1.1-5
Reglement über die Entschädigung an Behördenmitglieder
vom 27.03.2006 (Stand 01.01.2026)
Das Stadtparlament
gestützt auf Art. 17 Abs. 2 lit. b der Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 2 Abs. 3 des Personalstatuts (PST)
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt die Entschädigung der Mitglieder von städtischen Behörden und Kommissionen im Nebenamt. Für teil- und hauptamtlich gewählte Behörden- und Kommissionsmitglieder gilt das städtische Personalrecht.
Städtische Angestellte sowie Lehrpersonen, die in ihrer beruflichen Funktion in einer städtischen Behörde oder Kommission mitwirken, werden nur dann nach diesem Reglement entschädigt, wenn ihre Beanspruchung nicht als Arbeitszeit erfasst und entlöhnt wird.
Art. 2 Sitzungs- und Taggelder
Den Behördenmitgliedern im Sinne von Art. 1 werden für ihre Beanspruchungen die folgenden Sitzungs- und Taggelder ausgerichtet:
für Sitzungen, welche bis 1 Stunde dauern: Fr. 35.–
für Sitzungen, welche bis 2 Stunden dauern: Fr. 70.–
für Sitzungen, welche bis 3 Stunden dauern: Fr. 105.–
für Beanspruchungen bis maximal 5 Stunden pro Tag: Fr. 175.–
für Beanspruchungen bis maximal 8 Stunden pro Tag: Fr. 280.–
Art. 3 Massgeblicher Zeitaufwand
Für die Berechnung von Sitzungs- und Taggeldern kommt jeweils nur die Zeit in Betracht, die das Behördenmitglied an Sitzungen, Konferenzen, Besichtigungen usw. aufgewendet hat, nicht aber der Zeitaufwand für Vorbereitungsarbeiten und für die Abfassung von Berichten und Anträgen.
Die besonderen Bestimmungen für einzelne Behörden bleiben vorbehalten.
Art. 4 Protokollentschädigung
Für die Ausfertigung der Sitzungsprotokolle erhalten die Protokollführenden zusätzlich zum Sitzungs- oder Taggeld folgende Entschädigungen:
für Sitzungen, welche bis 1 Stunde dauern: Fr. 45.–
für jede weitere angebrochene Stunde: Fr. 45.–
Art. 5 Sitzungsgeld der Präsidien
Präsidenten und Präsidentinnen von städtischen Behörden und Kommissionen sowie Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, die stellvertretend eine Sitzung leiten, erhalten jeweils das doppelte Sitzungsgeld.
Art. 6 Städtische Kommissionen
Die Mitglieder der städtischen Kommissionen erhalten grundsätzlich die gleichen Entschädigungen wie Behördenmitglieder. Der Stadtrat kann abweichende Regelungen treffen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
2 Besondere Bestimmungen
2.1 Stadtparlament
Art. 7 Grundentschädigung
Die Mitglieder des Stadtparlaments erhalten nebst Sitzungs- und Taggeldern pro Amtsjahr folgende Grundentschädigungen:
der Parlamentspräsident oder die Parlamentspräsidentin: Fr. 5'000.–
die Kommissionspräsidenten und -präsidentinnen je: Fr. 3'600.–
der erste Parlamentsvizepräsident oder die erste Parlamentsvizepräsidentin und der zweite Parlamentsvizepräsident oder die zweite Parlamentsvizepräsidentin als Mitglieder der Parlamentsleitung je: Fr. 2'300.–
die Mitglieder der Aufsichtskommission sowie der Sach- und Spezialkommissionen des Stadtparlaments je: Fr. 2'300.–
die übrigen Mitglieder je: Fr. 1'800.–
Die Grundentschädigungen sind nicht kumulierbar.
Art. 8 Parlamentssitzungen
Pro Sitzung des Parlamentsplenums wird den Mitgliedern des Stadtparlaments unabhängig von der Sitzungsdauer ein Sitzungsgeld von Fr. 100.– ausgerichtet. Für die Vorsitzenden ist Art. 5 anwendbar.
