6.4-1
Verordnung über die Finanzkontrolle
vom 15.04.2013 (Stand 01.11.2025)
Gestützt auf § 140a des Gemeindegesetzes und Art. 28 Abs. 1 Ziff. 6 der Gemeindeordnung erlässt der Grosse Gemeinderat folgende Verordnung:
1 Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
Art. 1 Stellung
Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der Finanzaufsicht der Stadt Winterthur. Sie unterstützt das Stadtparlament bei der Aufsicht über die Verwaltung und den Stadtrat bei seiner Dienstaufsicht.
Die Finanzkontrolle ist administrativ der Parlamentsleitung zugeordnet. Die finanzielle Aufsicht obliegt der Aufsichtskommission des Stadtparlaments.
Die Finanzkontrolle ist fachlich unabhängig und selbständig. Sie ist in ihrer Prüfungstätigkeit nur dem Gesetz verpflichtet. Sie legt jährlich ein Prüfprogramm fest und bringt dieses der Parlamentsleitung, der Aufsichtskommission und den Sachkommissionen des Stadtparlaments sowie dem Stadtrat zur Kenntnis.
Die personalrechtliche Stellung richtet sich nach der Personalverordnung für die städtischen Aufsichtsstellen.
Art. 2 Aufsichtsbereich
Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen vorbehältlich abweichender gesetzlicher Regelungen:
die städtische Verwaltung,
das Rechnungswesen des Stadtparlaments der Ombudsstelle, der Datenaufsichtsstelle, der Stadtammann- und Betreibungsämter, des Friedensrichteramtes sowie der städtischen Behörden.
die selbständigen und unselbständigen öffentlichrechtlichen Einrichtungen der Stadt,
Organisationen und Personen ausserhalb der städtischen Verwaltung, denen die Stadt öffentliche Aufgaben überträgt,
Organisationen und Personen, die gestützt auf einen Subventionsvertrag städtische Beiträge erhalten.
Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht auch dort aus, wo nach Gesetz oder Statuten eine eigene Revisionsstelle eingerichtet ist.
Die Finanzkontrolle koordiniert ihre Tätigkeit mit anderen Organen, die Prüfungsaufgaben wahrnehmen.
Die Prüftätigkeit bei Organisationen und Personen, die städtische Beiträge gestützt auf einen Subventionsvertrag erhalten, erfolgt in Koordination mit dem für die Überwachung dieser Beiträge zuständigen Departement.
Art. 3 Leitung
Die Finanzkontrolle wird von einer in Revisionsfragen ausgewiesenen Fachperson geleitet.
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Art. 3a–4 …
Art. 5 Beizug von Sachverständigen
Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, sofern die Durchführung ihrer Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit ihrem ordentlichen Personal nicht gewährleistet werden kann.
Art. 6 Budget, Aufgaben- und Finanzplan
Die Finanzkontrolle erstellt ihr jährliches Budget sowie ihren Aufgaben- und Finanzplan. Der Stadtrat übernimmt diese und allfällige Nachtragskreditbegehren unverändert in das Budget sowie den Aufgaben- und Finanzplan der Stadt.
Art. 7 Haushaltführung
Die Haushaltführung der Finanzkontrolle richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Finanzkontrolle verfügt im Rahmen ihres Budgets über die entsprechenden Ausgaben- und Vergabekompetenzen.
Art. 8 Verrechnung der Leistungen
Die Finanzkontrolle stellt grundsätzlich nur den selbständigen und unselbständigen öffentlichrechtlichen Einrichtungen der Stadt sowie bei Aufgaben im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b ihre Aufwendungen in Rechnung.
Die Finanzkontrolle kann interne Verrechnungen vornehmen, wenn dies für die Rechnungsstellung gegenüber Dritten oder aus anderen Gründen erforderlich ist.
