7.2.2-14

Klinik Lindberg

Exemplar der Gemeinde

Kanton Zürich Stadt Winterthur~'\ Privater Gestaltungsplan Klinik Lindberg, Winterthur

Festsetzung durch die Grundeigentümerin am 25. Mai 2016 (rev. 8. Sept. 2016) Swiss Healthcare Properties AG Rue Georges-Jordil 4 CH-1700 Fribourg

Stadtpräsident: Stadtschreiber: t'

Zustimmung des Grassen Gemeinderates am „?r..#..J:!:.~.~er 20;(6

Von der Baudirektion genehmigt am 2 0. Feb. 2017 BDV Nr. Ar:Jc?/./16'

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Gestaltungsplan Klinik Lindberg, Winterthur

Vorschriften

Art. 1 : Geltungsbereich

Für das in der Zone für öffentliche Bauten liegende Grundstück Kat.Nr. 1/9137 der Klinik Lindberg (Eigentümerin: Swiss Healthcare Proper‐ ties AG) zwischen Schickstrasse und Tachlisbrunnenstrasse (gemäss Situati‐ onsplan Mst. 1:500 vom 03. Juli 2015) wird ein privater Gestaltungsplan ge‐ mäss § 83, 85 und 86 PBG festgesetzt.

Art. 2 : Inhalt des Gestaltungsplanes

Der private Gestaltungsplan „Klinik Lindberg“ besteht aus diesen Bauvor‐ schriften sowie aus dem Situationsplan 1:500 vom 03. Juli 2015.

Verbindliche Festlegungen sind in der Planlegende aufgelistet. Die übrigen Planelemente und der Planungsbericht sind für die Folgeplanungen und für die Beurteilung von Baugesuchen wegleitend.

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Art. 3 : Ergänzendes Recht

Soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten im Gestaltungsplanbereich die jeweils gültigen Vorschriften des kan‐ tonalen PBG und der kommunalen BZO.

Art. 4 : Zweck

4.1. Die Privatklinik Lindberg besteht seit 1906, derzeit aufgrund einer im‐ mer wieder erneuerten kantonalen Spitalbetriebsbewilligung vom 3. April 2013 für 96 Betten.

Der Gestaltungsplan bezweckt, den Baubestand und die Landreserve der bestehenden, im öffentlichen Interesse befindlichen Privatklinik in der Zone für öffentliche Bauten so vorzubereiten, dass der Entwick‐ lung in Medizin und Pflege namentlich durch Klinikerweiterung, medi‐ zinisches Zentrum, Ärztehaus, Patientenhotel, Altersresidenzen mit Pflegeabteilung und ähnlichen, gemäss § 60 PBG zonenkonformen Nutzungen zweckmässig und unter Beachtung der betrieblichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen entsprochen werden kann.

4.2. Mittels Festlegung von Baumasse und Volumetrie künftiger Erweite‐ rungen soll eine gute städtebauliche Qualität mit hochstehender Um‐ gebungsgestaltung sichergestellt werden, wobei die verkehrsmässige Erschliessung unter Rücksichtnahme auf das umliegende Quartier er‐ folgt.

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Art. 5 : Neubauten

5.1. Neubauten dürfen nur innerhalb der im Situationsplan eingetragenen rechtskräftigen Waldabstands‐ und Strassenabstandslinien sowie der als Resultat der von der Stadt begleiteten Testplanung festgelegten Mantellinien realisiert werden.

Die im Situationsplan eingetragenen Mantellinien gehen anderen Ab‐ standsvorschriften vor. Soweit damit gegenüber Grundstücken in der angrenzenden Wohnzone W2/1.2. die ordentlichen Abstände gemäss den Vorschriften der BZO Winterthur unterschritten werden, bedarf dieser Gestaltungsplan der Zustimmung durch den Grossen Gemeinde‐ rat. Unabhängig von reduzierten Grenzabständen für Klinikbauten ge‐ mäss diesem Gestaltungsplan dürfen die angrenzenden Grundstücke nach Massgabe der Vorschriften der Wohnzone W2/1.2. (neu) über‐ baut werden.

5.2. Die Zone B soll weiterhin als Grünfläche in Erscheinung treten. Deshalb dürfen in der Zone B nur einzelne, örtlich auf 50m2 Fläche begrenzte Neubauten in Erscheinung treten (z.B. Gartenpavillons, etc.). Die Aus‐ masse dieser Pavillons und die Abstände richten sich nach den Vor‐ schriften für besondere Gebäude im Sinne von §273 PGB.

Unterirdische Neubauten sind in der Zone B möglich. Weiter dürfen in der Zone B Bauten für die Zu‐ und Wegfahrt zur Tiefgarage, sowie für Anlieferung und Entsorgung in Erscheinung treten.

5.3. Bestehende Bauten und Anlagen geniessen bis zu deren Ersatz die Be‐ standesgarantie gemäss § 357 PBG.

5.4. Gebäudetypologie Bei einer baulichen Erweiterung in der Zone A soll ein gut zusammen‐ gefügtes Erscheinungsbild von bestehenden und neuen Bauten ent‐ stehen. Der Komplex als Ganzes verlangt eine besonders gute architek‐ tonische Gestaltung. Bei einer Etappierung der Bauten muss auch die einzelne Etappe eine ansprechende Form ausweisen. Der Gesamtum‐ bau oder separate Bauten sollen als ruhige, langgezogene Baukörper parallel zum Hang erscheinen.

5.5. Gebäudehöhe Die Gebäudehöhen werden durch die als Ergebnis der Testplanung festgelegten Mantellinien definiert. Dachaufbauten für Personen‐ und Bettenlifte sowie für gebäudetechnische Anlagen dürfen die Mantelli‐ nien durchstossen. Ebenso dürfen die unter Art. 5.2. erwähnten punk‐ tuellen Neubauten in Zone B die festgelegten Mantellinien durchstos‐ sen.

Art. 6 : Ausnützung

Die maximal zulässige Ausnützung ergibt sich aus der neu mit 4.0 festgesetz‐ ten Baumassenziffer.

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Art. 7 : Freiflächen

7.1. Die Zone B dient der Sicherung der Grünflächen/Freiflächen. In der Zone B dürfen gemäss Art. 5.2. nur einzelne, örtlich eng begrenzte Neubauten im Rahmen der Freiflächengestaltung sowie die zur Belich‐ tung und Belüftung unterirdischer Bauten notwendigen Baukörper in Erscheinung treten. Unterirdische Neubauten müssen über eine aus‐ reichende Erdüberdeckung verfügen, um eine parkähnliche Gestal‐ tung, an geeigneten Orten auch mit hochstämmigen Bäumen, zu er‐ möglichen.

7.2. Im Situationsplan sind die heute bestehenden Bäume und Sträucher dargestellt. Die gelb markierten Bäume in der Zone B sind zu ersetzen, soweit sie aus bautechnischen Gründen bei der Erweiterung der Tief‐ garage sinnvollerweise nicht erhalten werden können. Im Grenzbe‐ reich zu Nachbarparzellen wird ein (teilweise bereits vereinbarter) pflanzlicher Sichtschutz realisiert.

7.3. Der Park (Zone B) soll weiterhin als Grünfläche in Erscheinung treten. Oberirdische Bauten (mit emissionsfreier Nutzung) sollen in der Grün‐ fläche so integriert werden, dass sie als Pavillons oder kleinere Bauten in Erscheinung treten und den Gesamtzusammenhang des Parks nicht stören. Wird für solche Bauten gesamthaft eine Fläche von mehr als 100 m2 beansprucht, so sind im Baugesuch eine besonders gute Ein‐ ordnung und der verbleibende Vorrang des Grünraumes aufzuzeigen.

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Art. 8 : Gestaltung

Zur Sicherung der besonders guten architektonischen und städtebaulichen Qualität sind bei erheblichen Erweiterungen und Änderungen von Bauten und Umgebungsgestaltung Konkurrenzverfahren durchzuführen.

Art. 9 : Erschliessung

9.1. Der Hauptzugang liegt an der Schickstrasse. Die Schickstrasse bildet die „Adresse“ der Klinik. Aus baulichen und organisatorischen Gründen muss das Verkehrsaufkommen gemäss Situationsplan auf die Schick‐ und die Tachlisbrunnenstrasse aufgeteilt werden.

