4.2.2-1

Schulordnung der städtischen Heilpädagogischen Sonderschule

vom 30. April 1982

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Schulordnung der städtischen Heilpädagogischen Sonderschule (Michaelschule)

vom 30. April 1982

1. Rechtsordnung. Gliederung und pädagogische Konzeption der Schule

1.1 Die städtische Heilpädagogische Sonderschule (Michaelschule) (im folgenden als «Schule» bezeichnet), ist eine Sonderschule für geistig behinderte Kinder im Sinne des kantonalen Reglementes über die Sonderklassen und die Sonderschulung. Ferner sind für die Schule die Bestimmungen der eidgenössischen Gesetzgebung über die Invalidenversicherung anzuwenden, insbesondere diejenigen über die Massnahmen für die Sonderschulung und die Zulassung von Sonderschulen.

1.2 Ausser dieser Schulordnung gelten sinngemäss die einschlägigen kantonalen und städtischen Vorschriften für die Kindergärten und für die Volksschule. Wo eine anwendbare Vorschrift fehlt, entscheidet der Vorsteher der Schulverwaltung.

1.3 Die Lehrer und die Angestellten der Schule unterstehen hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses den einschlägigen Bestimmungen für das städtische Personal.

1.4 Der Vorsteher der Schulverwaltung übt die Kompetenzen der Schulpflege in Angelegenheiten aus, für die weder die Schulleitung noch die Aufsichtskommission der Heilpädagogischen Sonderschulen noch der Schulrat zuständig sind. Er entscheidet insbesondere über die Aufnahme von Schülern.

1.5 Die Schule bezweckt die Schulung und die lebenspraktische sowie therapeutische Förderung praktisch bildungsfähiger und schulbildungsfähiger geistig behinderter Kinder vom Kindergartenalter an bis zum Übertritt in die berufliche Eingliederung.

1.6 Lehrer, Therapeuten, Schulpsychologischer Dienst und Schul- bzw. Facharzt arbeiten eng zusammen und beraten sich nach Bedürfnis über die einzelnen Schüler.

1.7 Die Schüler werden entsprechend ihrem Alter und ihrem Entwicklungsstand in Anlehnung an die anthroposophische Heilpädagogik gefördert und unterrichtet. Wichtige Ziele des heilpädagogischen Unterrichts sind die Entwicklung der Persönlichkeit des Behinderten, seiner seelischen, geistigen und körperlichen Kräfte, seiner sozialen Kontaktfähigkeit, seiner Arbeitshaltung und der Fähigkeit. sich in der Umwelt zurechtzufinden.

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1.8

Die Förderung der Kinder erfolgt durch eine in jedem Einzelfall abgestimmte Verbindung von Unterricht in der Klasse mit Einzelunterricht und therapeutischen Massnahmen.

1.9

Die Schule umfasst zwei Kindergartenjahrgänge und neun der obligatorischen Volksschulzeit entsprechende Schuljahre. Ein zehntes, freiwilliges Schuljahr dient der Erweiterung und Förderung praktischer Fähigkeiten und der Ergänzung und Festigung der Schulkenntnisse im Hinblick auf die berufliche Eingliederung.

1.10

Eine Abteilung des Kindergartens und der Schule soll aus 4 bis 8 Kindern bestehen, die sich alters- und entwicklungsmässig nach Möglichkeit entsprechen.

1.11

Für alle Schüler bleibt die Versetzung in eine andere Abteilung aufgrund des Entwicklungsstandes während der ganzen Schulzeit vorbehalten, ebenso die Versetzung in die Volksschule oder in eine andere Sonderschule.

2. Die Schüler

2.1 In die Schule können aufgenommen werden:

2.1.1

praktisch bildungsfähige und schulbildungsfähige geistig behinderte Kinder;

2.1.2

Kinder mit geringer geistiger Behinderung, die wegen Verhaltensoder anderer Störungen nicht in die Volksschule aufgenommen werden können, zu langfristigen Schulungsversuchen;

2.1.3

wenig bildungs- und förderungsfähig erscheinende Kinder zu langfristigen Schulungsversuchen.

2.2

Die angemeldeten Schüler sind gemäss obigen Kategorien in dieser Reihenfolge der Dringlichkeit aufzunehmen.