Art. 9 Externe Revisionsstelle
Die Jahresrechnung der Finanzkontrolle wird von einer externen Stelle geprüft. Zudem wird eine externe Stelle mit der periodischen Qualitäts- und Leistungsbeurteilung der Finanzkontrolle beauftragt. Diese externe Stelle wird von der Aufsichtskommission des Stadtparlaments auf Antrag der Finanzkontrolle bestimmt; die Parlamentsleitung wird darüber informiert.
Art. 10 Geschäftsverkehr
Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit denjenigen Stellen, die ihrer Aufsicht unterstehen.
Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit dem Stadtrat sowie den zuständigen Kommissionen des Stadtparlaments.
Die Parlamentsleitung sowie die Aufsichtskommission des Stadtparlaments laden die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle periodisch zu einer Aussprache ein.
2 Grundsätze
Art. 11 Inhalt der Finanzaufsicht
Die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle umfasst die Prüfung der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirksamkeit der Haushaltführung.
Art. 12 Prüfungsgrundsätze
Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit nach den Bestimmungen dieser Verordnung und nach allgemein anerkannten Revisionsgrundsätzen aus.
Die Finanzkontrolle darf nicht mit Vollzugsaufgaben beauftragt werden.
3 Aufgaben
Art. 13 Kernaufgaben
Die Kernaufgaben der Finanzkontrolle sind:
Prüfung der städtischen Rechnung (Jahresrechnung)
Prüfung der Globalrechnungen
Prüfung der Haushaltführung der Organisationseinheiten (Dienststellenrevision)
Prüfung der Abrechnungen von Investitionskrediten
Prüfungen im Auftrag des Kantons.
Die Finanzkontrolle wird bei der Erarbeitung von Vorschriften über das Finanz- und Rechnungswesen sowie bei der Entwicklung und Abnahme von Systemen des Rechnungswesens beigezogen.
Art. 14 Sonderaufgaben
Die Finanzkontrolle hat im Rahmen der Finanzaufsicht folgende Sonderaufgaben:
Prüfung der Verwendung von städtischen Beiträgen (Subventionsprüfung),
Prüfungen als Revisionsstelle bei Organisationen, soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht,
Besondere Prüfungsaufträge der parlamentarischen Untersuchungskommissionen, der Aufsichtskommission und der Sachkommissionen des Grossen Gemeinderates, des Stadtrates und der Departemente.
Die Finanzkontrolle kann Prüfungsaufträge ablehnen, wenn diese die Erfüllung der Kernaufgaben gefährden.
4 Berichterstattung und Beanstandungen
Art. 15 Berichterstattung
Die Finanzkontrolle teilt der geprüften Stelle die Ergebnisse ihrer Prüfung schriftlich mit. Den vorgesetzten Instanzen sowie der Aufsichtskommission und der zuständigen Sachkommission des Stadtparlaments wird der Revisionsbericht ebenfalls zugestellt.
Lassen Feststellungen der Finanzkontrolle ein sofortiges Handeln als geboten erscheinen, informiert die Finanzkontrolle unverzüglich die der geprüften Stelle vorgesetzte Instanz.
Bei der Prüfung von Organisationen und Personen ausserhalb der städtischen Verwaltung werden die Ergebnisse der Prüfung sowohl diesen als auch der zuständigen Stelle der städtischen Verwaltung mitgeteilt.
Bei Sonderaufgaben im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b und c erfolgt die Berichterstattung nur an die auftraggebende Stelle.
Art. 16 Beanstandungen
Mängel von geringer Bedeutung, die nicht bereits im Rahmen der Prüfung behoben werden können, sind innert einer von der Finanzkontrolle anzusetzenden Frist zu beheben. Die geprüfte Stelle meldet den Vollzug der Finanzkontrolle schriftlich vor Ablauf dieser Frist.
Werden wesentliche Mängel festgestellt, weist die Finanzkontrolle die geprüfte Stelle an, innert angemessener Frist auf dem Dienstweg schriftlich Stellung zu nehmen und Auskunft über die getroffenen Massnahmen zu erteilen.