9.2. Patienten und Ärzte werden über die Haldenstrasse/Schickstrasse zu den Haupteingängen und zu den bestehenden oberirdischen Parkplät‐ zen geführt.

Mitarbeitende mit Motorfahrzeugen und Besucher werden (bereits vor der Erweiterung der Tiefgarage) zu einem erheblichen Teil über die Tachlisbrunnenstrasse zur Tiefgaragenzu‐ und wegfahrt geführt.

Die Anlieferung und Entsorgung erfolgt je nach Bedarf über einen der beiden Zufahrtswege.

9.3. Auf den Zeitpunkt einer erheblichen, entsprechenden Mehrverkehr induzierenden Erweiterung der Klinik wird im Einvernehmen mit „Stadtbus“ Winterthur im Rahmen eines Mobilitätskonzeptes (vgl.

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Art. 10 .5) eine Verdichtung der bestehenden öV‐Erschliessung geprüft.

Sofern sich ein objektiver Bedarf ergibt, wird sich die Klinik entspre‐ chend dem mittels Verkehrszählung ermittelten Eigennutzungsanteil – neben der Sammlung am Römerholz, dem Quartierbedarf und dem Erholungsverkehr (Lindberg/Walcheweiher, Goldenberg) – bis zur Übernahme einer allfällig neuen Buslinie durch den ZVV an den Kosten beteiligen.

9.4. Die Fussgängererschliessung erfolgt primär über die Schickstrasse. Die bestehenden Wegrechte (zwischen Schick‐ und Tachlisbrunnenstrasse) ost‐ und westseitig der Klinik bleiben gewahrt. Die Wegführung über das Grundstück kann projektabhängige Änderungen erfahren.

Art. 10 : Parkierung und Mobilität

10.1. Für die Bemessung der Parkplatzzahl gelten (unter Vorbehalt der Be‐ sitzstandsgarantie für 80 Abstell‐ und Einstellplätze gemäss BAB Nr. A 2007/37) die zum Zeitpunkt von Baugesuchen anwendbaren gesetz‐ lichen Grundlagen.

10.2. Vor Ablauf der von der kantonalen Baudirektion und der Stadt am 19.8./17.9. 2014 erteilten provisorischen Bewilligung für 57 zusätzliche oberirdische Parkplätze (das heisst vor Ende August 2019) ist ein neues den dannzumaligen Vorschriften entsprechendes Parkierungskonzept zur Bewilligung einzureichen. Als Höchstzahl gelten gemäss Testpla‐ nung 230 Parkplätze. Massgebend sind der Umfang von neubewilligten Geschossflächen und die Art ihrer Nutzung.

10.3. Der Zeitpunkt der Errichtung von unterirdischen Parkierungsanlagen im Zusammenhang mit Bau‐ oder Umgebungsarbeiten ist freigestellt. Die Inbetriebnahme zusätzlicher Parkplätze erfolgt gemäss der nut‐ zungsbezogen zulässigen Parkplatzzahl aufgrund der gebauten Nutz‐ fläche und der Anzahl Spitalbetten.

10.4. Alle Parkplätze werden mit Ausnahme von Kurzzeitparkplätzen (Ein‐ und Aussteigen) sowie unter Ausschluss von Parkplätzen, welche me‐ dizinischen Notwendigkeiten folgen (wie Notfallangebote) auf der Grundlage einer lenkungswirksamen Gebühr ab der ersten Minute bewirtschaftet.

10.5. Mit dem ersten Baugesuch für erhebliche, nutzungsrelevante Neu‐ und Umbauten ist ein Mobilitätskonzept vorzulegen. Dieses richtet sich nach den für Mobilitätskonzepte anwendbaren Vorschriften.

10.6. Für die Bemessung der angemessenen Zahl von Veloabstellplätzen gel‐ ten die zum Zeitpunkt von Baugesuchen gemäss Art. 10.1. anwendba‐ ren gesetzlichen Grundlagen.

Art. 11 : Energie und Umwelt

11.1. Mit bewilligungspflichtigen, erheblich nutzungsrelevanten Bauvorha‐ ben ist der Behörde ein Energiekonzept vorzulegen und bewilligen zu lassen. Darin ist nachzuweisen, mit welchen Massnahmen energieeffi‐ ziente Bauten erstellt werden, welche – bei Neubauten den MINERGIE‐P‐Standard oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung erreichen;

– bei umfassenden Erneuerungen (soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar) den MINERGIE‐Standard oder eine ener‐ getisch und ökologisch gleichwertige Lösung erreichen 11.2. Für die Energieversorgung ist der Energieplan der Stadt Winterthur massgebend. Das Areal befindet sich im gaserschlossenen Eignungsge‐ biet. Daneben werden verschiedene Energieträger als besonders ge‐ eignet empfohlen. In jedem Falle ist eine absolut zuverlässige Versor‐ gung der Klinik unabdingbar. Die Energieversorgung der Klinik basiert derzeit auf einem Energiecontracting mit Stadtwerk Winterthur.

11.3. Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe II der Lärmschutzverordnung ist gegenüber bestehenden Lärmquellen im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen. Neue oder erheblich er‐ weiterte Tiefgaragen bzw. deren Einfahrt sowie neue oberirdische Parkplätze haben als ortsfeste Anlagen gegenüber den benachbarten Wohnzonen die Planungswerte einzuhalten. Dies ist im Baubewilli‐ gungsverfahren nachzuweisen. Auf die Verwendung des „Martinshor‐ nes“ wird in Absprache mit Schutz und Rettung Kanton Zürich ab der Sammelstrasse (Rychenbergstrasse) im Grundsatz verzichtet.

Art. 12 : Etappierung

Bauten und Anlagen nach diesem Gestaltungsplan können in Etappen reali‐ siert werden, welche grundsätzlich gestaltungsplankonform sein müssen. In‐ dessen können namentlich die Verkehrsführung, Erschliessung und Parkie‐ rung sowie die energetischen Vorschriften mit Zustimmung des Stadtrates im

Sinne von Übergangslösungen den jeweiligen Verhältnissen angepasst wer‐ den.

Art. 13 : Änderungen des Gestaltungsplanes

Der Stadtrat Winterthur wird ermächtigt, untergeordnete Änderungen, ins‐ besondere solche, welche sich aus Genehmigungs‐ oder Rekursverfahren er‐ geben, in eigener Kompetenz festzusetzen.

Art. 14 : Inkrafttreten

Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens nach der kantonalen Genehmigung.

Winterthur, den 8. September 2016 Swiss Healthcare Properties AG Unterschrift Schnitt Mantellinien Zone A Masstab 1:500 Schnitt Mantellinien Zone B Masstab 1:500 Mantellinien Erweiterungsbau Zone A Mantellinien Bestandsbau Zone A Mantellinien Zone B Parkanlage m. einzelnen Punktbauten max. 495,62 m.ü. M Option max. 495,62 m.ü. M max. 495,62 m.ü. M +13.50 = Neu OK Decke 2.OG fertig +13.50 = Neu OK Decke 3.OG fertig +13.50 = Neu OK Decke 2.OG fertig +13.50 = Neu OK Decke 2.OG fertig 3. Obergeschoss 2. Obergeschoss 2. Obergeschoss 2. Obergeschoss 2. Obergeschoss 1. Obergeschoss 1. Obergeschoss 1. Obergeschoss 1. Obergeschoss ±0.00 = fertig Boden ±0.00 = fertig Boden ±0.00 = fertig Boden Erdgeschoss Erdgeschoss Bestandsbau = +482.12 m.ü.M Erdgeschoss Bestandsbau = +482.12 m.ü.M Erdgeschoss Erdgeschoss Erdgeschoss Erdgeschoss 1. Untergeschoss OK Decke Tiefgarage fertig: 1. Untergeschoss 1. Untergeschoss 1. Untergeschoss Überdeckung geeignet für parkähnliche Gestaltung 2. Untergeschoss 2. Untergeschoss 2. Untergeschoss 2. Untergeschoss 3. Untergeschoss 3. Untergeschoss Tiefgarage 3. Untergeschoss -13.5 = fertig Boden Tiefgarage = +468.62 m.ü.M Tiefgarage Tiefgarage 4. Untergeschoss 4. Untergeschoss 4.50 Tiefgarage 4. Untergeschoss Zone A Zone A Zone B Schnitt Zone A Schnitt Zone B Schnitt Zone A Legende Parkanlage mit Festlegungen Erweiterungsbau Punktbauten Bestand Perimeter Gestaltungsplan Baubereiche oberirdisch 20100382 Zone A Sc Bestandsbau/Erweiterungsbau hic ks Zone B tra 3111 Parkanlage mit einzelnen Punktbauten ss (Räume für emissionsarme Nutzungen) re e ch Mantellinien tsk eB rä ftig au Mantellinie Hauptgebäudekörper eB lin au ie Verkehrserschliessung lin ie W 6277 St ras ald Schickstrasse: se na ab 571 Zu- Wegfahrt privater Notfall, Patienten Kurzzeit PP, Anlieferung bs sta An-/Abfahrt Notaufnahme, Patienten tan d3 nd 10 Tachlisbrunnenstrasse: 7.0 0m m Kurzzeit PP, Anlieferung Zu- Wegfahrt Tiefgarage Mitarbeiter u. Besucher ftig 5.0 rä 0m Wegerecht bestehend tsk 20100379 ch Fussweg re 25200181 An-/Abfahrt Notaufnahme, Patienten Kurzzeit PP, Anlieferung 573 5.

