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Konkursandrohung

Rubrum

II. Beschwerdeabteilung BA 2026 24 Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Urteil vom 9. Juni 2026 [rechtskräftig]

in Sachen

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Cham, Mandelhof, Postfach 161, 6330 Cham,

betreffend

Konkursandrohung

Sachverhalt

1. Auf Begehren der B.________ (nachfolgend: Gläubigerin) stellte das Betreibungsamt Cham am 12. Dezember 2025 in der Betreibung Nr. C.________ gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Zahlungsbefehl für eine Forderung von CHF 8'235.35 nebst 5 % Zins seit 13. Dezember 2025 ("Lohnbeiträge: 08.-08.2025, Rechnung vom 08.08.2025") und von CHF 116.65 ("Verzugszins") aus (act. 3/2-3). Gleichentags stellte das Betreibungsamt Cham zudem auf Begehren der Gläubigerin in der Betreibung Nr. D.________ gegen die Beschwerdeführerin den Zahlungsbefehl für eine Forderung von CHF 8'235.35 nebst Zins seit 13. Dezember 2025 ("Lohnbeiträge: 09.-09.2025, Rechnung vom 10.09.2025"), von CHF 82.35 ("Verzugszins") und von CHF 180.00 ("Mahngebühr, Rechnung vom 10.09.2025") aus (act. (4/2-3). Die beiden Zahlungsbefehle wurden am 16. Dezember 2025 dem Domizilhalter E.________ zugestellt. Die Beschwerdeführerin erhob in beiden Betreibungen am 5. Januar 2026 Rechtsvorschlag. Mit Veranlagungsverfügungen vom 9. Januar 2026 beseitigte die Gläubigerin den Rechtsvorschlag (act. 3/6-7, act. 4/6-7).

2. Auf Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin vom 11. März 2026 (act. 3/5, act. 4/5) stellte das Betreibungsamt Cham am 12. März 2026 die Konkursandrohungen aus. Diese wurden am 13. März 2026 dem Bevollmächtigten E.________ zugestellt (act. 1/1-2).

3. Mit Eingabe vom 20. März 2026 (Datum Postaufgabe: 23. März 2026) reichte die Beschwerdeführerin bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 1):

1. Die Konkursbetreibung bzw. die Konkursandrohungen gegen die Beschwerdeführerin seien aufzuheben ([einschliesslich] sämtlicher daraus resultierender Verfahren).

2. Ersatzweise sei festzustellen, dass eine Forderung besteht, die Gläubigerin jeweils ein neues Betreibungsverfahren nach Gesetz einzuleiten hat, auf Grundlage eines endgültigen und korrekten Betrags, wobei der Beschwerdeführerin die volle Ausübung ihrer verfahrensrechtlichen Rechte zu ermöglichen sei.

4. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Die amtlichen Akten wurden beigezogen.

Erwägungen

1.

Die Beschwerdeführerin bringt – zusammengefasst – Folgendes vor (act. 1):

1.1

Es liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Das Verfahren sei auf Grundlage eines bestimmten Betrags eröffnet worden, der sich nachträglich als fehlerhaft erwiesen habe. Die Gläubigerin habe die Forderung wesentlich korrigiert, so dass keine Identität mehr bestehe zwischen der ursprünglichen Forderung, die dem Verfahren zugrunde gelegen habe, und der korrigierten Forderung. Die laufenden Verfahren könnten nicht fortgeführt werden. Es müssten neue Betreibungsverfahren auf Grundlage der korrigierten Beträge eingeleitet werden, um ihr ein ordnungsgemässes Verfahren zu ermöglichen.

1.2

Das rechtliche Gehör sei verletzt worden. Die Rechtsvorschläge hätten sich nur auf den ursprünglichen Betrag bezogen. Die Beträge seien wesentlich geändert worden. Ihr sei keine Möglichkeit eingeräumt worden, gegen die korrigierten Beträge vorzugehen.

1.3

Die Gläubigerin räume selbst ein, dass die Forderungen noch der Berechnung und Anpassung unterliegen würden, mit Gutschriften und Guthaben verrechnet werden könnten und nicht endgültig oder bestimmt seien. Die Forderungen seien daher weder fest noch bestimmt noch vollstreckbar.

1.4

Die Fortsetzung der beiden Betreibungen auf Konkurs, wenn die Forderungen bestritten würden, die Beträge korrigiert worden seien und die buchhalterische Prüfung noch nicht abgeschlossen sei, stelle einen unzulässigen Einsatz des Betreibungsverfahrens als Druckmittel und zur Verhinderung eines ordnungsgemässen Verfahrens dar. Dies sei rechtsmissbräuchlich.

1.5

Die Gläubigerin sei eine öffentliche Behörde, welche erhöhte Pflichten habe in Bezug auf Fairness, Transparenz und Wahrung der verfahrensrechtlichen Rechte der Schuldnerin. Das Verhalten der Gläubigerin verletze den von einer öffentlichen Behörde zu erwartenden Standard und die Verfahrensfairness.

2.

Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so droht ihm das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs an (Art. 159 SchKG). Dem Fortsetzungsbegehren darf nur stattgegeben werden, wenn ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt, d.h. wenn entweder kein Rechtsvorschlag erfolgt oder wenn ein solcher beseitigt oder zurückgezogen worden ist. Sofern eine Konkursandrohung auch nicht in Betreibung gesetzte Forderungsbeträge enthält, ist sie aus Gründen des Schuldnerschutzes insgesamt als nichtig zu qualifizieren. Die für die ganze in Betreibung gesetzte Forderungssumme ausgestellte Konkursandrohung ist nichtig, wenn der Schuldner rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat und dem Gläubiger nur für einen Teil der Forderung (provisorisch) Rechtsöffnung bewilligt worden ist. Eine Konkursandrohung, die während der Hängigkeit eines Aberkennungsprozesses erlassen wird, ist nichtig (vgl. Markus, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 159 SchKG N 7).

3.

Wie bereits ausgeführt, stellte die Gläubigerin in der Betreibung Nr. C.________ das Betreibungsbegehren für CHF 8'235.35 nebst Zins und CHF 116.65 (act. 3/1) und in der Betreibung Nr. D.________ für CHF 8'235.35 nebst Zins, CHF 82.35 und CHF 180.00 (act. 4/1). Die beiden Zahlungsbefehle vom 12. März 2026 wurden für genau diese Beträge (zuzüglich Zahlungsbefehlskosten) ausgestellt (vgl. act. 3/2-3, act. 4/2-3). Mit Veranlagungsverfügungen vom 9. Januar 2026 hob die Gläubigerin für exakt diese Beträge (zuzüglich Betreibungskosten) den Rechtsvorschlag vollumfänglich auf. Die Verfügungen waren mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (act. 3/6-7, act. 4/6-7) und wurden der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2026 zugestellt (act. 3/8, act. 4/8). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin keine Einsprache, weshalb die Verfügungen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen rechtskräftig wurden. Folglich konnte die Gläubigerin am 11. März 2026 die beiden Fortsetzungsbegehren stellen (vgl. act. 3/5, act. 4/5) und das Betreibungsamt Cham hatte gestützt darauf die beiden Konkursandrohungen auszustellen (act. 1/1-2).

Nichtigkeitsgründe liegen keine vor. Die in Betreibung gesetzten Beträge sind – entgegen der Beschwerdeführerin – identisch mit den Beträgen in den Zahlungsbefehlen, den Veranlagungsverfügungen und den Konkursandrohungen. Für die Betreibungskosten brauchte keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da der Gläubiger berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (vgl. Art. 68 Abs. 2 SchKG). Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wurde nicht verletzt, da sie gegen die beiden Veranlagungsverfügungen und damit gegen die Beseitigung des Rechtsvorschlags hätte Einsprache erheben können. Mit der Rechtskraft der beiden Veranlagungsverfügungen waren die Forderungen bestimmt und weiter vollstreckbar. Das Betreibungsamt durfte den materiellen Bestand der Forderungen nicht prüfen, sondern nur, ob die formellen Voraussetzungen für die Ausstellung der Konkursandrohungen (Fortsetzungsbegehren, rechtskräftiger Zahlungsbefehl, örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes) erfüllt waren. Dementsprechend spielt es keine Rolle, ob die Gläubigerin selbst eingeräumt hat, dass die Forderungen noch der Berechnung und Anpassung unterliegen würden, mit Gutschriften und Guthaben verrechnet werden könnten und nicht endgültig oder bestimmt seien. Es liegt auch kein Rechtsmissbrauch vor, wenn für bestimmte und vollstreckbare Forderungen die Konkursandrohungen ausgestellt werden. Ebenso wenig kann der Gläubigerin vorgeworfen werden, sie habe "den von einer öffentlichen Behörde zu erwartenden Standard und die Verfahrensfairness" verletzt.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.

5.

Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG).

Dispositiv

Urteilsspruch

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4.

Mitteilung an:

  • Beschwerdeführerin

  • Betreibungsamt Cham

  • Gläubigerin

Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin

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