4.1-5
Reglement über die Schuldienste in der Stadt Winterthur
vom 13.05.2008 (Stand 01.08.2017)
1 Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die Volksschule der Stadt Winterthur.
Es regelt die Zusammenarbeit der Schulbehörden mit den Fachstellen Schulpsychologischer Dienst, Schulsozialarbeit, schulärztlicher Dienst und schulzahnärztlicher Dienst sowie der Abteilung Schule und Computer (SCHU::COM) und legt fest, welche Leistungen diese erbringen.
Art. 2 Organisation
Die Schuldienste werden vom Departement Schule und Sport angeboten. Die Organisation richtet sich nach den Bestimmungen über die Organisation der Stadtverwaltung.
Das Departement Schule und Sport stellt für die Sicherstellung der Qualität und für die Personalführung die entsprechende Organisations- und Führungsstruktur zur Verfügung. Es stützt sich dabei auch auf Rückmeldungen von Schulbehörden und Schulleitungen. Diese Rückmeldungen können auch in Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeurteilungen (MAB) Eingang finden.
Die Umsetzung in den Schulkreisen erfolgt in Zusammenarbeit mit den Kreisschulpflegen.
Art. 3 Zusammenarbeit mit anderen Fachstellen
Die Fachstellen arbeiten interdisziplinär mit anderen Fachstellen von Stadt, Kanton und Bund sowie weiteren sinnvollerweise einzubeziehenden Stellen zusammen.
Art. 4 Verteilung von Ressourcen
Die Verteilung der Ressourcen auf die Kreise und Schuleinheiten erfolgt aufgrund der Anzahl Schülerinnen und Schüler sowie der sozialen Belastung.
2 Schulpsychologischer Dienst
Art. 5 Allgemeines
Der Schulpsychologische Dienst ist psychologische Abklärungs- und Beratungsstelle für in Winterthur wohnhafte Kinder im Vorschul- und Volksschulalter sowie deren Eltern und Erziehungsberechtigten.
Art. 6 Grundauftrag
Der Schulpsychologische Dienst erfüllt die Aufgaben gemäss der kantonalen Volksschulgesetzgebung.
Den Erziehungsberechtigten ist Einblick in die Berichte zu gewähren.
Art. 7 Weitere Aufgaben
Der Schulpsychologische Dienst nimmt ausserdem folgende Aufgaben wahr:
Beratung von Lehrpersonen, Schulleitungen, Schulbehörden,
Beratung und Begleitung von Kindern und Jugendlichen sowie deren Eltern,
Klassenintervention,
Anlaufstelle bei Gewaltproblemen,
Krisenintervention,
Zusammenarbeit mit Schulsozialarbeit,
von der Zentralschulpflege und dem Departement Schule und Sport zugewiesene Aufgaben.
Art. 8 Anmeldung
Zur Anmeldung von Kindern und Jugendlichen beim SPD sind berechtigt:
Erziehungsberechtigte und von ihnen bevollmächtigte Personen,
die Schulleitung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Lehrpersonen,
die Kreisschulpflege,
die Zentralschulpflege im Rahmen der Zuweisung zu städtischen oder externen Sonderschulen,
Fürsorgeinstanzen.
Kreis- und Zentralschulpflege können auch gegen den Willen von Erziehungsberechtigten schulpsychologische Abklärungen anordnen. Anmeldungen durch andere Personen bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Art. 9 Beratung von Kindern und Jugendlichen
Für Beratungen können sich Kinder und Jugendliche ohne Zustimmung der Eltern anmelden.
Daraus folgende schulpsychologische Abklärungen bedürfen immer der Zustimmung der Eltern.
3 Schulsozialarbeit
Art. 10 Allgemeines
Das Personal der Schulsozialarbeit ist fachlich und administrativ der Abteilung Schulsozialarbeit unterstellt.
Die Schulsozialarbeit ist ein Unterstützungsangebot für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrpersonen, Schulleitungen und Behörden bei psycho-sozialen Problemen und Schwierigkeiten, insbesondere in den Bereichen Sozialisation und Integration.
Zur Kontaktaufnahme sind berechtigt:
Schüler und Schülerinnen,
Lehrpersonen,
Schulleitungen,
Eltern.
Die von der Abteilung Schulsozialarbeit zu erbringende Leistung ist in einer Vereinbarung mit dem Department Schule und Sport zu regeln.
Art. 11 Aufgaben
Die Schulsozialarbeiterin bzw. der Schulsozialarbeiter nimmt folgende Aufgaben wahr:
Unterstützung und Beratung von Schülerinnen und Schülern der Volksschule (Kindergartenstufe bis 11. Schuljahr) bei sozialen Problemen und Fragen der Integration,
Beratung und Anlaufstelle für Eltern bei familiären und sozialen Fragestellungen und Problemen
Beratung und Unterstützung von Schulleitungen und Lehrpersonen in sozialen Fragen sowie bei Schwierigkeiten mit einzelnen Schülerinnen und Schülern, Gruppen oder Klassen,
Vermittlung von Fachstellen, Sachhilfe und Freizeitangeboten.