2.3

Schüler, die zu langfristigen Schulungsversuchen aufgenommen werden, sind spätestens nach zwei Jahren auf ihren allgemeinen und schulischen Entwicklungsstand zu prüfen. In Anwendung von Ziff. 1.11 ist dabei über die Verlängerung des Schulungsversuches oder die Zuteilung zu einer andern Schule zu entscheiden. Solange ein langfristiger Schulungsversuch bewilligt ist, sind Nachprüfungen in Abständen von längstens zwei Jahren zu wiederholen.

2.4

Vorausgesetzt wird ausserdem, dass die Schüler zu einer genügenden Einordnung in die Schulgemeinschaft fähig sind; allfällige Verhaltensstörungen dürfen die Möglichkeiten der Tagesschule nicht übersteigen.

2.5

Offensichtlich pflegebedürftige und lediglich im Kontakt mit der Umwelt förderungsfähige Kinder werden nicht aufgenommen.

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2.6

Schüler, die sich während der Schulzeit als schulungsunfähig oder wegen ihres Verhaltens als untragbar erweisen, werden zur Abklärung allfälliger Massnahmen (z.B. Einweisung in ein Schul- oder Pflegeheim) dem Schulpsychologischen Dienst gemeldet.

2.7

Die Schule hat in erster Linie Schüler aus der Stadt Winterthur aufzunehmen. Soweit Plätze frei sind, dürfen Auswärtige aufgenommen werden, falls sie den Schulweg mit verantwortbarem Aufwand zurücklegen können.

2.8

Für auswärtige Schüler hat die zuständige Behörde des Wohnortes Gutsprache zu leisten für ein Schulgeld, das vom Schulrat festgesetzt wird, und für allfällige Kosten der Betreuung ausserhalb der Unterrichtszeit nach Abzug der Elternbeiträge und der Leistungen der Invalidenversicherung, ebenso in der Regel für ausfallende Schulgeldbeiträge der Invalidenversicherung.

2.9

Mit der Anmeldung eines Schülers verpflichten sich die EItern, das Kind bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen für Sonderschulmassnahmen anzumelden.

2.10

Die Schüler-Aufnahmekommission besteht aus dem Präsidenten der Aufsichtskommission der Heilpädagogischen Sonderschulen, der Vorsitz führt, dem Schulleiter, einer Vertretung des Hauskonventes, dem Schularzt und dem Leiter des Schulpsychologischen Dienstes sowie einem Vertreter der Schulverwaltung.

2.11

Die Schüleraufnahmekommission prüft die Anmeldungen neuer Schüler für den Kindergarten und die Schule aufgrund des Berichtes des Schularztes und des Schulpsychologischen Dienstes und stellt dem Vorsteher der Schulverwaltung Antrag über Aufnahme oder Nichtaufnahme. Ebenso berät sie über Entscheidungen, die gemäss Ziff. 2.3 während oder am Ende langfristiger Schulungsversuche zu treffen sind, über die Anträge des Schulleiters auf Rückstellung von Kindern aus dem schuleigenen Kindergarten von der Schulpflicht, und über Anträge auf Schulausschluss.

2.12

Bei Zuzügern aus einer gleichartigen, auswärtigen Schule kann ganz oder teilweise auf schulärztliche und schulpsychologische Untersuchungen verzichtet werden, sofern die zur Verfügung stehenden Unterlagen für eine erste Beurteilung des Schülers genügen.

3. Die Schulleitung

3.1

Der Schulleiter trägt gegenüber den Schulbehörden die Verantwortung für den gesamten Schulbetrieb. Er sorgt für die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften, der Schulordnung und weiterer Anordnungen der Schulbehörden.

3.2

Der Schulleiter vertritt die Schule gegenüber den Schulbehörden, der Verwaltung, den Eltern und Aussenstehenden.

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3.3

Der Schulleiter trifft interne Anordnungen nach Rücksprache mit den Beteiligten. Er organisiert die Zusammenarbeit zwischen den Lehrern, den ärztlichen und psychologischen Diensten und den Therapeuten.

3.4

Dem Schulleiter obliegt die Einberufung und Leitung des Hauskonventes, der allgemeinen Mitarbeiterkonferenz und von Fachkonferenzen nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Schulbehörden und die Lehrerkonvente sowie die Durchführung der Beschlüsse des Hauskonventes und der Mitarbeiterkonferenz.

