Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einfachen Gesellschaft

Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einfachen Gesellschaft

Die gewinnbringende Veräusserung des Grundstückes, das im Eigentum einer einfachen Gesellschaft gestanden hat und die planmässig darauf ausgegangen ist, dieses zu erschliessen und zu überbauen, stellt ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels dar. Ein Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen und seiner Beteiligung an der einfachen Gesellschaft ist nicht erforderlich. Ein Steuerpflichtiger hat sich dabei den Umstand anrechnen zu lassen, dass bei einem anderen Mitglied der einfachen Gesellschaft direkt oder indirekt ein solcher Zusammenhang zu dessen beruflicher Tätigkeit besteht.

Liegt ein solcher Zusammenhang vor, ist der Gewinn der einfachen Gesellschaft als das Ergebnis einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu betrachten. Dies selbst dann, wenn die einfache Gesellschaft ihren vorgesehenen Zweck (Gewinn aus Überbauung) nicht erreicht hat, der erzielte Gewinn einzig auf die Steigerung der Bodenpreise zurückzuführen ist und die Gesellschaft lediglich einen Verkauf getätigt hat.