Verlustverrechnung nach Statuswechsel Holding-/Verwaltungsgesellschaft in Betriebsgesellschaft

Verlustverrechnung nach Statuswechsel Holding-/Verwaltungsgesellschaft in Betriebsgesellschaft

Für die bis 2019 nach § 68 und § 69 besteuerten Holding- und Verwaltungsgesellschaften besteht ein Anspruch auf Verrechnung von Verlusten aus früheren Jahren nur im Ausmass bisheriger Gewinnbesteuerung.

Dabei gelten folgende Regeln:

  • bei einem Reingewinn in der Steuerperiode wird der steuerlich relevante Reingewinn mittels Spartenrechnung ermittelt, unbeachtet der Vorjahresverluste

  • Verluste in der Steuerperiode werden nach Massgabe der Anzahl Beschäftigten des Konzerns in der Schweiz berücksichtigt (Quote mindestens 10 %, maximal 25 %).

  • Verluste auf massgebenden Beteiligungen können nur mit Erträgen aus Beteiligungen verrechnet werden. Sie stellen somit keinen steuerlich verrechenbaren Verlustvortrag dar.

Geschäftsjahr

Ergebnisse

steuerbare Quote

relevantes Ergebnis

2016

Verlust

(352'000.–)

25 %

(88'000.–)

2017

Gewinn

132'000.–

25 %

33'000.–

2018

Gewinn

160'000.–

gemäss Spartenrechnung

28'000.–

2019

Verlust

(300'000.–)

10 %

(30'000.–)

Verlustvortrag gesamt

(360'000.–)

Verrechenbarer Verlust

(57'000.–)

Vom gesamten Verlustvortrag von Fr. 360'000.– können nach dem Statuswechsel somit lediglich Fr. 57'000.– mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden.