7.5-1
Verordnung über die Abfallentsorgung
vom 23.10.1995 (Stand 01.01.2017)
Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 Ziff. 6 der Gemeindeordnung vom 26. November 1989 wird folgende Abfallverordnung erlassen:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Begriffe
Diese Verordnung regelt die kommunale Abfallwirtschaft der Stadt Winterthur und die umweltgerechte und nachhaltige Entsorgung von Abfällen.
Die verwendeten Begriffe werden im Anhang definiert, der Bestandteil dieser Verordnung ist.
Art. 2 Grundsätze
Für die Abfallentsorgung gelten folgende Grundsätze:
a. die Abfälle sind möglichst zu vermeiden, und die Abfallmenge ist zu reduzieren;
b. die Abfälle sind an der Quelle zu trennen;
c. wiederverwertbare Abfälle sind der Verwertung zuzuführen;
d. kompostierbare und vergärbare Abfälle sind stofflich zu verwerten;
e. die übrigen Abfälle werden verbrannt, deponiert oder anderweitig umweltgerecht entsorgt;
f. die Abfallentsorgung ist kostendeckend, wirtschaftlich und verursachergerecht zu betreiben;
g. umweltgerechtes Verhalten wird durch regelmässige und umfassende Information gefördert;
h, die Stadtverwaltung trägt durch ihr vorbildliches Verhalten zur Vermeidung, Verminderung und umweltgerechten Entsorgung der Abfälle bei.
Art. 3 Zuständigkeit
Der Stadtrat ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig. Er erlässt Ausführungsbestimmungen über die Organisation der Entsorgung und die Gebührenansätze.
Verantwortliche Stelle für die Abfallwirtschaft ist das Departement Bau.
Der Stadtrat kann Entsorgungsaufgaben ganz oder teilweise Privaten übertragen oder mit anderen Gemeinden oder Organisationen Verträge über die Entsorgung abschliessen.
Art. 4 Entsorgungspflichten
Die Stadt Winterthur entsorgt die Siedlungsabfälle.
Industrie und Gewerbe sind für die umweltgerechte Entsorgung ihrer spezifischen Betriebs- und Sonderabfälle selbst verantwortlich.
Art. 5 Ablagerungs- und Verbrennungsverbot
Die Ablagerung von Abfällen auf öffentlichem oder privatem Grund sowie die Entsorgung der nicht dafür vorgesehenen Abfälle über die Kanalisation ist verboten. Vorbehalten bleibt die Ablagerung von Abfällen auf bewilligten Deponien sowie die Verwertung kompostierbarer Abfälle auf öffentlichen oder privaten Kompostierplätzen.
Das Verbrennen von nichtpflanzlichen Abfällen auf öffentlichem oder privatem Grund ist verboten.
Das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen in bewohnten Gebieten ist verboten.
2 Abfallerfassung
Art. 6 Sammlungsarten
Hauskehricht und Sperrgut werden mindestens einmal pro Woche, kompostierbare und vergärbare Abfälle, Papier und Karton mindestens einmal pro Monat und Grobmetall nach Bedarf eingesammelt.
Übrige Abfälle (wie Glas, Metalle, Alu/Weissblech, Öl, Tierkörper, Kleinmengen von Sonderabfällen aus Haushalten) sind an besonders bezeichneten Sammelstellen zu deponieren bzw. abzugeben, soweit dafür nicht besondere Sammeltouren eingeführt werden.
Die Abfuhren und Separatsammelstellen stehen ausschliesslich der Winterthurer Bevölkerung zur Verfügung.
Der Stadtrat kann zusätzliche Sammelangebote oder Abgabestellen schaffen oder Dritte dazu ermächtigen.
Art. 7 Bereitstellen des Hauskehrichts
Der Hauskehricht ist in Kehrichtsäcken bereitzustellen. Diese sind an geeigneten Standplätzen zu deponieren oder in Container zu legen. Die Verwendung von Containern kann vorgeschrieben werden.
