definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes Zug
Rubrum
II. Beschwerdeabteilung BZ 2026 63
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Urteil vom 9. Juni 2026 [rechtskräftig]
in Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
vertreten durch C.________, Beschwerdegegner,
betreffend
definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 13. März 2026)
Sachverhalt
1. E.________ und A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von B.________, geb. tt.mm.jjjj (nachfolgend: Beschwerdegegner).
2. Am 11. November 2025 ersuchte der Beschwerdegegner, vertreten durch C.________, das Kantonsgericht Zug in der von ihm gegen den Beschwerdeführer angehobenen Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug um definitive Rechtsöffnung für CHF 16'445.00 nebst Zins zu 5 % seit 8. September 2025, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.
3. Mit Entscheid vom 13. März 2026 hiess die zuständige Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug das Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerdegegners gut und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 350.00 dem Beschwerdeführer. Dem Beschwerdegegner wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Vi act. 7; Verfahren ER 2025 1057).
4. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1):
– Die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. – Die aufschiebende Wirkung als vorsorgliche Massnahme gegen die Rechtsöffnung. – Aufgrund der nicht verfügbaren Mittel des Beschwerdeführers sei auf den Einzug eines Prozesskostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. – Alle Kostenfolgen zulasten der Gegenpartei.
5. Mit Präsidialverfügung vom 24. März 2026 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 2).
6. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete (act. 4), hielt der Beschwerdegegner in der (unbegründeten) Beschwerdeantwort vom 31. März 2026 an seinem Rechtsöffnungsbegehren fest (act. 5).
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein Rechtsöffnungsentscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug. Dagegen ist einzig das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden.
2.
Gegenstand der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug sind ausstehende Unterhaltsbeiträge im Gesamtbetrag von CHF 16'445.00 (vom 01.11.2024 bis 30.11.2024: CHF 2'065.00; Restbeträge vom 01.12.2024 bis 30.04.2025: 5 Monate à CHF 765.00; vom
01.05.2025 bis 30.09.2025: 5 Monate à CHF 2'111.00), die der Beschwerdegegner auf den "Vergleich Friedensrichter F.________ vom 19.12.2022" stützt (vgl. act. 5/5 und 5/1).
3.
Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst wie folgt:
3.1
Ein Gläubiger könne beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruhe (Art. 80 Abs. 1 SchKG), wobei unter anderem gerichtliche Vergleiche und Schuldanerkennungen gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt seien (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG). Der Beschwerdegegner habe zur Begründung seines Gesuchs u.a. das Dokument "Vergleich und Protokoll der Schlichtungsverhandlung Dossier Nr. G.________" des Friedensrichteramtes F.________ vom 19. Dezember 2022 ins Recht gelegt, gemäss welchem sich der Beschwerdeführer vergleichsweise verpflichtet habe, dem Beschwerdegegner einen indexierten monatlichen Barunterhalt von CHF 2'065.00 zu bezahlen (act. 5/1 Vergleich Ziff. 4 und 6). Ein vor der Schlichtungsbehörde abgeschlossener Vergleich zähle ebenfalls zu den gerichtlichen Vergleichen und berechtige damit zur definitiven Rechtsöffnung. Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach es dem vor dem Friedensrichter geschlossenen Vergleich an der notwendigen Genehmigung mangle, weshalb kein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vorliege, könne nicht gefolgt werden.
3.2
Dem Kind stehe kein Erfüllungsanspruch aus einem Unterhaltsvergleich zu. Ein solcher sei entsprechend auch nicht durchsetzbar, solange der Vertrag nicht genehmigt worden sei (vgl. BGE 126 III 49 E. 3.a.bb). Gemäss Art. 287 Abs. 3 ZGB sei für die Genehmigung des in einem gerichtlichen Verfahren geschlossenen Unterhaltsvertrags das Gericht zuständig. Damit liege die Kompetenz für die Genehmigung des im Rahmen des Schlichtungsverfahrens geschlossenen Vergleichs bei der Schlichtungsbehörde (Honegger, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 4. A. 2025, Art. 208 ZPO N 10; Sutter- Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A. 2017, Rz 966; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 208 ZPO N 3). Im Unterschied zum vom Beschwerdeführer angeführten Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich RT230184 vom 30. Januar 2024 beinhalte das im vorliegenden Verfahren eingereichte Dokument "Vergleich und Protokoll der Schlichtungsverhandlung" vom 19. Dezember 2022 neben dem von den – jeweils anwaltlich vertretenen – Parteien unterzeichneten Vergleich auch den von H.________, Friedensrichter Stv., unterzeichneten und mit dem offiziellen Stempel des Friedensrichteramtes F.________ versehenen Abschreibungsentscheid (vgl. act. 1/1). Ferner sei zu berücksichtigen, dass das Schlichtungsverfahren nicht hätte abgeschrieben werden können, wenn kein gültiger und damit genehmigter Vergleich vorgelegen hätte. Vielmehr hätte im letzteren Fall das Friedensrichteramt dem Beschwerdeführer die Klagebewillligung ausstellen müssen (vgl. Art. 209 ZPO). Somit liege eine Genehmigung durch die Schlichtungsbehörde vor. Folglich stelle der vor dem Friedensrichteramt F.________ abgeschlossene Vergleich einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die indexierten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich CHF 2'065.00 dar. Die vom Beschwerdegegner vorgenommene Indexierung und Berechnung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge sei sodann unbestritten und nicht zu beanstanden, sodass im beantragten Umfang definitive Rechtsöffnung zu erteilten sei.
4.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz demgegenüber im Wesentlichen vor, rechtsfehlerhaft von Lehre und Rechtsprechung abzuweichen. Zwar erwähne sie korrekt, dass das Kind ohne Genehmigung [des Vergleichs] keinen Erfüllungsanspruch habe und für die Genehmigung das Gericht zuständig sei. Die Vorinstanz scheine jedoch zu übersehen, dass im Unterschied zum "gewöhnlichen" Vergleich das Kind vor der Genehmigung keinen Erfüllungsanspruch aus dem vor Gericht geschlossenen Unterhaltsvertrag habe. Auch bilde derselbe erst mit der behördlichen Genehmigung einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Der vorliegende Vergleich rechtfertige sodann auch keine provisorische Rechtsöffnung: Bestehe vor der Genehmigung nämlich kein Erfüllungsanspruch, könne der vereinbarte Unterhaltsbetrag nicht fällig und folglich auch nicht vollstreckbar sein (vgl. act. 1 Rz 2 mit einlässlichen Zitaten aus E. 3.4 des Urteils des Obergerichts Zürich RT230184 vom 30. Januar 2024).
5.
Gemäss Art. 287 ZGB werden Unterhaltsverträge erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich (Abs. 1). Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig (Abs. 3).
5.1
Vorliegend ist unbestritten, dass der an der Schlichtungsverhandlung des Friedensrichteramtes F.________ vom 19. Dezember 2022 abgeschlossene, protokollierte und von den Eltern des Beschwerdegegners unterzeichnete Vergleich nicht durch die Kindesschutzbehörde genehmigt wurde. Streitig ist hingegen, ob eine Genehmigung des Unterhaltsvertrags durch ein Gericht im Sinne von Art. 287 Abs. 3 ZGB erfolgte.
5.2
Aus dem Wortlaut von Art. 287 ZGB ergibt sich, dass der Unterhaltsvertrag für das Kind so lange unverbindlich ist, als er nicht genehmigt worden ist. Für den Unterhaltsschuldner ist der Unterhaltsvertrag hingegen bereits mit dessen Abschluss verbindlich. Das hat indes nur zur Folge, dass das Kind vor der Genehmigung jederzeit zurücktreten kann, was dem Unterhaltsschuldner ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses verwehrt ist. Ohne Genehmigung hat das Kind jedoch keinen Erfüllungsanspruch aus dem Vertrag, sondern es kann in dieser Schwebezeit zwischen Abschluss und Genehmigung lediglich auf Erfüllung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs klagen (vgl. Fountoulakis, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 287 ZGB N 2a [unter Hinweis auf BGE 126 III 49 E. 3.a/cc] und N 9; Staub, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, 2022, Rz 184 ff.; Hausheer/Spycher/Bähler, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A. 2023, Kap. 6 Rz 391; Pfeiffer/Michel, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB , 3. A. 2026, N 6). Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, ist für die Genehmigung das mit der Sache befasste Gericht zuständig (Art. 287 Abs. 3 ZGB; vgl. Hartmann, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. A. Art. 287 ZGB N 4; Fountuolakis, a.a.O., Art. 287 ZGB N 9; Domenig/Hurni, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 58 ZPO N 94; Urteil des Obergerichts Zürich RT230184 vom 30. Januar 2024 E. 3.4.1).
5.3
Bis zur jüngsten Revision der ZPO (Änderung vom 17. März 2023 [Verbesserung der Praxistauglichkeit und Rechtsdurchsetzung]; in Kraft seit 1. Januar 2025) war bei Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange vor Einreichung einer Klage ein Schlichtungsverfahren erforderlich, wenn vor der Kindesschutzbehörde kein Einigungsversuch stattgefunden hatte (aArt. 198 Abs. 1 lit. bbis ZPO). Bezüglich der Frage, wem bei Vergleichen, die in einem solchen Schlichtungsverfahrenen geschlossen wurden, die Genehmigungskompetenz zukam, bestehen in Lehre und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen. Während
einige Autoren diese Zuständigkeit grundsätzlich bei der Schlichtungsbehörde sehen (vgl. Sutter-Somm, a.a.O., Rz 965 f. ; Honegger, a.a.O., Art. 208 ZPO N 10; Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2015, Rz 71 ff. m.H. auf die unterschiedliche Praxis in den Kantonen), wird von anderen Autoren die Auffassung vertreten, dass den Schlichtungsbehörden bei solchen Vergleichen keine Genehmigungskompetenz zukommt (vgl. Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, Art. 287/288 ZGB N 48; Zogg, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange – verfahrensrechtliche Fragen, FamPra.ch 2019 S. 1 ff., 6. f.; Rizvi/Gerstl, Anmerkung zur Klage auf Unterhalt, AJP 2022 S. 1302 ff., 1304 f.). Das Bundesgericht hat diese Frage – soweit ersichtlich – nicht geklärt (s. zum Ganzen auch den Entscheid des Kantonsgerichts Zug EV 2024 92 vom 4. August 2025 E. 5.3.3 f. und E. 5.4, wo diese Frage explizit offengelassen wurde).
5.4
Das Obergericht des Kantons Zürich setzte sich in einem gleich gelagerten Fall (Vergleich betreffend Kindesunterhalt unter "Mitwirkung" der Friedensrichterin) eingehend mit dieser Frage auseinander und erwog im Wesentlichen, dass der Gesetzgeber terminologisch zwischen Gerichten und Schlichtungsbehörden unterscheide (z.B. Art. 3 ZPO). Beiden Institutionen kämen denn auch im Wesentlichen unterschiedliche Aufgaben zu: Die Rechtsprechung sei die Domäne der Gerichte – die vorgängige Abklärung einer möglichen einvernehmlichen Lösung jene der Schlichtungsbehörden (BGE 146 III 47 E. 3.3, 4.2.1, 4.2.3; 121 III 266 E. 2b [S. 269]). An diesen grundsätzlich unterschiedlichen Aufgabenbereichen ändere weder, dass auch vor Gericht Vergleiche abgeschlossen würden (Art. 241 ZPO) bzw. auch die Schlichtungsbehörde über eine beschränkte Entscheidungskompetenz verfüge (Art. 212 ZPO), noch, dass die Kantone frei darin seien, ein Gerichtsmitglied als Schlichtungsstelle vorzusehen (Art. 3 ZPO; Schrank, a.a.O., Rz 163-165). Entsprechend beginne – in den Worten der Botschaft zur ZPO – der "eigentliche Zivilprozess" erst mit der Einreichung der Klage (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, 7327). Aus diesen Überlegungen folge, dass zwischen der Schlichtungsbehörde und dem Gericht sowohl terminologisch als auch unter dem Aspekt der Aufgabenbereiche zu unterscheiden sei. Unter dem "gerichtlichen Verfahren" sei somit jenes gemeint, das vor dem Gericht stattfinde. Entsprechend lasse der Wortlaut von Art. 287 Abs. 3 ZGB keinen Spielraum, darunter auch Unterhaltsvereinbarungen zu subsumieren, welche im vorgerichtlichen Schlichtungsverfahren geschlossen worden seien. Dieses Ergebnis stehe im Einklang mit der ratio legis von Art. 287 Abs. 3 ZGB, die insbesondere darin bestehe, dass ein bereits mit der Streitsache befasstes Gericht auch für die Genehmigung der Unterhaltsvereinbarung zuständig sein solle (Zogg, a.a.O., S. 6 f.). Eine Genehmigungskompetenz der Schlichtungsbehörde falle sodann bereits deshalb ausser Betracht, weil Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB eine Genehmigung entweder durch die Kindesschutzbehörde oder
das Gericht vorsähen und insofern keine Gesetzeslücke vorliege, die es gegebenenfalls zulassen würde, von einer zusätzlichen Genehmigungskompetenz der Schlichtungsbehörde auszugehen. Hinzu komme, dass die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) über das im Schlichtungsverfahren übliche Mass Beweisabnahmen, Abklärungen und unter Umständen gar eine zweite Verhandlung voraussetzen würde, wofür die Vorgaben nach Art. 203 ZPO nicht als der geeignete Rahmen erscheinen würden. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass für die Genehmigung einer vor dem Friedensrichteramt geschlossenen Unterhaltsvereinbarung die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 287 Abs. 1 ZGB zuständig sei, was im Übrigen bereits gelebter Praxis im Kanton Zürich entspreche (Beschluss des Obergerichts Zürich LZ230035 vom 29. Januar 2024 E. III.3.3.1 f., III.3.3.5 und III. 3.3.7; s. auch Urteil RT230184 vom 30. Januar 2024 E. 3.4.1).
