Hinweis: direkte Bundessteuer (ab Steuerperiode 2011)
Hinweis: direkte Bundessteuer (ab Steuerperiode 2011)
Die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit ist für die Zwecke der direkten Bundessteuer im Detail in Art. 37b DBG geregelt. Die Ausführungsbestimmungen zu dieser Regelung sind in der Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (LGBV, SR 642.11) festgehalten. Weitere detaillierte Angaben finden sich im Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 28 vom 3. November 2010 (vgl. Kreisschreiben ESTV).
Liquidationsgewinne im Sinne von Art. 37b DBG werden getrennt vom übrigen Einkommen wie folgt besteuert:
Einkaufsbeträge gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG sind abziehbar.
Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den die steuerpflichtige Person die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG nachweist, zu einem Fünftel der Tarife nach Art. 36 DBG berechnet.
Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrages massgebend; es wird aber in jedem Fall eine Steuer zu einem Satz von mindestens 2 % erhoben.
Art. 37b Abs. 1 DBG gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens 5 Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres der Erblassers.