Gewinnsteuer in besonderen Fällen
Gewinnsteuer in besonderen Fällen
Im Rahmen von unilateralen ausländischen Aussensteuerbestimmungen, Sitzbeanspruchungen oder sonstigen internationalen Konstellationen, kann der Gewinnsteuersatz durch die Steuerverwaltung erhöht werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.