Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes Cham
Rubrum
II. Beschwerdeabteilung BZ 2026 69
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Urteil vom 9. Juni 2026 [rechtskräftig]
in Sachen
vertreten durch B.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Cham (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 13. März 2026)
Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 13. März 2026 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren der C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Cham über die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 20'787.90). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 13. März 2026, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden. An dieser Verhandlung habe einzig E.________, Vertreter der Beschwerdeführerin, teilgenommen, der erklärt habe, die Beschwerdeführerin könne die Forderung der Beschwerdegegnerin nicht begleichen. Die Beschwerdeführerin sei, so die Einzelrichterin weiter, als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (EK 2026 154).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. März 2026 Beschwerde beim Obergericht Zug und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Konkursentscheids (act. 1).
3. Mit Schreiben vom 25. März 2026 teilte der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin mit, sie könne innerhalb der noch bis 15. April 2026 laufenden Beschwerdefrist ihre Beschwerde ergänzen, insbesondere Angaben zur Zahlungsfähigkeit machen (act. 2).
4. Am 30. März 2026 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (act. 3).
5. Mit Verfügung vom 28. April 2026 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 6).
6. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen.
2.
Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der
geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3).
Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.1 m.H.; 139 III 491 E. 4).
3.
Die Beschwerdeführerin zahlte am 23. März 2026 – innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist – einen Betrag von CHF 20'787.90 an die Beschwerdegegnerin (act. 1/2). Die vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 500.00 hat die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2026, mithin vor Konkurseröffnung, bei der Gerichtskasse beglichen. Die Forderung der Beschwerdegegnerin von CHF 20'787.90 (inkl. Zinsen und Kosten) ist somit gedeckt und der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.
4.
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der
Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26).
5.
Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:
5.1
Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Cham vom 23. März 2026 (act. 1/1) wurden gegen sie – nebst der Betreibung der Beschwerdegegnerin, die zur Konkurseröffnung geführt hat und mittlerweile durch Zahlung des geschuldeten Betrags erledigt ist – seit April 2024 insgesamt 10 Betreibungen über total CHF 20'706.80 angehoben. Davon sind 8 Betreibungen in der Höhe von CHF 19'126.50 durch Zahlung an das Betreibungsamt erledigt. Damit verbleiben 2 offene Betreibungen über CHF 1'580.30, bei denen der Zahlungsbefehl zugestellt wurde.
5.2
Diesen Schulden steht ein Guthaben auf dem Konto bei der Zuger Kantonalbank von CHF 2'131.23 per 27. März 2026 gegenüber (act. 3/2). Weiter bestehen gemäss Rechnungen der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2026 und 15. März 2026 Debitoren in Höhe von CHF 5'100.00 und CHF 4'740.00 (act. 3/4-5). Mit dem Bankguthaben von CHF 2'131.23 und den bereits gestellten Rechnungen über CHF 9'840.00 vermag die Beschwerdeführerin die 2 offenen Betreibungsforderungen über CHF 1'580.30 rein rechnerisch zu decken.
5.3
Aufgrund dieser Angaben und Belege rechtfertigt sich die Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihren laufenden Verpflichtungen nachkommen und die offenen Verpflichtungen in absehbarer Zeit tilgen kann. Bei grosszügiger Betrachtungsweise ist daher die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht. Allerdings muss sie sich im Klaren darüber sein, dass im Falle einer erneuten Konkurseröffnung höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt würden.
6.
Die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben.
7.
Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret damals zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Hingegen hat sie die Beschwerdegegnerin schon mangels eines Antrags nicht zu entschädigen.
Dispositiv
Urteilsspruch
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 13. März 2026 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr bei der Gerichtskasse hinterlegten Betrag in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 750.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat.
4.
Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
5.
Mitteilung an:
Parteien
Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2026 154)
Konkursamt Zug
Handelsregisteramt Zug
Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug
Betreibungsamt Cham
Gerichtskasse
Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung
St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin
versandt am: