Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

BZ 2026 97

Rubrum

II. Beschwerdeabteilung BZ 2026 97

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Urteil vom 9. Juni 2026 [rechtskräftig]

in Sachen

vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 15. April 2026)

Sachverhalt

1. Mit Entscheid vom 15. April 2026 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren der D.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 27'788.85). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 15. April 2026, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (EK 2026 277).

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. April 2026 Beschwerde beim Obergericht Zug und beantragte die Aufhebung des Konkursentscheids sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 1). Mit Schreiben vom 28. April 2026 reichte sie ein in der Beschwerde genanntes, aber versehentlich nicht beigelegtes Dokument nach (Kontoauszug; act. 4/1).

3. Mit Verfügung vom 28. April 2026 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 2).

4. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen

1.

Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen.

2.

Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3).

Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben

und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.1 m.H.; 139 III 491 E. 4).

3.

Die Beschwerdeführerin zahlte am 22. April 2026 – innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist – einen Betrag von CHF 28'452.00 an das Betreibungsamt Zug. Nach Abzug der Inkassokosten von CHF 141.55 verblieb ein Betrag von CHF 28'310.45 (vgl. act. 1 Rz 5, act. 1/3). Die vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 500.00 beglich die Beschwerdeführerin am 23. April 2026 bei der Gerichtskasse (vgl. act. 1 Rz 5, act. 1/4). Die Forderung der Beschwerdegegnerin von CHF 27'788.85 (inkl. Zinsen und Kosten) ist somit gedeckt und der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund ist gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.

4.

Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der

Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26).

5.

Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:

5.1

Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zug vom 23. April 2026 (act. 1/7) wurden gegen sie – nebst der Betreibung

der Beschwerdegegnerin, die zur Konkurseröffnung geführt hat und mittlerweile durch Zahlung des geschuldeten Betrags erledigt ist – seit Juni 2022 insgesamt 30 Betreibungen über total CHF 85'147.50 angehoben. Davon sind 23 Betreibungen über CHF 45'491.35 durch Zahlung an das Betreibungsamt bzw. an Gläubiger erledigt. 4 Betreibungen über CHF 20'521.65 befinden sich im Stadium der Konkursandrohung, wovon eine Betreibung (Nr. J.________) durch Zahlung an das Betreibungsamt vom 27. April 2026 erledigt ist (vgl. act. 1 Rz 11, act. 1/9). Bei 2 Betreibungen über CHF 18'389.05 wurde der Zahlungsbefehl zugestellt. Eine Betreibung über CHF 745.45 aus dem Jahre 2023 ist durch Rechtsvorschlag gehemmt, wobei die Jahresfrist für die Einreichung des Fortsetzungsbegehrens gemäss Art. 88 Abs.2 SchKG abgelaufen sein dürfte. Damit verbleiben 5 offene Betreibungen über insgesamt CHF 34'856.95.

5.2

Diesen Schulden steht ein Kontoguthaben bei der F.________ von CHF 24'912.20 per 27. April 2026 gegenüber (act. 4/1). Damit können die 3 Betreibungen über insgesamt CHF 16'467.90, die sich im Stadium der Konkursandrohung befinden (Nrn. G.________, H.________ und I.________), beglichen werden. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass mit dem verbleibenden Bankguthaben sowie den bis Monatsende zu erwartenden Zahlungseingängen seitens bestehender Debitoren und aus wiederkehrenden Aufträgen auch die beiden verbleibenden Betreibungsforderungen sehr zeitnah vollumfänglich getilgt werden können (vgl. act. 1 Rz 12). Gemäss der von ihr eingereichten Debitorenliste belaufen sich die offenen Forderungen der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2026 auf CHF 24'817.15. Weitere Debitoren aus den Jahren 2024 und 2025 im Umfang von CHF 36'820.95 hat die Beschwerdeführerin aufgrund der unsicheren Einbringlichkeit bereits auf CHF 0.00 wertberichtigt (vgl. act. 1 Rz 10, act. 1/8). Schliesslich erzielte die Beschwerdeführerin gemäss provisorischer Erfolgsrechnung per 21. April 2026 vom 1. Januar 2026 bis zum 21. April 2026 einen Betriebsgewinn von CHF 20'944.00 (vgl. act. 1/10).

5.3

Aufgrund dieser Angaben und Belege rechtfertigt sich die Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihren laufenden Verpflichtungen nachkommen und die offenen Verpflichtungen in absehbarer Zeit tilgen kann. Bei sehr grosszügiger Betrachtungsweise ist daher die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht. Allerdings muss sie sich im Klaren darüber sein, dass im Falle einer erneuten Konkurseröffnung höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt würden.

6.

Die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben.

7.

Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret damals zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Hingegen hat sie die Beschwerdegegnerin schon mangels eines Antrags nicht zu entschädigen.

Dispositiv

Urteilsspruch

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 15. April 2026 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr bei der Gerichtskasse hinterlegten Betrag in gleicher Höhe verrechnet.

3.

Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 750.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat.

4.

Die Parteien können innert 30 Tagen seit der Eröffnung dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zug eine schriftliche Begründung verlangen. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Beschwerde an das Bundesgericht.

5.

Mitteilung an:

  • Parteien

  • Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2026 277)

  • Konkursamt Zug

  • Handelsregisteramt Zug

  • Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug

  • Betreibungsamt Zug

  • Gerichtskasse

Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung

St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin

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