5.5
Das Obergericht schliesst sich diesen überzeugenden Erwägungen an, wobei ergänzend Folgendes festzuhalten ist:
5.5.1
Dass die Friedensrichterämter nicht befugt waren, im Schlichtungsverfahren (vergleichsweise) abgeschlossene Unterhaltsvereinbarungen zu genehmigen, ergibt sich auch aus der Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und Rechtsdurchsetzung) vom 26. Februar 2020. Dort wurde die Streichung von Art. 198 Abs. 1 lit. bbis ZPO damit begründet, dass ein Schlichtungsverfahren über diese Fälle entbehrlich sei, weil vor der Schlichtungsbehörde gefundene Einigungen stets der Genehmigung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde bedürften, was in diesen Fällen zu Doppelspurigkeiten führe (vgl. BBl 2020 2697 ff., 2753 [Hervorhebung hinzugefügt ], wobei ergänzend nur noch darauf hingewiesen wurde, dass nach geltendem Recht umstritten sei, ob die Genehmigungskompetenz im Sinne von Art. 287 Abs. 3 ZGB den Gerichten oder der Kindesschutzbehörde zukomme [Fn 199 m.w.H.]).
5.5.2
Die Genehmigung (ob durch ein Gericht oder die Kindesschutzbehörde) beinhaltet sodann nicht eine bloss formale Vormerknahme, sondern eine materielle Prüfung. Geprüft werden muss, ob die Vereinbarung insbesondere den quantitativen (Art. 285 f. ZGB) und qualitativen Aspekten (Dauer, Indexierung usw.) sowie freiem Willen und reiflicher Überlegung (Art. 111 ZGB sowie Art. 21 und 23 ff. OR) entspricht, was eine konkrete Ermittlung der Verhältnisse in Beachtung der Untersuchungsmaxime erfordert (Hegnauer, a.a.O., Art. 286/287 ZGB N 88 ff.; BGE 148 III 270 E. 6.4). Ziele sind die Wahrung der Interessen des Kindes, Klarheit (Vollstreckbarkeit) der Regelung, rechtliche Zulässigkeit und inhaltliche Angemessenheit nach den Kriterien von Art. 285 ZGB. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sich der Unterhaltsvertrag auf Grundlage der im Urteilszeitpunkt gegebenen und absehbaren zukünftigen wirtschaftlichen und anderweitigen Verhältnisse der Beteiligten als angemessen erweist. Diese Umstände sind im Genehmigungsentscheid anzuführen (Begründungspflicht), um im Hinblick auf allfällige Abänderungsverfahren den massgebenden Ausgangstatbestand festzulegen (Art. 287a ZGB; vgl. Fountoulakis, a.a.O. Art. 287 ZGB N 14 f.; Hartmann, a.a.O., Art. 287 ZGB N 4; Pfeiffer/Michel, a.a.O., Art. 287 ZGB N 7).
5.6
Im vorliegenden Fall ist dem Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 19. Dezember 2022 lediglich der von den Eltern des Beschwerdegegners unterzeichnete Vergleich angeheftet, wobei dieser im Protokoll nochmals wiedergegeben wird. Im Übrigen hat der zuständige Friedensrichter einzig verfügt, dass vom Vergleich Vormerk genommen und das Verfahren als erledigt abgeschrieben wird (vgl. act. 5/1). Hinweise auf eine materielle Prüfung des Vergleichs finden sich keine (was insofern nicht erstaunt, als es sich beim zuständigen Friedensrichter um einen juristischen Laien handelte). Ebenso fehlt ein amtlicher Genehmigungsvermerk und entsprechend auch die dafür erforderliche Begründung (s. oben), weshalb davon auszugehen ist, dass der Unterhaltsvertrag von der Schlichtungsbehörde tatsächlich weder geprüft noch genehmigt worden ist (s. dazu auch Urteil des Obergerichts Zürich RT230184 vom 30. Januar 2024 E. 3.4.2). Schliesslich konnte entgegen der Auffassung der Vorinstanz das Schlichtungsverfahren auch ohne Genehmigung des Unterhaltsvertrags zufolge Vergleichs abgeschrieben werden. Die fehlende Genehmigung hat nämlich einzig zur Folge, dass der Unterhaltsvertrag für das Kind so lange unverbindlich ist, bis dieser durch das Gericht oder die Kindesschutzbehörde genehmigt worden ist (vgl. vorne E. 5.2).
6.
Zusammenfassend ist – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. vorne E. 3.1 f.) – festzuhalten, dass der an der Schlichtungsverhandlung vom 19. Dezember 2022 abgeschlossene Unterhaltsvertrag nicht genehmigt wurde und daher mit Bezug auf den Beschwerdegegner nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel taugt. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, berechtigt der nicht genehmigte Unterhaltsvertrag den Beschwerdegegner auch nicht zur provisorischen Rechtsöffnung gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich RT230184 vom 30. Januar 2024 E. 3.4.1 S. 10 f. mit zahlreichen weiteren Hinweisen; Entscheid des Obergerichts Bern ZK 25 73 vom 30. April 2025 E. 4.1.2). Immerhin bleibt darauf hinzuweisen, dass jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat und der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz findet (Art. 2 ZGB). Die Berufung auf Formmängel eines Vertrags kann insbesondere dann ein widersprüchliches und damit rechtsmissbräuchliches Verhalten darstellen, wenn der Vertrag während längerer Zeit vorbehaltlos erfüllt wurde (vgl. Lehmann/ Honsell, Basler Kommentar, 6. A. 2022, Art. 2 ZGB N 45; Fountoulakis, a.a.O., Art. 287 ZGB N 23).
7.
Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 13. März 2026 aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang wären die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht jedoch abweichen und namentlich in familienrechtlichen Verfahren die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
Im vorliegenden Verfahren ist zu berücksichtigen, dass die zu beurteilende Rechtsfrage umstritten und bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist. Zudem hat der Beschwerdeführer weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren Argumente vorgebracht, die inhaltlich gegen eine Genehmigung des Vergleichs sprächen, bei dessen Abschluss er anwaltlich vertreten war. Vielmehr beruft er sich gegenüber dem minderjährigen Beschwerdegegner ausschliesslich auf Formmängel eines Unterhaltsvertrags, an den er selber gebunden ist (vgl. vorne E. 5.2), was an Rechtsmissbrauch grenzt. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und ihnen für beide Verfahren keine Entschädigungen zuzusprechen.
9.
Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren sind auf CHF 525.00 festzusetzen (Art. 48 Abs. 1 i.Vm. Art. 61 Abs. 1 GebV SchkG). Umstände, die es rechtfertigen würden, diesen Betrag mit Rücksicht auf das Parallelverfahren BZ 2026 64 zu reduzieren, sind nicht ersichtlich (vgl. act. 2 S. 3 oben).
Dispositiv
Urteilsspruch
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 13. März 2026 aufgehoben und das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug wird abgewiesen.
2.
Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt CHF 525.00 und wird zusammen mit den vorinstanzlichen Kosten von CHF 350.00 (Total CHF 875.00) den Parteien je zur Hälfte (= CHF 437.50) auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird mit dem von ihm für das zweitinstanzliche Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 525.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 87.50 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Der Anteil des Beschwerdegegners wird mit dem von ihm für das vorinstanzliche Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 360.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 77.50 wird vom Beschwerdegegner nachgefordert.
3.
Den Parteien werden für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigungen zugesprochen.
4.
Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
5.
Mitteilung an:
Parteien
Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (Verfahren ER 2025 1057)
Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung
St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin
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