Verlustverrechnung nach interkanonaler Sitzverlegung
Verlustverrechnung nach interkanonaler Sitzverlegung
Juristische Personen, die den Sitz oder die tatsächliche Verwaltung in den Kanton Zug verlegt haben, können auch Verluste geltend machen, die sie vor der Sitzverlegung erlitten haben. Abzugsfähig sind Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren, soweit sie noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten. Die nicht verrechneten Vorjahresverluste sind durch die Steuerpflichtige anhand der Jahresrechnungen und der rechtskräftigen Veranlagungen des Wegzugkantons nachzuweisen.