Art. 8 Abfallkontrolle
Unsachgemässe oder widerrechtlich abgelagerte oder entsorgte Abfallgebinde dürfen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Entsorgungsdienstes zu Kontrollzwecken geöffnet werden. Der Inhalt darf gesichtet und zur Ermittlung der für die illegale Ablagerung oder Entsorgung Verantwortlichen verwendet werden.
3 Abfallbehandlung
Art. 9 Wiederverwertung
Biogene Abfälle werden kompostiert oder vergärt und wiederverwertbare Abfälle der Wiederverwertung zugeführt, sofern dies ökologisch sinnvoll und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 10 Verbrennung
Brennbare Abfälle, die nicht wiederverwertet werden und nicht den Sonderabfällen zugeordnet werden, sind in der Kehrichtverwertungsanlage der Stadt Winterthur (KVA) oder einer anderen vom Regierungsrat festgelegten Anlage zu verbrennen.
Art. 11 Deponierung
Nichtbrennbare Abfälle, die nicht wiederverwertet werden können, sowie Rückstände aus der KVA und der Kläranlage werden auf den zugelassenen Deponien abgelagert.
Art. 12 Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle
Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle werden an Entsorger weitergeleitet, die Gewähr für eine umweltgerechte Entsorgung bieten.
4 Gebühren
Art. 13 Kreis der Abgabepflichten
Abgabepflichtig sind die Verursacher bzw. die Inhaber von Abfällen und für die Grundgebühr die Nutzer der Wohn- bzw. Betriebseinheiten.
Art. 14 Gegenstand der Abgabe
Für Erfassung und Behandlung von Hauskehricht, Sperrgut, Separatabfällen (Glas, Metalle, Alu/Weissblech, Oel, Papier, Karton), kompostierbaren, direkt angelieferten Abfällen (KVA, Deponie Riet, Vergärungsanlage Riet) sowie für die Verwaltungskosten der Abfallwirtschaft und die von der Stadt zu bezahlenden kantonalen Abgaben (wie für die Entsorgung von Kleinmengen von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen sowie von Kadavern) werden Gebühren erhoben.
Durch die Gebühren wird auch ein Teil der Entsorgungskosten für das Littering und für den in öffentlichen Abfallbehältern deponierten Abfall gedeckt. Die entsprechenden Kosten werden durch einen vom Stadtrat festzusetzenden Anteil der Gebühren gemäss Art. 15 lit. b) und c) finanziert. Die Höhe des Anteils muss im Verhältnis zur gesamten Gebühr untergeordnet sein.
Über weitere Entsorgungsdienstleistungen und Abfallarten, die Gegenstand von Gebühren sein sollen, entscheidet der Stadtrat von Fall zu Fall.
Art. 15 Berechnungsgrundlagen: Kostendeckungsprinzip, Gewichts- / Volumenabhängige Gebühr, Spezialgebühr für Gewerbe, Pauschale Grundgebühr, Direktanlieferung, Spezielle Dienstleistungen
Folgende Berechnungsgrundlagen liegen den Gebühren zugrunde:
Die Kosten der Abfallwirtschaft werden vollumfänglich durch Gebühren gedeckt.
Für Erfassung und Behandlung von Hauskehricht wird eine volumenabhängige, von Sperrgut eine gewichtsabhängige Gebühr erhoben.
Bei Gewerbebetrieben wird in der Regel eine Containergebühr nach Gewicht erhoben.
Zusätzlich wird für die ungedeckten Aufwendungen (wie Separatsammlungs- und Verwaltungskosten, kantonale Abgaben, etc.) eine pauschale Grundgebühr pro Wohnung, Einfamilienhaus bzw. Betrieb erhoben. Eine gänzliche oder teilweise Selbstverwertung von Abfällen bewirkt weder Erlass noch Reduktion der pauschalen Grundgebühr.
