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Rechtsverzögerung

Rubrum

II. Beschwerdeabteilung BA 2026 11 Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Urteil vom 9. Juni 2026 [rechtskräftig]

in Sachen

Zustelladresse: B.________ AG, Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6300 Zug,

betreffend

Rechtsverzögerung

Sachverhalt

1. Mit Entscheid vom 28. Januar 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug den Konkurs über die C.________ AG. Einziger Verwaltungsrat dieser Gesellschaft war D.________. Mit der Durchführung des Konkurses wurde das Konkursamt Zug betraut.

2. 2.1 Am 31. Januar 2025 meldete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) im Konkurs der C.________ AG eine Forderung von CHF 113'505'743.50 an (act. 1/3).

2.2 Der einzige Verwaltungsrat der Konkursitin liess sich weder vom Konkursamt Zug noch vom rechtshilfeweise beigezogenen Konkursamt Zürich-Enge einvernehmen. Ein aufgefundenes Fahrzeug, das einzige nennenswerte Aktivum, wurde als Leasingfahrzeug ausgesondert (act. 3 Rz 2). Vor diesem Hintergrund beantragte das Konkursamt am 10. September 2025 dem Kantonsgericht Zug, es sei der Konkurs im Sinne von Art. 230 SchKG mangels Aktiven einzustellen (act. 3/1). Am 16. September 2025 hiess das Kantonsgericht den Antrag gut und machte die Durchführung des Verfahrens von der Verpflichtung zur Übernahme des ungedeckten Teils der Verfahrenskosten sowie der Leistung eines Barvorschusses von CHF 6'000.00 abhängig (act. 3/2). In der Folge leisteten zwei Gläubigervertreter den verlangten Barvorschuss, worauf das Konkursamt am 10. Oktober 2025 beim Kantonsgericht die Durchführung des summarischen Verfahrens beantragte (act. 3/3). Mit Entscheid vom 13. Oktober 2025 hiess das Kantonsgericht diesen Antrag gut (act. 3/4).

2.3 Am 16. Oktober 2025 wurde der Schuldenruf im SHAB publiziert (act. 3/5). Gleichentags reichte das Konkursamt bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Strafanzeige gegen D.________ wegen Misswirtschaft (Art. 165 StGB), Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), Ungehorsam im Konkursverfahren (Art. 222 SchKG, Art. 323 Ziffer 4 und 5 StGB) und evtl. weiterer Delikte ein (act. 3/6).

2.4 Mit Schreiben vom 15. Januar 2026 ersuchte das Konkursamt die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug um Verlängerung der Frist zur Durchführung des Konkursverfahrens bis zum 28. Januar 2027. Der Abteilungspräsident hiess das Gesuch am 21. Januar 2026 gut (act. 3/7).

2.5 Am 3. Februar 2026 informierte das Konkursamt den Beschwerdeführer über den Stand des Konkursverfahrens, insbesondere über den aktuellen Status mit Aktiven und Passiven (act. 1/1).

3. Mit Eingabe vom 12. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde wegen "mehrfacher Rechtsverzögerung" ein und stellte folgende Anträge (act. 1):

1. Es sei festzustellen, dass das Konkursamt Zug das Konkursverfahren C.________ AG (E.________) in mehrfacher Weise rechtswidrig verzögert und damit das Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 17 Abs. 3 SchKG sowie Art. 221 ff. SchKG verletzt hat.

2. Das Konkursamt sei anzuweisen:

a) das Inventar unverzüglich abzuschliessen, nötigenfalls ohne Unterschrift des flüchtigen Organs; b) sämtliche Sicherungs- und Ermittlungsmassnahmen (inkl. Sicherheitsinventar, polizeiliche Unterstützung, umfassende Auskunfts- und Herausgabeverfügungen) sofort zu ergreifen; c) den Kollokationsplan innert 30 Tagen zu erstellen und aufzulegen; d) den Sachverhalt betreffend mögliche Konkursdelikte und Art. 292 StGB der Staatsanwaltschaft zu melden.

3. Eventualiter sei das Konkursamt anzuweisen, über die genannten Punkte innert 10 Tagen eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.

4. Zur Überprüfung der geltend gemachten Rechtsverzögerungen, Unterlassungen und Verstösse gegen das Beschleunigungsgebot sei das vorliegende Journal des Konkursamtes Zug zum Konkurs-

4. In der Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2026 beantragte das Konkursamt die Abweisung der Beschwerde (act. 3).

5. Die amtlichen Akten wurden, soweit erforderlich, beigezogen.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer bringt – zusammengefasst – Folgendes vor:

1.1

Gemäss Art. 221 SchKG müsse das Konkursamt sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses mit der Aufnahme des Inventars beginnen. Vorliegend schreibe das Konkursamt selbst, es lägen ihm weder Buchhaltungsunterlagen noch detaillierte Angaben zu den Warenvorräten vor. Trotzdem – und im vollen Wissen, dass sich D.________ offenbar ins Ausland abgesetzt habe – werde das Inventar von der Unterschrift von D.________ abhängig gemacht. Das sei rechtswidrig. Das Konkursamt dürfe ein Verfahren nicht durch Untätigkeit eines flüchtigen Organs blockieren lassen. Zudem sei ein Sicherungsinventar ein zwingendes Instrument, welches das Konkursamt sofort einsetzen müsse, wenn die Masse gefährdet sei.

