Verlustverrechnung nach Statuswechsel Holding-/Verwaltungsgesellschaft in Betriebsgesellschaft
Verlustverrechnung nach Statuswechsel Holding-/Verwaltungsgesellschaft in Betriebsgesellschaft
Für die bis 2019 nach § 68 und § 69 besteuerten Holding- und Verwaltungsgesellschaften besteht ein Anspruch auf Verrechnung von Verlusten aus früheren Jahren nur im Ausmass bisheriger Gewinnbesteuerung.
Dabei gelten folgende Regeln:
bei einem Reingewinn in der Steuerperiode wird der steuerlich relevante Reingewinn mittels Spartenrechnung ermittelt, unbeachtet der Vorjahresverluste
Verluste in der Steuerperiode werden nach Massgabe der Anzahl Beschäftigten des Konzerns in der Schweiz berücksichtigt (Quote mindestens 10 %, maximal 25 %).
Verluste auf massgebenden Beteiligungen können nur mit Erträgen aus Beteiligungen verrechnet werden. Sie stellen somit keinen steuerlich verrechenbaren Verlustvortrag dar.
Geschäftsjahr | Ergebnisse | steuerbare Quote | relevantes Ergebnis | |
2016 | Verlust | (352'000.–) | 25 % | (88'000.–) |
2017 | Gewinn | 132'000.– | 25 % | 33'000.– |
2018 | Gewinn | 160'000.– | gemäss Spartenrechnung | 28'000.– |
2019 | Verlust | (300'000.–) | 10 % | (30'000.–) |
Verlustvortrag gesamt | (360'000.–) | |||
Verrechenbarer Verlust | (57'000.–) |
Vom gesamten Verlustvortrag von Fr. 360'000.– können nach dem Statuswechsel somit lediglich Fr. 57'000.– mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden.