Allgemeines
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Die Unternehmenssteuerreform II sieht für die direkte Bundessteuer und die Kantons- und Gemeindesteuern verbindlich vor, dass bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Alterjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität der Liquidationsgewinn, also die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven, einer separaten Besteuerung zu einem reduzierten Tarif zuzuführen ist (vgl. Art. 37b DBG; Art. 11 Abs. 5 StHG i.V.m. Art. 72 StHG).