Art. 8a Essensentschädigung
Bei Doppelsitzungen des Stadtparlaments und der Kommissionen des Stadtparlaments, welche von einer Nachtessenspause unterbrochen werden, erhält jedes vor und nach dem Nachtessen anwesende Mitglied eine pauschale Essensentschädigung von Fr. 35.–.
Art. 9 Protokollführung
…
Für die Protokollführung in der Interfraktionellen Konferenz beträgt die Entschädigung Fr. 60.– pro angebrochene Stunde.
Art. 9a …
Art. 10 Fraktionsentschädigung
Die Fraktionen erhalten eine Entschädigung, bestehend aus einem Grundbeitrag und einem Zuschlag für jedes Fraktionsmitglied.
Der jährliche Grundbeitrag an jede Fraktion beträgt Fr. 4'400.–.
Der jährliche Zuschlag für jedes Fraktionsmitglied beträgt Fr. 440.–.
Der Zuschlag wird auch Parlamentsmitgliedern ausgerichtet, die keiner Fraktion angehören.
Die Fraktionsentschädigung wird pro Amtsjahr berechnet und Mitte Kalenderjahr ausbezahlt.
Art. 10a Entschädigung für wegfallende Mutterschaftsentschädigung
Mitglieder des Stadtparlaments haben, falls sie wegen der Teilnahme am Parlamentsbetrieb den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nach Bundesrecht vorzeitig verlieren, Anspruch auf eine zum Sitzungsgeld zusätzliche Entschädigung.
Die Höhe und die Dauer dieser Entschädigung richten sich nach dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1) und entsprechen maximal dem vom Kanton zurückgeforderten bzw. nicht mehr ausbezahlten Betrag.
Der Entschädigungsanspruch entfällt spätestens im Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ausserhalb des Parlamentsbetriebs.
Ansprüche für Entschädigungen gemäss diesem Artikel sind bei der Parlamentsleitung innert eines halben Jahres seit Mitteilung durch die kantonalen Behörden einzureichen.
Dabei sind dem Parlamentsdienst zu Handen der Parlamentsleitung schriftlich einzureichen:
Die Höhe der vom Kanton zurückverlangten oder vorzeitig nicht mehr ausbezahlten Mutterschaftsentschädigung,
die Dauer der weggefallenen Entschädigung,
eine Bestätigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitsgebers, wonach die Arbeitstätigkeit bis zum Ende der Dauer gem. lit. b. nicht wiederaufgenommen wurde.
Nach der Prüfung des Entschädigungsanspruchs durch die Parlamentsleitung wird eine allfällige Entschädigung mit der nächstmöglichen Abrechnung durch den Parlamentsdienst ausgezahlt.
2.2 Schulbehörden
Art. 11 Vertretung in der Schulpflege, Arbeitsgruppen und Kommissionen
…
Die Entschädigung für die Vertretung der Lehrpersonen und der Schulleitungen in der Schulpflege wird durch den Stadtrat geregelt.
Entschädigungen für die Vertretungen der Schulleitungen und Lehrpersonen in städtischen und kantonalen Arbeitsgruppen und Kommissionen werden durch die Schulpflege gemäss § 21 Abs. 3 des Lehrpersonalgesetzes festgelegt. Im Übrigen gelten für nebenamtliche Mitglieder von Kommissionen die allgemeinen Bestimmungen.
Art. 12 …
Art. 13 Aufsichtskommissionen
Die Mitglieder der Kommissionen der besonderen Bildungsinstitutionen werden gemäss diesem Reglement entschädigt.
Die Entschädigung für Schulbesuche im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten beträgt Fr. 35.– pro besuchte Schulstunde. Im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten ausgeführte Arbeiten geben Anrecht auf eine Entschädigung von Fr. 35.– pro Stunde Arbeitsaufwand.
…
2.3 Sozialhilfebehörde
Art. 14 Arbeitsentschädigung
Die Mitglieder der Sozialhilfebehörde erhalten eine Grundentschädigung von Fr. 330.– pro Amtsjahr.
