Zuständigkeit betreffend Rückerstattung Verrechnungssteuer

Zuständigkeit betreffend Rückerstattung Verrechnungssteuer

Zuständig für die Rückerstattung der zurückbehaltenen Verrechnungssteuern ist derjenige Kanton, in welchem per 31.12.20xx des betreffenden Jahres die unbeschränkte Steuerpflicht (Zuzugsprinzip) besteht (Art. 30 Abs. 1 VStG). Dies gilt auch bei Zuzug aus einem Kanton mit Vergangenheitsbemessung, obwohl die Steuerpflicht im Zuzugskanton erst ab Zuzug bis Ende der Steuerperiode besteht.