Art. 12 Freiwilligkeit
Die Schulsozialarbeit ist ein freiwilliges Angebot. Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern können nicht verpflichtet werden, die Schulsozialarbeiterin/den Schulsozialarbeiter aufzusuchen.
Ist die Schulsozialarbeit in einer Klasse tätig (Klasseninterventionen) finden diese Interventionen im Rahmen des Schulunterrichts statt.
Art. 13 Kosten
Die Inanspruchnahme der Schulsozialarbeit ist für Schülerinnen und Schüler der Volksschule der Stadt Winterthur sowie deren Eltern kostenlos.
Art. 14 …
4 Schulärztlicher Dienst
Art. 15 Allgemeines
Der schulärztliche Dienst der Stadt Winterthur erfüllt die vom kantonalen Recht vorgesehenen Aufgaben, wie
Gesundheitsvorsorge,
Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung,
Abklärung und Gesundheitsberatung,
Übertragbare Krankheiten und Prävention.
Die Schulärztinnen und Schulärzte sowie das weitere Fachpersonal des schulärztlichen Dienstes der Stadt Winterthur erfüllen die ihnen im kantonalen Recht übertragenen Aufgaben. Zusätzliche Aufgaben sind in Anhang 1 geregelt.
Die ärztlichen Leistungen werden vom Kantonsspital Winterthur erbracht und in einer Leistungsvereinbarung geregelt. Der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung obliegt der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Zentralschulpflege.
Das Kantonsspital Winterthur kann die ärztlichen Leistungen selbst erbringen oder niedergelassene Ärztinnen und Ärzte verpflichten.
Art. 16 Schulärztliche Untersuchungen
Ergibt sich aus den schulärztlichen Untersuchungen, dass weitergehende Untersuchungen oder Behandlungen notwendig sind, sind die Erziehungsberechtigten vom Schularzt oder von der Schulärztin anzuhalten, diese bei ihrer Hausärztin bzw. ihrem Hausarzt oder einem Facharzt bzw. einer Fachärztin vornehmen zu lassen.
…
Art. 17 Entschädigung der Schulärztinnen und Schulärzte
Die Entschädigungen für schulärztliche Leistungen werden in der Leistungsvereinbarung festgelegt. Die vereinbarten Entschädigungen dürfen dabei den Ansatz der kantonalen Empfehlungen nicht überschreiten.
…
5 Schulzahnärztlicher Dienst
Art. 18 Allgemeines
Der schulzahnärztliche Dienst nimmt die vom kantonalen Recht und der Verordnung über die Schulzahnpflege der Stadt Winterthur vorgesehenen Aufgaben wahr.
Zahnmedizinische Fachfragen werden, sofern sie einer einheitlichen Auslegung oder Anwendung bedürfen, zwischen der Leitung der Schulzahnklinik und der Vertretung der nebenamtlichen Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte geklärt. Bei Uneinigkeiten entscheidet die Zentralschulpflege, allenfalls unter Beizug weiterer Fachleute, endgültig.
Art. 19 Organisation
Der Schulzahnärztliche Dienst besteht aus
der städtisch geführten Schulzahnklinik,
dem Sekretariat,
dem Prophylaxezentrum,
den Vertragszahnärzten und –zahnärztinnen.
Art. 20 Prophylaxezentrum
Das Prophylaxezentrum organisiert und koordiniert alle Belange der Prophylaxe und erarbeitet in enger Zusammenarbeit mit den nebenamtlichen Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzten Massnahmen zur Förderung der Prophylaxe.
Der schulzahnärztliche Dienst erarbeitet Richtlinien zu den Massnahmen an der Volksschule, der Prophylaxeausbildung des Instruktionspersonals sowie den Aufgaben des Prophylaxezentrums.
Art. 21 Prophylaxemassnahmen
In den Klassen der Volksschule werden regelmässig Zahnreinigungs-Instruktionen durch die Lehrpersonen durchgeführt, unter Beizug einer Prophylaxe-Instruktorin bzw. eines Prophylaxe-Instruktors.
Prophylaxeinstruktorinnen und Prophylaxeinstruktoren stehen Lehrpersonen und Eltern beratend zur Verfügung.
Die jährlichen Untersuchungen erfolgen bis zur 2. Klasse der Sekundarstufe im Klassenverband während der Unterrichtszeit. Für Behandlungen nehmen die Zahnarztpraxen resp. die Schulzahnklinik wenn möglich auf den Stundenplan Rücksicht. Für die Schülerinnen und Schüler der 3. Klasse der Sekundarstufe werden Gutscheine für eine individuelle Untersuchung (zuzüglich zwei Bissflügelaufnahmen [Bite-Wings]) bei einem Vertragszahnarzt oder einer Vertragszahnärztin der Stadt Winterthur abgegeben.
Die Schulleitung ist zuständig für die Umsetzung der Prophylaxemassnahmen.
Art. 22 Kieferorthopädie
Spätestens in der 3. Klasse der Primarstufe soll eine kieferorthopädische Beurteilung im Rahmen des Klassenuntersuchs stattfinden.
…
Die Notwendigkeit der Behandlung wird in einer fachzahnärztlichen Abklärung in zwei Stufen unterteilt und entspricht den sozialmedizinischen Empfehlungen für Kieferorthopädie der Vereinigung der Kantonszahnärztinnen und Kantonszahnärzte der Schweiz (VKZS). Die Zuweisung zu einer Stufe richtet sich nach der Schwere der Missbildung (funktionell, paradontal und ästhetisch). Die Vorbedingungen einer städtisch mitfinanzierten kieferorthopädischen Behandlung richten sich nach Art. 14 der Verordnung über die Schulzahnpflege der Stadt Winterthur und deren Ausführungsbestimmungen.
Die Notwendigkeit der Behandlung wird in zwei Stufen unterteilt:
Grad 4 «Behandlung zwingend»: Strukturschädigende / potentiell strukturschädigende Abläufe und Zustände. (Davon ausgenommen sind Missbildungen und schwerwiegende Störungen der Gesichtsentwicklung, welche die IV oder Krankenkasse deckt.)
Grad 3 «Behandlung notwendig»: Fehlerhafte Entwicklung, die im weiteren Verlauf in eine schwerwiegende Abweichung weisen, oder Zustände, die langfristig die Stabilität und Funktion des stomatognathen Systems gefährden.
6 Nutzung von Computern und Kommunikationsmitteln
Art. 23 Zielsetzung
Behörden und Schulleitungen fördern den sinnvollen Einsatz der Informatikmittel auf allen Stufen sowie die Qualität der Anwendung im Unterricht.
Art. 24 Abteilung SCHU::COM
Das Departement Schule und Sport führt eine Abteilung Schule und Computer (SCHU::COM). Diese ist Koordinationsstelle für sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Informatik- und Kommunikationsmitteln an den Winterthurer Schulen.
Als Informatikmittel gelten Computer mit der dazugehörigen Software, sämtlichen Peripheriegeräten und Zubehör.
Als Kommunikationsmittel gelten die Nutzung von eMail, Chat, Foren und anderer Internet-basierter Kommunikationskanäle.
Art. 25 Aufgaben der Abteilung Schule und Computer
Die Abteilung SCHU::COM unterstützt und berät die Schulbehörden und die Schulen in allen Fragen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Informatik- und Kommunikationsmitteln an der Volksschule.
Insbesondere obliegen der Abteilung SCHU::COM folgende Aufgaben:
Förderung der Nutzung von Computern und Kommunikationsmitteln im Unterricht,
Beratung, Unterstützung, Weiterbildung und Koordination der Beauftragten Schule und Computer,
Beratung und Weiterbildung der Lehrpersonen auf der methodisch-didaktischen Ebene,
die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Infrastruktur (Hardware und Software) in Zusammenarbeit mit dem IT-Dienstleister.
die Koordination der Budget-Anträge zu Handen der Zentralschulpflege.
Art. 26 Aufgaben der Beauftragten Schule und Computer
Die Schulen schlagen der Kreisschulpflege die Beauftragten Schule und Computer zur Wahl vor. Diese sind zuständig für die Förderung der Qualität der Nutzung von Computern im Unterricht.
Sie nehmen die im Pflichtenheft für Beauftragte Schule und Computer (Anhang 2) vorgesehenen Aufgaben wahr. Die Beauftragten Schule und Computer sind in fachlichen Fragen der Abteilung SCHU::COM unterstellt. Für den Betrieb der Informatikmittel sind sie an die technischen Vorgaben des IT-Dienstleisters gebunden.
Art. 27–28 …
7 Schlussbestimmungen
Art. 29 Inkraftsetzung
Dieses Reglement tritt per 15. August 2008 in Kraft.
Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Reglemente und Beschlüsse werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements aufgehoben:
Reglement über den städtischen Schulpsychologischen und Schulpsychiatrischen Dienst vom 30. April 1982,
Ziff. 1 des Beschlusses der Zentralschulpflege betr. Neuausrichtung Schulärztlicher Dienst vom 10. April 2007
Reglement über die Nutzung von Computern und Kommunikationsmitteln an der Volksschule vom 14. März 2006 mit Anhängen 1 bis 4,
Reglement über Organisation, Leitung und Aufsicht der Schulzahnpflege (SZP) vom 28. Januar 1994,
Richtlinien über Aufklärung und Prophylaxe in der Schulzahnpflege vom 22. Mai 2001.
