Kantonssteuer
Kantonssteuer
Von den Einkünften der natürlichen Personen können gemäss § 30 Bst. k StG die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien bis zum Gesamtbetrag von Fr. 20'000.– abgezogen werden. Vorausgesetzt ist, dass die Parteien im Parteienregister nach Art. 76 a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte eingetragen sind, in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 % der Stimmen erreicht haben.