Die Vorsitzenden der Ausschüsse erhalten eine Entschädigung von Fr. 35.– pro Stunde Arbeitsaufwand.
Die übrigen Mitglieder der Sozialhilfebehörde erhalten eine Entschädigung von Fr. 35.– pro Stunde für Besuche und schriftliche Berichte.
Für die Teilnahme an den Behörden- und Ausschusssitzungen werden Sitzungs- und Taggelder gemäss Art. 2, 3 und 5 ausgerichtet.
2.4 Vormundschaftsbehörde
Art. 15 …
2.5 Wahlbüro
Art. 16 Stundenentschädigung
Die Mitglieder des Wahlbüros beziehen folgende Stundenentschädigungen:
für Beanspruchungen bis 2 Stunden Fr. 70.–
für jede weitere Stunde Fr. 35.–
Dauern die Auszählarbeiten länger als bis 20.00 Uhr, wird für die Zeit danach eine Stundenentschädigung von 50 Franken entrichtet.
Die vor 20.00 Uhr und die danach geleistete Arbeitszeit wird, unter Abzug der Pausen, jeweils separat zusammengezählt.
Angebrochene Stunden gemäss Absatz 1 litera b. und Absatz 2 werden bis zu 30 Minuten mit der halben und danach mit der vollen Stundenentschädigung vergütet.
Art. 17 Grundentschädigung für Spezialfunktionen
Pro Urnengang werden für Spezialfunktionen folgende Grundentschädigungen zusätzlich zur Stundenentschädigung nach Art. 16 ausgerichtet:
für die Sekretärin oder den Sekretär des Wahlbüros: Fr. 500.–
für die Stellvertretungen der- oder desselben: Fr. 210.–
für die Vorsitzenden und die Sekretärinnen oder Sekretäre der Kreiswahlbüros: Fr. 210.–
für die Stellvertretungen der Vorsitzenden der Kreiswahlbüros: Fr. 100.–
für die Gruppenchefs und -chefinnen: Fr. 100.–
Der Stadtrat kann für weitere regelmässig zum Einsatz gelangende Spezialfunktionen Grundentschädigungen in vergleichbarer Grössenordnung festlegen.
Art. 18 Weitere Vergütungen
Der Stadtrat regelt die Verpflegungsvergütung und alles Weitere.
Er kann für ausserordentliche Beanspruchungen angemessene Zusatzentschädigungen vorsehen. Der Normalaufwand für die Auszählung eines Urnengangs einschliesslich Vorbereitungsarbeiten ist durch die Entschädigungsansätze gemäss Art. 16 und 17 abgegolten.
3 Ergänzende Bestimmungen
Art. 19 Barauslagen
Den Behördenmitgliedern werden ausser den Sitzungs- oder Taggeldern die tatsächlich aufgewendeten Reisespesen und die übrigen notwendigen Auslagen vergütet. Sinngemäss gelten dabei die Bestimmungen des städtischen Personalrechts über die Vergütung dienstlicher Auslagen.
Art. 20 AHV-Prämien
Soweit auf den Entschädigungen gemäss diesem Reglement Prämien an die AHV entrichtet werden müssen, werden die gesetzlichen Abzüge hälftig von der Stadt und vom Empfänger oder der Empfängerin bezahlt.
Art. 21 Anpassung an die Teuerung
Die Entschädigungsansätze dieses Reglements basieren auf dem Stand der Teuerung per Ende Juli 2025 von 107,1 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Der Stadtrat passt sie der Teuerungsentwicklung an, wenn sich der Zürcher Index der Konsumentenpreise um jeweils fünf Prozent gegenüber dieser Basis verändert hat und auch die Teuerung auf den Löhnen des städtischen Personals entsprechend ausgeglichen worden ist. Dabei sind die Beträge auf die nächsten fünf Franken aufzurunden.
4 Schlussbestimmungen
Art. 22 Inkraftsetzung
Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 23. Januar 1989. Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.1
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