Gewinnsteuer in besonderen Fällen

Gewinnsteuer in besonderen Fällen

Im Rahmen von unilateralen ausländischen Aussensteuerbestimmungen, Sitzbeanspruchungen oder sonstigen internationalen Konstellationen, kann der Gewinnsteuersatz durch die Steuerverwaltung erhöht werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.