4.2.1-3.1
Reglement über die Ausrichtung von Beiträgen an Angebote für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler der Schule Profil. Berufsvorbereitung Winterthur
vom 29.03.2017 (Stand 01.05.2017)
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt die Ausrichtung von Beiträgen der Stadt Winterthur an Angebote von Dritten für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler der Schule Profil.
Art. 2 Anspruchsberechtigung
Die Schule Profil. Berufsvorbereitung Winterthur führt bei für ein Berufsvorbereitungsjahr angemeldeten Schülerinnen und Schülern mit keinen oder geringen Deutschkenntnissen eine Sprachstanderhebung gemäss den Vorgaben des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) durch.
Anspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen an einen Deutschkurs haben Jugendliche, die in der Sprachstanderhebung höchstens den Level A.1 erreichen.
Bei Erreichen des Levels A.2 können städtische Beiträge an einen Deutschkurs ausgerichtet werden, wenn sich die Deutschkenntnisse für den Besuch der Schule Profil. als ungenügend erweisen.
Art. 3 Leistungsvereinbarung
Zuständig für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen ist das Departement Schule und Sport. Vereinbarungen können mit Bildungsinstitutionen, welche über ein EduQua- oder vergleichbares Qualitätszertifikat verfügen, und sich über eine wirtschaftliche Betriebsführung ausweisen, abgeschlossen werden.
In der Leistungsvereinbarung wird insbesondere Folgendes geregelt:
Leistungen, Rechte und Pflichten der Bildungsinstitution,
Qualitätssicherung und -entwicklung,
Berichterstattung,
Leistungen, Rechte und Pflichten der Stadt.
Die Leistungsvereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten von beiden Parteien jederzeit schriftlich gekündigt werden. Im gegenseitigen Einvernehmen kann sie jederzeit geändert oder aufgelöst werden.
Kommt eine Partei den Pflichten, die in der Leistungsvereinbarung festgehalten sind, nicht nach, oder verliert die Bildungsinstitution das Qualitätszertifikat, kann die andere Partei die Vereinbarung mit einer Frist von einem Monat einseitig auflösen.
Art. 4 Pflichten der Bildungsinstitution
Die Bildungsinstitution schliesst mit den Kursteilnehmenden bzw. deren Erziehungsberechtigten eine Vereinbarung über den Besuch der Kurse ab und meldet die beitragsberechtigten Kursteilnehmenden dem Departement Schule und Sport.
Das Departement Schule und Sport überweist die Kurskosten direkt an die Bildungsinstitution.
Die Bildungsinstitution informiert das Departement Schule und Sport, wenn beitragsberechtigte Jugendliche den Deutschkurs nicht oder unregelmässig besuchen.
Art. 5 Kostenbeitrag
Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte leisten einen Beitrag an die Kosten der Deutschkurse. Dieser Beitrag entspricht der Hälfte des Schulgeldes für integrationsorientierte Angebote der Schule Profil.
Die Bestimmungen über den Erlass des Schulgeldes für den Besuch der Schule Profil. gelten entsprechend.
Art. 6 Rückforderung von Beiträgen
Von der Stadt an den Besuch der Deutschkurse geleistete Beiträge werden von den Jugendlichen bzw. deren Erziehungsberechtigten bei einem Nichtantritt oder Abbruch des Kursbesuchs oder einem Nichtantritt des Berufsvorbereitungsjahres grundsätzlich zurückgefordert.
Auf eine Rückforderung von geleisteten Beiträgen wird verzichtet:
bei Übertritt in eine Lehre, ein Praktikum oder eine weiterführende Schule,
bei einem unverschuldeten Abbruch bzw. Nichtantritt,
bei Wegzug aus Winterthur.
In Härtefällen entscheidet das Departement Schule und Sport im Einzelfall über die Rückforderung von Beiträgen der Stadt.
Art. 7 Schlussbestimmungen
Dieses Reglement tritt per 1. Mai 2017 in Kraft.
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