch im Pfändungsverfahren Anwendung. Literatur und Praxis sind wenig streng: Zahlungsflucht ist bei jedem Flüchtigen anzunehmen, der Schulden hinterlässt. Zahlungsflucht ist anzunehmen bei Anzeichen, welche auf ein Entweichen deuten. Zahlungsflucht ist das physische Entfernen von Person und/oder Vermögenswerten, welches darauf ausgerichtet ist, diese dem Zugriff der Zwangsvollstreckung zu entziehen – letztlich also, um sich der Erfüllung eigener Verpflichtungen zu drücken. Das Bundesgericht bejahte die Zahlungspflicht bei einem Schuldner, der ohne Angabe einer neuen Adresse bzw. mit wechselnden Adressangaben nach Italien wegzog und dem in der Schweiz Vollstreckungsmassnahmen in Millionenhöhe drohten (vgl. Urteil des Bundesgerichts

6.1

Bei der Zustellung des Zahlungsbefehls in der vorliegenden Betreibung Nr. D.________ am 20. August 2024 hatte der Schuldner noch Wohnsitz in Zug, wurde doch der Zahlungsbefehl von seinem Rechtsvertreter vorbehaltlos entgegengenommen und sogleich Rechtsvorschlag erhoben (vgl. act. 1/3). Bis zu diesem Zeitpunkt waren seit dem 21. Mai 2021 gegen den Schuldner gemäss Betreibungsregisterauszug vom 8. April 2026 (act. 16/2) – nebst der vorliegenden Betreibung über CHF 59'352'836.45 – insgesamt 30 Betreibungen über rund CHF 287 Mio. eingeleitet worden. Danach wurden bis zum 8. Mai 2025 weitere 6 Betreibungen über rund CHF 173 Mio. gegen den Schuldner angehoben. Die Summe der Betreibungsforderungen gegen den Schuldner belief sich demnach auf rund CHF 519 Mio. Am 2. Juni 2025 gab der Rechtsvertreter des Schuldners gegenüber dem Amt für Migration des Kantons Zug als Auslandadresse eine Adresse in Dubai an (vgl. act. 11/1). Mit Entscheid vom 16. Oktober 2025 beseitigte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug in der vorliegenden Betreibung über CHF 59'352'836.45 den Rechtsvorschlag (vgl. act. 1/5). Damit war der Beschwerdeführer im Besitz eines rechtskräftigen Vollstreckungstitels gegen den Schuldner in der Höhe von rund CHF 59 Mio. Angesichts der drohenden Vollstreckungsmassnahmen bei einem Schuldenberg im dreistelligen Millionenbereich dürfte es kaum ein Zufall sein, dass der Schuldner aus der Schweiz wegzog und als neue Wohnadresse eine Adresse in Dubai angab. Der Schuldner wurde vom Betreibungsamt nie angetroffen und betrieb (und betreibt) ein eigentliches Verwirrspiel um seinen persönlichen Verbleib. Die drohende effektive Vollstreckung ist augenscheinlich der Grund dafür, dass er sich ins Ausland abgesetzt hat. Die Gläubiger sollen nicht wissen, wo er sich effektiv aufhält. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Schuldner sein Verhalten bewusst auf die Hintertreibung der Zwangsvollstreckung ausgerichtet hat und damit vor der zwangsweisen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten geflüchtet ist. Wie dargelegt, betrifft Art. 54 SchKG einen Schuldner, welcher mit seiner Flucht bezweckt, sich seinen Verblindlichkeiten zu entziehen. Das darf ohne Weiteres bei jedem Flüchtigen angenommen werden, der Schulden hinterlässt (vgl. Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden SKA 05 30 vom 7. Dezember 2005 E. 2d m.w.H.).

6.2

Bei Zahlungsflucht vermag ein neuer ausländischer Aufenthalt oder Wohnsitz die Anwendung von Art. 54 SchKG nicht zu hindern. Ist die Zahlungsflucht – wie vorliegend – offenkundig, kann Art. 54 SchKG auch Anwendung finden, wenn der Aufenthaltsort des Schuldners oder der neue Wohnsitz im Ausland bekannt sind. Die Wahl eines neuen Wohnsitzes im Ausland genügt nicht (vgl. Schmid, a.a.O., Art. 54 SchKG N 2 und 4). Insofern musste das Betreibungsamt keine Nachforschungen über Ort und Verbleib des Schuldners anstellen. Selbst wenn der Schuldner mittlerweile in Dubai gewöhnlichen Aufenthalt oder dort gar seinen neuen Lebensmittelpunkt im Sinne eines Wohnsitzes begründet haben sollte, bleibt dies unbeachtlich (vgl. Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden SKA 05 30 vom 7. Dezember 2005 E. 2e m.w.H.).

6.3

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass gestützt auf Art. 54 SchKG ein Betreibungsort in Zug gegeben ist.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 21. Oktober 2025 betreffend Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens in der Betreibung Nr. D.________ aufzuheben. Das Betreibungsamt Zug ist anzuweisen, auf das Fortsetzungsbegehren des Beschwerdeführers einzutreten und die Pfändung zu vollziehen.

8.

Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

Urteilsspruch

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 21. Oktober 2025 betreffend Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens in der Betreibung Nr. D.________ aufgehoben. Das Betreibungsamt Zug wird angewiesen, auf das Fortsetzungsbegehren des Beschwerdeführers einzutreten und die Pfändung zu vollziehen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

3.

Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4.

Mitteilung an:

  • Beschwerdeführer

  • Betreibungsamt Zug

Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin

versandt am:

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 23 — lu dans la version du 1 janvier 2026; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2026.