1.2

Die Nichtanzeige der Konkursvergehen des ehemaligen Organs der Konkursitin durch das Konkursamt verhindere die Sicherstellung von Unterlagen, die Ermittlung von Vermögenswerten sowie ein Erhöhen des Drucks auf das flüchtige Organ und verstosse damit gleich mehrfach gegen das Legalitätsprinzip und die geltende Offizialmaxime in Konkursverfahren sowie gegen die allgemeine Pflicht jedweder Behörden, Offizialdelikte zu melden. Zudem sei das Unterlassen der Anzeige selbst ein weiterer Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot.

1.3

Zur Abklärung der geltend gemachten Rechtsverzögerungen, Unterlassungen und Verstösse gegen das Beschleunigungsgebot sei gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG das vollständige Journal des Konkursamtes zum Konkursverfahren der Konkursitin beizuziehen. Das

Journal stelle vorliegend – neben dem Informationsschreiben vom 3. Februar 2026 – das zentrale Beweismittel dar, um festzustellen, welche Sicherungs-, Inventar- und Verfahrenshandlungen vom Konkursamt tatsächlich vorgenommen worden und welche trotz gesetzlicher Pflicht unterblieben seien. Die Edition sei zudem erforderlich, da sich aus dem Zirkulationsschreiben des Konkursamtes bereits erhebliche Unklarheiten ergeben würden.

2.

Dem hält das Konkursamt entgegen, die üblichen und notwendigen Sicherungsmassnahmen seien kurz nach Konkurseröffnung vorgenommen worden. Sperranzeigen seien vorsorglich bereits am 29. Januar 2025 an die F.________, andere möglicherweise von der Konkursitin genutzte Bankinstitute und das Strassenverkehrsamt erfolgt. Weitere Sicherungsmassnahmen seien mittels Rechtshilfe durch die Konkursämter Solothurn und Zürich-Enge erfolgt. Das Inventar sei den Gläubigern mit dem Zirkular vom 3. Februar 2026 vorgelegt worden. Dass sich das Konkursamt um die Erklärung des Verwaltungsrats der Konkursitin bemüht habe (Art. 228 Abs. 1 SchKG), habe nichts mit den bereits getroffenen Sicherungsmassnahmen zu tun, sondern sei wichtig, um allfällige weitere Vermögenswerte ausfindig zu machen. Der Kollokationsplan sei erst dann zu erstellen, wenn über jede der eingegebenen Forderungen die nötigen Erhebungen gemacht worden seien und die Erklärung des Gemeinschuldners über jede Konkurseingabe habe eingeholt werden können (Art. 244 SchKG). Eine vorschnelle Auflage ohne die nötigen Abklärungen verstosse gegen die gesetzlichen Verfahrensvorschriften und verletze die Interessen der Gläubiger. Gegen den Verwaltungsrat der Konkursitin sei am 16. Oktober 2025 Strafanzeige eingereicht worden (act. 3).

3.

Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsorgan die Vollziehung einer ihm obliegenden – von Amtes wegen vorzunehmenden oder vom Beschwerdeführer ordnungsgemäss verlangten – Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder durch die Umstände gebotenen Frist vornimmt. Die Betreibungs- und Konkursämter sind gehalten, ihre Arbeit so zu organisieren, dass die einzelnen Handlungen innert angemessener Frist vorgenommen werden und die Verfahren insgesamt eine als noch zulässig erachtete Dauer nicht überschreiten. Die Angemessenheit muss einzelfallweise im Hinblick auf die Natur und den Umfang des Gegenstandes und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände beurteilt werden (Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 31 f.; vgl. auch Maier/Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 17 SchKG N 25).

4.

4.1

Vorab ist festzuhalten, dass das Konkursamt im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 17. Februar 2026 aufgefordert wurde, die amtlichen Akten, soweit erforderlich, einzureichen (vgl. act. 2). Das Konkursamt kam dieser Aufforderung am 27. Februar 2026 nach und reichte sämtliche relevanten Konkursakten ein (act. 3/1-9). Zur Überprüfung der geltend gemachten Rechtsverzögerungen, Unterlassungen und Verstösse gegen das Beschleunigungsgebot ist es nicht erforderlich, das vollständige Journal des Konkursamtes zum Konkursverfahren der Konkursitin beizuziehen, wie der Beschwerdeführer beantragt. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.