3.5

Der Schulleiter leitet Anträge des Hauskonventes mit seiner Stellungnahme an die Schulverwaltung weiter, ebenso Anträge und Wünsche einzelner Lehrer und Mitarbeiter, soweit sie seine Kompetenzen überschreiten.

3.6

Der Schulleiter stellt der Schulverwaltung Antrag über die Einstellung von Aushilfslehrern und vorübergehend beschäftigtem Personal sowie über die Ausschreibung vakanter oder provisorisch besetzter Stellen.

3.7

Der Schulleiter erstattet der Schulverwaltung über wichtige und aussergewöhnliche Ereignisse sofort Bericht.

3.8

Der Schulleiter führt im Zusammenwirken mit dafür bestimmten Mitarbeitern neue Lehrkräfte und Therapeuten in ihre Aufgaben ein.

3.9

Der Schulleiter ist besorgt für die Durchführung der regelmässigen Weiterbildung in der Mitarbeiterkonferenz.

3.10

Der Schulleiter sorgt für die rechtzeitige und zweckmässige Aufstellung der Stundenpläne für Unterricht und Therapie und regelt die Zuteilung der Schulräume.

3.11

Der Schulleiter bestimmt nach Beratung im Hauskonvent die Zuteilung der Schüler zu den einzelnen Abteilungen. Dabei ist auf Alter und Grad der Behinderung der Schüler Rücksicht zu nehmen; ferner ist ein angemessener zahlenmässiger Ausgleich unter den Abteilungen anzustreben.

3.12

Der Schulleiter führt die Aufsicht über das Disziplinar- und Absenzenwesen. Er organisiert und überwacht die Leistungskontrollen für die Invalidenversicherung nach den Anordnungen und zuhanden der Schulverwaltung.

3.13

Im Interesse einer rechtzeitigen beruflichen Abklärung meIdet der Schulleiter im Einvernehmen mit den Eltern die Schüler vor ihrem Eintritt ins letzte Schuljahr der Invalidenversicherung nach deren besonderen Anweisungen.

3.14

Wenn die Eltern die Versetzung eines Schülers in eine andere Schule ankündigen, ist dies der Schulverwaltung ebenfalls sofort zu melden.

3.15

Der Schulleiter führt die Schuldokumentation.

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3.16

Der Schulleiter ist verantwortlich für die Betreuungsdienste.

3.17

Der Schulleiter erstellt nach den Anweisungen der Schulverwaltung die jährlichen Anschaffungs- und Unterhaltspläne für Materialien, Mobiliar, Einrichtungen und Gebäude. Er ordnet im Rahmen der ihm von der Schulverwaltung zugeordneten Kompetenzen kleine Anschaffungen und dringliche Reparaturen selber an und kontrolliert deren auftragsgemässe und sachgerechte Ausführung.

3.18

Der Schulleiter visiert die eingehenden Rechnungen und leitet sie an die Schulverwaltung weiter. Er erstellt zuhanden der Schulverwaltung den Entwurf für den Voranschlag und überwacht die Innehaltung der bewilligten Kredite.

3.19

Der Schulleiter erstellt den Geschäftsbericht der Schule zuhanden der Schulverwaltung.

3.20

Der Schulleiter führt die Aufsicht über die Benützung von Schulräumen durch Vereine und Private in Anwendung der entsprechenden städtischen Verordnung und allfälliger besonderer Vorschriften der Schulverwaltung.

3.21

Neben den pädagogischen und administrativen Aufgaben der Schulleitung übernimmt der Schulleiter ein reduziertes Unterrichtspensum. Über dessen Umfang entscheidet der Vorsteher der Schulverwaltung.

3.22

Der Schulleiter kann im Einverständnis mit dem Vorsteher der Schulverwaltung einzelne Aufgaben an Mitarbeiter delegieren. Insbesondere wird ihm durch die Schulverwaltung ein Verwaltungsmitarbeiter für Schreib- und allgemeine Büroarbeiten zugewiesen, dem unter Verantwortlichkeit des Schulleiters auch weitere Obliegenheiten übertragen werden können.

4. Der Schulärztliche und der Schulpsychologische Dienst

4.1

Der Schulärztliche Dienst besorgt den Gesundheitsdienst in der Schule in sinngemässer Anwendung der Vorschriften für die Volksschule. Der Schularzt erstellt die zur Aufnahme von Schülern gesetzlich erforderlichen Zeugnisse.

4.2

Für besondere Aufgaben bestimmt die Schulverwaltung einen Facharzt.

4.3

Der Schulpsychologische Dienst beurteilt die Schulungsfähigkeit der zum Eintritt gemeldeten Kinder aufgrund der vorhandenen Berichte sowie eigener Untersuchungen. Er orientiert die Schüleraufnahmekommission, die Schulleitung und den Lehrer schriftlich über das Ergebnis seiner Untersuchungen und berät die Schulleitung bei der ersten Einstufung der Schüler.

4.4

Der Schulpsychologische Dienst ist von der Schulleitung rechtzeitig beizuziehen, wenn ein Schüler einer anderen Schule zugeteilt werden soll oder sonst über aussergewöhnliche Massnahmen zu entscheiden ist. Er übt beratende Funktionen bei langfristigen Schulungsversuchen im Sinne von Ziff. 2.1.2 und 2.1.3 aus.

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4.5

Der Schulpsychologische Dienst arbeitet mit dem Schul-, bzw. Facharzt, den Lehrern und Therapeuten zusammen.

4.6

Der Schulärztliche und der Schulpsychologische Dienst stehen der Schulleitung, den Lehrern und den Therapeuten bei der Beratung in allgemeinen und speziellen Fragen zur Verfügung.

5. Die Lehrerschaft und der Hauskonvent

5.1

Der Schulleiter, die Lehrer und die Kindergärtnerinnen bilden den Hauskonvent. Organisation, Rechte und Pflichten richten sich nach der Geschäftsordnung für die Schulbehörden und die Lehrerkonvente.

5.1.1

Der Hauskonvent berät über allgemeine und interne Angelegenheiten der Schule sowie über Geschäfte, die ihm von der Schulverwaltung oder der Aufsichtskommission zugewiesen werden. Er begutachtet zuhanden der Schulverwaltung und der Schulbehörden Anträge über wichtige pädagogische und organisatorische Neuerungen. Er kann von sich aus begründete Anträge stellen.

5.2

Zur Förderung der gegenseitigen Information und Zusammenarbeit sowie für die Weiterbildung findet in der Regel einmal pro Woche eine allgemeine Mitarbeiterkonferenz statt. Ihr gehören alle Mitarbeiter an, die sich direkt mit den Schülern zu befassen haben. Die Mitarbeiter sind zur Teilnahme an der Konferenz verpflichtet. Die Mitarbeiterkonferenz ist zu Anträgen an den Hauskonvent berechtigt.

5.3

Neu eingetretenen Lehrern kann auf begrenzte Zeit ein Mentor für unterrichtliche und erzieherische Fragen zur Verfügung gestellt werden. Über die Notwendigkeit und Dauer einer solchen Hilfe entscheiden der Schulleiter und zwei vom Hauskonvent zu bestimmende Lehrer.

5.4

Von den Lehrern wird erwartet, dass sie sich durch die Teilnahme an schulinternen und auswärtigen Veranstaltungen und an Kursen zur Fortbildung nach Möglichkeit und Bedürfnis weiterbilden. Die Schulverwaltung kann sich auf Gesuch hin im allgemein üblichem Ausmass an den Kosten beteiligen.

5.5

Jeder Lehrer stellt anfangs des Schuljahres einen Stoffplan für seine Abteilung zusammen. Der Schulleiter ist zur Einsicht berechtigt. Auf das Ende des Schuljahres hält der Lehrer in einem schriftlichen Bericht fest, was erarbeitet werden konnte. Der Bericht wird der Schuldokumentation beigefügt.

5.6

Den Lehrern stehen jederzeit die Berichte des Schularztes, des Schulpsychologischen Dienstes sowie allenfalls vorhandene andere wichtige Unterlagen über ihre Schüler zur Verfügung.

5.7

Dem Lehrer obliegt die Führung der Absenzenkontrolle und der individuellen Leistungs-Kontrollkarten der Invalidenversicherung.

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5.8

Schüler, die durch besondere Verhaltensstörungen oder auf andere Weise auffallen oder die häufig unentschuldigt fehlen, sind vom Lehrer nach erfolgter Aussprache mit den Eltern dem Schulleiter zu melden, der die möglichen schulinternen Massnahmen überprüft und anordnet. Führen solche wie auch weitere Besprechungen mit den Eltern nicht zur Abhilfe, so ist der Schulpsychologische Dienst beizuziehen und ist die Schulverwaltung zu informieren.

6. Die Therapien und das therapeutische Personal

6.1

Der Therapiebereich umfasst Sprachheilbehandlung für Sprachgebrechliche. Sprachanbahnung und Sprachaufbau sowie Heileurythmie. Die Therapeuten haben in bezug auf ihre Ausbildung den Anforderungen der Invalidenversicherung zu genügen.

6.2

Heileurythmie ist durch einen von der Schulverwaltung zu bezeichnenden Facharzt zu verschreiben, der auch die Durchführung zu überwachen hat.

6.3

Die Therapeuten arbeiten mit den Lehrern zusammen und besprechen mit ihnen nach Bedarf den Entwicklungsstand der gemeinsam betreuten Kinder sowie die zukünftigen Massnahmen.

7. Allgemeiner Schul- und Unterrichtsbetrieb

7.1

Lehrpläne, Stoffpläne und Stundentafeln sind unter Beachtung der Zweckbestimmung der Schule (Ziff. 1.5 und 1.7) den individuellen Möglichkeiten der Schüler anzupassen.

7.2

Die gesamte Unterrichtszeit soll für jeden Schüler im ordentlichen Falle derjenigen eines Volksschülers entsprechen.

7.3

Für die Ferienordnung und die allgemeinen SchuleinsteIlungen gelten die Vorschriften und Regeln der städtischen Volksschule. Die tägliche Unterrichtszeit und die Pausenordnung werden auf Antrag des Hauskonventes durch den Vorsteher der Schulverwaltung festgelegt.

7.4

Schulzeugnisse werden keine ausgestellt. Der Lehrer orientiert die Eltern mindestens einmal jährlich über den Stand des Schülers und den durchgenommenen Schulstoff sowie allenfalls über die Leistungen, die Arbeitshaltung und die allgemeine Führung. Je am Ende eines Schuljahres bzw. beim Austritt während des Schuljahres erhält jeder Schüler einen zusammenfassenden schriftlichen Bericht.

7.5

Auf die Durchführung von Jahresprüfungen (Schulexamen) wird verzichtet. Um den Kontakt mit den Eltern, den Behörden und weiteren Interessenten zu pflegen, werden im Einvernehmen mit der Schulverwaltung Elternabende und allgemein zugängliche Darbietungen veranstaltet.

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8. Die Betreuungsdienst

8.1

Als Betreuungsdienste stehen den Schülern der Schülerhort, der Mittagstisch und der Schülerabholdienst zur Verfügung.

8.2

Die Betreuungsdienste unterstehen der Verantwortung des Schulleiters.

8.3

Der Schülerhort betreut die Schüler in der Wartezeit zwischen der Ankunft in der Schule und dem Unterrichtsbeginn, bzw. zwischen Unterrichtsschluss und Wegfahrt, ausserdem die Teilnehmer des Mittagstisches vor und nach dem Essen. Die Schüler sind unter Aufsicht angemessen zu beschäftigen.

8.4

Der Mittagstisch ist Schülern zugänglich, die an Tagen mit Nachmittagsunterricht wegen des weiten oder umständlichen Schulweges oder wegen ihrer Unselbständigkeit nicht nach Hause zurückkehren können. Der Schulrat setzt die Höhe der Beiträge der Eltern an die Kosten fest. Der Vorsteher der Schulverwaltung entscheidet über Taxermässigungen in besonderen Fällen.

8.5

Für in Winterthur wohnhafte Kinder, die den Schulweg nicht selbständig zurücklegen können, führt die Schulverwaltung einen Schülerabholdienst (Sammeltransport). Über die Teilnahmeberechtigung entscheidet der Vorsteher der Schulverwaltung auf Antrag des Schulleiters.

8.5.1

Für den Schulweg auswärtiger Schüler hat die Wohngemeinde zu sorgen und die Kosten zu tragen, soweit sie nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden. Die Schulverwaltung kann aufgrund besonderer Abmachungen den Schülerabholdienst zur Verfügung stellen.

9. Schlussbestimmungen

Die Schulordnung tritt nach der Genehmigung durch den Schulrat sofort in Kraft. Sie ersetzt alle früher erlassenen einschlägigen Vorschriften.

Winterthur, 30. April 1982

Im Namen des Schulrates

Der Präsident: F. Schiegg

Der Sekretär: E. Roth