Art. 17 Unerledigte Beanstandungen
Werden die festgestellten Mängel durch die geprüfte Stelle nicht behoben, werden keine Massnahmen zu ihrer Behebung eingeleitet oder nimmt die geprüfte Stelle bei wesentlichen Mängeln nicht innert der festgesetzten Frist Stellung, entscheidet der Stadtrat auf Antrag der Finanzkontrolle über die anzuordnenden Massnahmen unter Orientierung der Parlamentsleitung und der Aufsichtskommission des Stadtparlaments.
Art. 18 Tätigkeitsbericht
Die Finanzkontrolle erstattet dem Stadtparlament und dem Stadtrat jährlich bis Ende Mai einen Tätigkeitsbericht, in dem sie über den Umfang und die Schwerpunkte ihrer Prüftätigkeit sowie über wichtige Feststellungen und Beurteilungen informiert. Der Bericht wird veröffentlicht.
5 Verfahren
Art. 19 Strafbare Handlungen
Ergeben sich Hinweise auf eine strafbare Handlung, meldet die Finanzkontrolle dies der zuständigen Departementsleitung. Die informierten Instanzen sorgen unverzüglich für die gebotenen Massnahmen.
Werden keine ausreichenden Massnahmen ergriffen, informiert die Finanzkontrolle den Stadtrat über die von ihr entdeckten Hinweise.
Art. 20 Laufende Verfahren
Bis zur endgültigen Erledigung einer Beanstandung und solange eine Untersuchung der Finanzkontrolle nicht abgeschlossen ist, dürfen ohne Zustimmung der Finanzkontrolle weder neue Verpflichtungen eingegangen noch Zahlungen geleistet werden, die im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Verfahrens stehen.
Art. 21 Dokumentation und Datenzugriff
Weisungen und Beschlüsse des Stadtparlaments sowie Beschlüsse des Stadtrates, die den Finanzhaushalt der Stadt Winterthur betreffen, sind der Finanzkontrolle unaufgefordert zuzustellen.
Beschlüsse und Weisungen der Departemente und Dienststellen, die den Finanzhaushalt der Stadt Winterthur betreffen, sind der Finanzkontrolle verfügbar zu halten.
Die Finanzkontrolle hat das Recht, die für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht erforderlichen Daten einschliesslich Personendaten aus den Datensammlungen der Departemente und Dienststellen und der öffentlichrechtlichen Einrichtungen abzurufen. Soweit die Daten für die Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sind, erstreckt sich das Zugriffsrecht auch auf besonders schützenswerte Personendaten. Die Finanzkontrolle darf die ihr derart zur Kenntnis gebrachten Personendaten nur bis zum Abschluss des Prüfverfahrens aufbewahren oder speichern. Die Zugriffe auf die verschiedenen Datensammlungen und die damit verfolgten Zwecke müssen dokumentiert werden.
Art. 22 Mitwirkungspflicht
Wer der Aufsicht der Finanzkontrolle untersteht, unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Insbesondere legt sie oder er auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vor, gibt ihr Einsicht in die Akten und erteilt die erforderlichen Auskünfte.
Art. 23 Anzeigepflicht
Von der Verwaltung festgestellte Mängel von grundsätzlicher und wesentlicher finanzieller Bedeutung sind auf dem Dienstweg unverzüglich der Finanzkontrolle zu melden.
6 Schlussbestimmungen
Art. 24 Änderung bisherigen Rechts
Diese Verordnung ersetzt die Verordnung über die Finanzkontrolle vom 18. April 2005 inklusive Anpassung 1 vom 27. Februar 2006.
Art. 25 Anpassung der Verordnung über den Finanzhaushalt
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Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unmittelbar mit Rechtskraft des Erlassbeschlusses in Kraft.
7 …
Art. 27 …
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