4.2

Gemäss Art. 221 Abs. 1 SchKG schreitet das Konkursamt sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen. Die Inventaraufnahme ist vom Konkursamt als eine der ersten Massnahmen im Zeitpunkt nach der Konkurseröffnung, also sofort nach der unverzüglichen Mitteilung des gerichtlichen Konkurserkenntnisses vorzunehmen. Die Sicherung hat im gleichen Zeitpunkt wie die Inventaraufnahme zu geschehen. Vermögensstücke müssen nicht im Inventar aufgezeichnet sein, damit das Konkursamt Sicherungsmassnahmen treffen kann. Der Schuldner hat im Rahmen seiner allgemeinen Präsenzpflicht während des Konkursverfahrens bei der Inventaraufnahme mitzuwirken. Er hat dem Konkursamt alle seine Vermögenswerte, auch solche, die nicht in seinem Gewahrsam sind oder im Ausland liegen, anzugeben und diejenigen Vermögenswerte, die in seinem Gewahrsam sind, zur Verfügung zu stellen. Die Missachtung dieser Mitwirkungspflicht des Schuldners steht unter der Strafandrohung der Art. 163 Ziff. 1 und Art. 323 Ziff. 4 StGB (Lustenberger/Schenker, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 221 SchKG N 29, 29 b und 31).

4.2.1

Nach unbestrittener Darstellung des Konkursamtes wurden die üblichen und möglichen Sicherungsmassnahmen kurz nach der Konkurseröffnung vorgenommen. Am 29. Januar 2026 erfolgten vorsorglich Sperranzeigen an die F.________, andere möglicherweise von der Konkursitin genutzte Bankinstitute und das Strassenverkehrsamt. Zudem beauftragte das Konkursamt Zug mit Schreiben vom 20. Februar 2025 rechtshilfeweise das Konkursamt Solothurn mit der Sicherstellung und Inventarisierung von zwei Fahrzeugen. Weiter erteilte das Konkursamt Zug dem Konkursamt Zürich-Enge mit Schreiben vom 27. März 2025 den Rechtshilfeauftrag, vor Ort einen Augenschein vorzunehmen, allfällige im Konkurskreis liegende Aktiven sicherzustellen und zu inventarisieren, zwei Fahrzeuge sicherzustellen, D.________ konkursamtlich einzuvernehmen, Geschäftsakten sicherzustellen sowie sämtliche Bilanzen und Erfolgsrechnungen seit 1. Januar 2020 bis und mit Konkurseröffnung einzufordern (vgl. act. 3 Rz 3, act. 3/8-9). Ein aktueller Status über die Aktiven und Passiven der Konkursitin wurde den Gläubigern mit dem Zirkular vom 3. Februar 2026 vorgelegt (act. 1/1). Damit hat das Konkursamt die erforderliche Sicherung und Inventaraufnahme vorgenommen. Somit kann dem Antrag, das Konkursamt sei anzuweisen, das Inventar unverzüglich abzuschliessen, nötigenfalls ohne Unterschrift des flüchtigen Organs, nicht entsprochen werden. Ebenso wenig kann dem Antrag stattgegeben werden, das Konkursamt sei anzuweisen, sämtliche Sicherungs- und Ermittlungsmassnahmen sofort zu ergreifen.

4.2.2

Weiter besteht kein Anlass, das Konkursamt anzuweisen, den Kollokationsplan innert 30 Tagen zu erstellen und aufzulegen. Zum einen hat die in Art. 247 SchKG vorgesehene 60- Tage-Frist für die Auflage des Kollokationsplans nur Ordnungscharakter (vgl. Hierholzer/Kramer/Sogo, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 247 SchKG N 2). Zum anderen sind seit der Konkurseröffnung rund eineinhalb Jahre vergangen. Anhaltspunkte für eine Rechtsverzögerung liegen keine vor. Ein Kollokationsplan kann erst erstellt werden, wenn die nötigen Erhebungen über die eingegebenen Forderungen gemacht wurden und die Erklärung des Gemeinschuldners über jede Konkursforderung eingeholt wurde (vgl. Art. 244 SchKG). Das Konkursamt hat nachvollziehbar dargelegt, dass bereits 98 Forderungen mit einer Gesamtsumme von über CHF 206 Mio. angemeldet worden sind und der einzige Verwaltungsrat der Konkursitin, D.________, derzeit nicht auffindbar ist. Aus diesen Gründen konnte der Kollokationsplan noch nicht aufgelegt werden (vgl. act. 3 Rz 2 und 4).

4.3

Schliesslich erstattete das Konkursamt Zug mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 Strafanzeige gegen D.________ wegen Misswirtschaft (Art. 165 StGB), Unterlassung der Buchführung

(Art. 166 StGB), Ungehorsam im Konkursverfahren (Art. 222 SchKG, Art. 323 Ziffer 4 und 5 StGB) und evtl. weiterer Delikte (act. 3/6). Entsprechend fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, soweit er beantragt, es sei das Konkursamt anzuweisen, den Sachverhalt betreffend mögliche Konkursdelikte und Art. 292 StGB der Staatsanwaltschaft zu melden. Darauf ist nicht einzutreten.

4.4

Aus den genannten Gründen besteht kein Anlass, dem Konkursamt eine Verfahrensverzögerung vorzuwerfen und deswegen Anweisungen in Erwägung zu ziehen.

5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos und es werden keine Entschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

Urteilsspruch

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

3.

Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4.

Mitteilung an:

  • Beschwerdeführer

  • Konkursamt Zug

Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin

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