A1 Anhang 1: Schulärzte
A1.1 Auftrag für die Schulärztinnen und Schulärzte
Art. A1-1 …
A1.2 Zusätzliche Leistungen im Auftrag der Stadt Winterthur
Art. A1-2 Schulärztlicher Dienst
Allgemein:
Prävention und Instruktion zur Behandlung von Lausbefall,
Freiwillige Ernährungsberatung,
Bereitstellung von medizinischem Material für Schulen, insbesondere Schulhausapotheken, Schulreise- und Lager-Apotheken,
Schulärztliche Untersuchung von neu aus dem Ausland zugezogenen Schülerinnen und Schülern.
5. Primarstufe:
Das obligatorische Angebot wird auf dieser Stufe ergänzt durch eine Referats- bzw. Fragestunde im Klassenverband zu Themen der Gesundheitsförderung und Prävention, wenn immer möglich geschlechtergetrennt,
Bei Bedarf und in Einzelfällen können den Schülerinnen und Schülern Einzelgespräche angeboten werden.
Zweite Sekundarstufe:
Das obligatorische Angebot wird mit einem Referat zu Themen der Gesundheitsförderung und Prävention im Klassenverband (geschlechtergetrennt) und mit einer zusätzlichen Fragestunde sowie freiwilligen Einzelgesprächen ergänzt.
A2 Anhang 2: Pflichtenheft für Beauftragte Schule und Computer
Art. A2-1 Ziel
Die Beauftragten Schule und Computer (BSC) unterstützen die Lehrpersonen in Medien und Informatik und fördern dadurch die Unterrichtsqualität beim Einsatz digitaler Medien im Unterricht.
Art. A2-2 Organisation
Beauftragte Schule und Computer arbeiten eng mit SCHU::COM und jeweiligen IT-Dienstleistern zusammen.
Die BSCs sind personell der KSP (Präsident/-in) bzw. der Schulleitung unterstellt, fachlich unterstehen sie der Abteilung SCHU::COM.
Die BSCs erhalten pädagogischen Support durch die Abteilung SCHU::COM und technischen Support durch die jeweiligen IT-Dienstleister.
Die BSCs betreuen die Lehrpersonen ihres Teams. Spezifisches Fachwissen wird durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter von SCHU::COM vermittelt.
Art. A2-3 Anforderungsprofil
Beauftragte Schule und Computer sind Lehrpersonen mit:
einer Affinität für Medien und Informatik im Unterricht,
Interesse an den Auswirkungen von digitalen Medien auf unsere Gesellschaft,
der Kompetenz, Teamweiterbildungen zu Medien und Informatik zu leiten,
überdurchschnittlichen Informatik-Anwenderkenntnissen,
Bereitschaft zur regelmässigen Weiterbildung.
Art. A2-4 Aufgaben
Beauftragte Schule und Computer sind die ersten Ansprechpersonen der Lehrpersonen in Bezug auf pädagogischen ICT-Support und «Medien und Informatik» in der Schule.
BSCs leisten technischen First-Level Support. Das Beheben von grösseren technischen Störungen delegieren sie an den zuständigen IT-Dienstleister. Bei pädagogischen Fragen kontaktieren sie die Abteilung SCHU::COM.
BSCs nehmen regelmässig an den von der Abteilung SCHU::COM oder dem IT-Dienstleister organisierten Weiterbildungs- und Informationsveranstaltungen teil.
Pädagogischer ICT-Support
Planung von Weiterbildungen zu Medien und Informatik,
Durchführung von Weiterbildungen mit dem Schulhausteam zu Medien und Informatik,
Individuelle Hilfestellung und Beratung der Lehrpersonen bei Fragen zu Medien und Informatik,
Unterstützung des Teams bei grösseren Projekten zu Medien und Informatik.
Technischer First-Level-Support
Beheben von kleinen Störungen vor Ort oder Erstellen einer qualifizierten Störungsmeldung und der Kontrolle der Störungsbehebung,
Bereitstellung von Geräten im Einzelfall,
Instruktionen von Lehrpersonen und Schulleitungen zum sachgerechten Einsatz der Hard- und Software,
Installation von Software für den Einzelgebrauch auf Schulgeräten.
Administrative Aufgaben
Kommunikation zu Lehrerschaft, Abteilung SCHU::COM, IT-Dienstleistern und Schulleitungen,
Information neuer Lehrpersonen über Dienstleistungen und Organisationsstrukturen im Rahmen der schulischen Nutzung von digitalen Medien,
Beschaffung von ICT-Verbrauchsmaterial,
Verwaltungsaufgaben für Arbeits- und Lernplattformen (z. B. Office 365, Antolin, etc.).
A3 …
A4 …
A5 …
-