6.2-1.1

Gebührenverordnung für das Steueramt Winterthur

vom 01.03.2017 (Stand 01.05.2017)

Gestützt auf § 122 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997, § 20, 23, 25 und 26 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998, § 3 der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966 sowie Art. 41 Abs. 2 Ziff.7 der Gemeindeordnung vom 26. November 1989 erlässt der Stadtrat folgende Verordnung:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gebühren des Steueramtes der Stadt Winterthur für schriftliche Auskünfte und weitere Dienstleistungen, welche das übliche Mass übersteigen.

Art. 2 Allgemeiner Umfang

Mit der Gebühr werden auch die Ausfertigungskosten abgedeckt.

Zusätzlich zur Gebühr können Barauslagen verrechnet werden, wie für Porto, Kopien, Spesen oder Rechnungen Dritter, die vom Steueramt bezahlt wurden.

Auf die Verrechnung der Barauslagen kann wegen Geringfügigkeit verzichtet werden.

Art. 3 Solidarische Haftung

Wird eine Gebühr von mehreren Personen geschuldet, haften diese solidarisch.

Art. 4 Vorschusspflicht

Bestehen Zweifel, dass die Gebühr und / oder die Barauslagen beglichen werden, kann vor Ausfertigung der schriftlichen Auskunft oder der Erbringung der Dienstleistung ein Vorschuss in Höhe der geforderten Kosten verlangt werden.

Art. 5 Gebührenreduktion und -erlass

Gebühren und Barauslagen können bei Bedürftigkeit ermässigt oder erlassen werden, soweit die kostenpflichtigen Personen diese nicht durch offensichtlich unbegründete Begehren verursacht haben.

2 Gebühren

Art. 6

Es werden folgende Gebühren erhoben:

  • a. Steuerausweise: Für das Ausstellen von Steuerausweisen gemäss § 122 Abs. 1 Steuergesetz, pro Steuerausweis: Fr. 30.–

  • b. Steuerausweis-Listen: Für Formulare oder Listen, die vom Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin geliefert werden und in welchen Personalien und AHV-Nummern der steuerpflichtigen Personen bereits eingetragen sind, pro Person und Steuerjahr: Fr. 30.–

  • c. Bescheinigung über erfolgte Steuerzahlung: Für Bescheinigungen mit oder ohne Angaben der Steuerbeträge oder Doppel von definitiven Steuerrechnungen, detaillierten Einschätzungsentscheiden sowie vollumfängliche Doppel oder Kopien eingereichter Steuererklärungen: Fr. 30.–

  • d. Einbürgerungsauskunft:

  • 1. Für die Bereitstellung der Unterlagen für die zuständige Einbürgerungsbehörde: Fr. 50.–

  • 2. Für Quellensteuerpflichtige: Fr. 30.–

  • e. Sucharbeiten im Archiv: Für Sucharbeiten im Archiv, Stundenansatz: Fr. 90.–

  • f. Pfandrechte: Für den Eintrag eines Pfandrechtes im Grundbuch, pro Eintrag (zuzüglich Notariatskosten): Fr. 240.–

  • g. Nachforschungsbegehren: Für Zahlungsnachforschungen, die ausschliesslich im Interesse der steuerpflichtigen Person vorgenommen werden: Fr. 50.–

  • h. Liegenschaftenblätter: Für das Ausstellen von zusätzlichen Liegenschaften-blättern, pro Bewertung: Fr. 40.–

  • i. Ausserordentlicher Arbeitsaufwand: Für Dienstleistungen mit ausserordentlichem Arbeitsaufwand, Stundenansatz: Fr. 180.–

3 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 7 Inkraftsetzung

Diese Gebührenordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

Sie gilt für jene Gesuche, die ab 1. Mai 2017 eingereicht werden.

Auf den Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Verordnung wird die Gebührenordnung des Steueramtes vom 1. Juni 2005 aufgehoben.

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