Planmässiges Vorgehen
Planmässiges Vorgehen
Planmässig mit Liegenschaften handelt, wer Grundstücke kauft, diese allenfalls erschliesst, parzelliert und überbaut, und sie dann verkauft.
Keine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit übt dagegen der Pflichtige aus, der einen Grundstückgewinn bloss in Ausnützung einer sich zufällig bietenden Gelegenheit erzielt.