Haupteingang Information m 25200190

5. 20100378 4a

bestehende Bauten m 3961 1/8543 4 20100377

5.400m 7.000m 5.00m Schickstr 20.02m asse rechtskräftige Baulinien 20100388 VI Baulinie Waldabstand Baulinie Strassenabstand rechtskrä 6258 ftige Bau 9a

linie Stra ssenabsta Unterschreitung Mindestgrenzabstände BZO 6219 574 7486 Grenzabstände / Bemassung Zone A Klinik Lindberg 2579 91 Baumbestand Fussweg Ersatz Bäume auf Areal zwingend

max. 495,62 m.ü. M 3355 1/94 übriger Baum- u. Buschbestand bestehend Fussweg 1/9430 Museumsbus 5.00m 7.00m 11.52m Richtung Museum am Römerholz, Naherholungsgebiet Mantellinie Erweiterung Hauptbau 11a V 6242 5. m

III IV 00 84a m II 5. 7458 84b 7459 bestehende Parkierung oberirdisch m

11 9. 20103881 .5

2m Haldenstrasse

Zone B 20103880 1/9364 7405 Festsetzung durch die Grundeigentümerin am: 25. Mai 2016 Swiss Healthcare Properties AG Unterschrift: Rue Georges-Jordil 4 7498 15 CH-1700 Fribourg 1372

1/9365 7406 89b 7462 82b 2583 8 7463 1/3916 Zustimmung des Stadtrates am: 3553 1/8500

24 1/8501 Stadtpräsident(in): Stadtschreiber(in): 6243 1144 rechtskräftige Baulinie Strassenabstand 9m 7500 rechtskräftige Ba ulinie Strassenab 7407 1375 stan d 9m 89a 1/2822 1/9366 1/9434 Zustimmung des Grossen Gemeinderates am:

20103698 1/3798 Präsident(in): Ratsschreiber: asse Tachlisbrunnenstr 20103697 1/2955 Tachlisbru nnenstras An-/Abfahrt Tiefgarage Mitarbeiter u. Besucher se Von der Baudirektion genehmigt am:

3865 652 21 1/9865 20101361 Unterschrift: BDV Nr.:

7775 746

5881 17 7771 15 Eigentümerin: Swiss Healthcare Properties AG 7772 1/5475 1/

94 Rue Georges-Jordil 4, 1700 Fribourg

1/9869 7773 Betreiberin: Swiss Medical Network 7774 1/9868 Projekt: Privater Gestaltungsplan Klinik Lindberg, Winterthur 651 Format: Massstab: Stand: 03.07.2015 A1 1:500 Situationsplan