5.4-1
Gebührenordnung für den Brandschutz
vom 30.01.2025 (Stand 01.02.2025)
Der Stadtrat,
gestützt auf Art. 23 in Verbindung mit Art. 21 der Verordnung über die Gebühren im Bauwesen vom 26. April 2004,
beschliesst:
Art. 1 Gebühren innerhalb des baurechtlichen Bewilligungsverfahrens
Für die Leistungen der Feuerpolizei wie namentlich Beratungen, Prüfen von Baugesuchen, feuerpolizeiliche Auflagen und Genehmigungen, Kontrollen während der Bauausführung inklusive Schlussabnahme werden folgende Gebühren erhoben:
Wohnnutzungen (inkl. Mischnutzungen mit untergeordnetem Gewerbeanteil): Bausumme (Fr.) / 1600
alle übrigen Nutzungen: Bausumme (Fr.) / 1300
Die Festlegung der Bausumme richtet sich nach Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung über die Gebühren im Bauwesen.
Die Mindestgebühr beträgt Fr. 200.
Verursacht ein Vorhaben erheblichen Mehraufwand wie namentlich eine geänderte Baueingabe, Nutzungsänderungen, aufwendige Nachweisverfahren oder fehlende Brandschutzplanung wird dieser Zeitaufwand zusätzlich in Rechnung gestellt.
Verursacht ein Vorhaben erheblichen Minderaufwand kann die Gebühr angemessen reduziert werden, auch unter den Mindestbetrag von Fr. 200.
Wird ein bewilligtes Projekt nicht ausgeführt, können Gesuchstellende 50% der Gebühr zurückfordern. Der Rückforderungsanspruch verjährt 1 Jahr nach Erlöschen der Baubewilligung.
Art. 2 Gebühren ausserhalb des baurechtlichen Bewilligungsverfahrens
In bestehenden Bauten und Anlagen werden die Gebühren nach Aufwand verrechnet für:
periodische Kontrollen
Kontrollen von Fall zu Fall
Kontrollen aus gegebenem Anlass
Mängelnachkontrollen
Verfügungskontrollen
Kaminuntersuchungen
Inspektionen sowie das Festlegen von feuerpolizeilichen Bedingungen und Auflagen, Erstellung von Bewilligungen und Abnahmen von Veranstaltungen mit grosser Personenbelegung in temporär eingerichteten Bauten, insbesondere Hallen, Gebäudeteilen und Zeltbauten werden nach Aufwand verrechnet.
Art. 3 Gebühren für Spezialbewilligungen und besondere Leistungen
Im Zusammenhang mit pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk) werden folgende pauschalen Gebühren erhoben:
a. Für Bewilligungen für den Verkauf und die Lagerung:
1. bis 300 kg brutto: Fr. 150
2. über 300 kg brutto: Fr. 400
b. Für Standkontrollen (pro Verkaufsanlass): Fr. 100
c. Für Bewilligungen für die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F4, T2 und P2 in Gebäuden und im Freien:
1. Öffentliche oder gewerbliche Veranstaltung: Fr. 220
2. Private Veranstaltung: Fr. 100
Inspektionen sowie das Festlegen von feuerpolizeilichen Bedingungen und Auflagen, Erstellung von Bewilligungen und Abnahmen von Lagern und Einrichtungen mit feuergefährlichen Stoffen und Waren werden nach Aufwand verrechnet.
Art. 4 Stundenansatz für die Verrechnung von Leistungen nach Aufwand
Der Zeitaufwand wird berechnet auf der Basis von Fr. 150 pro Stunde.
Art. 5 Mehrwertsteuer
Sämtliche aufgeführten Leistungen sind nicht mehrwertsteuerpflichtig.
Art. 6 Gebührenfreiheit
Auf die Erhebung von Gebühren kann verzichtet werden für die Kontrollen von:
öffentlichen Veranstaltungen mit kulturellem Charakter im Freien
Ausstellungen
Dekorationen
Kontrollen auf Initiative der Feuerpolizei mit mängelfreiem Ergebnis sind gebührenfrei.
Telefonische Auskünfte und Beratungen sind gebührenfrei.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Gebührenordnung für den Brandschutz vom 23. Juni 2004 (Stand 1. Juli 2017) wird aufgehoben.
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