Für Erfassung und Behandlung von direkt angelieferten Abfällen (KVA, Deponie Riet, Vergärungsanlage Riet) wird eine gewichtsabhängige Gebühr erhoben.
Spezielle Dienstleistungen (wie Spezialabfuhren) können nach Aufwand verrechnet werden.
Der Stadtrat legt die Gebührenansätze aufgrund einer transparenten Kostenrechnung fest. Allfällige Überschüsse sind separat auszuweisen. Er kann die Gebühren zur Gewährleistung des Kostendeckungsprinzips oder auch bei Überschüssen den veränderten Verhältnissen anpassen.
5 Straf-, Rechtsschutz- und Schlussbestimmungen
Art. 16 Strafbestimmung
Bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung sind die Strafbestimmungen des übergeordneten Rechts, insbesondere des Kantonalen Gesetzes über die Abfallwirtschaft, anwendbar.
Art. 17 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen des Vorstehers des Departements Bau bzw. Technische Betriebe kann innert 30 Tagen nach deren Zustellung schriftlich Einsprache beim Stadtrat erhoben werden.
Art. 18 Befristete Versuche
Zur Erprobung neuartiger Sammel- und Gebührenberechnungssysteme kann der Stadtrat in Abweichung von dieser Verordnung befristete Versuche für ein bestimmtes Gebiet festlegen.
Art. 19 Aufhebung des bisherigen Rechts
Diese Verordnung ersetzt die Verordnung über die Abfallentsorgung in der Stadt Winterthur vom 24. April 1989.
Art. 20 Inkrafttreten
Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Inkrafttreten der Genehmigung durch die Baudirektion.1
A1 Anhang 1: Begriffsdefinitionen
Art. A1-1 Siedlungsabfälle
Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung. Als Siedlungsabfall gelten:
Hauskehricht: brennbare, nicht wiederverwertbare Siedlungsabfälle
Sperrgut: Hauskehricht, der wegen seiner Abmessungen oder seines Gewichts nicht in offizielle Behältnisse passt.
Separatabfälle: Abfälle, die ganz oder teilweise der Wiederverwertung oder einer besonderen Behandlung zugeführt werden.
Kompostierbare und vergärbare Abfälle: biogene Abfälle aus Küche, Garten und Grünflächen
Art. A1-2 Betriebsabfälle (spezifisch)
Betriebsabfälle sind die aus Unternehmungen (Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe, Land- und Forstwirtschaft) stammenden Abfälle, die hinsichtlich Zusammensetzung und Menge nicht den Siedlungsabfällen entsprechen und keine Sonderabfälle darstellen.
Art. A1-3 …
Art. A1-4 Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle
Sonderabfälle: Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung auf Grund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften auch im Inlandverkehr umfassende besondere technische und organisatorische Massnahmen erfordert;
andere kontrollpflichtige Abfälle: Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung auf Grund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften auch im Inlandverkehr beschränkte besondere technische und organisatorische Massnahmen erfordert. (Beispiele: Speiseöle und –fette, ohne diejenigen, die aus öffentlichen Sammelstellen stammen, problematische Holzabfälle).
Art. A1-5 Betriebseinheit
Betriebseinheiten sind Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe sowie Betriebe der öffentlichen Hand, die über eine Betriebsstätte verfügen.
Art. A1-6 Wohnungseinheit
Eine Wohnungseinheit ist ein Einfamilienhaus oder bei einem Mehrfamilienhaus die entsprechenden vermieteten Wohnungen oder Hausanteile.
Art. A1-7 Nutzer
Der Nutzer einer Wohnungseinheit oder Betriebseinheit ist entweder Eigentümer, Mieter, Pächter oder in einer anderen Form ermächtigt, die Wohnungseinheit oder Betriebseinheit vertraglich zu nutzen.
A2 Anhang 2: Strafbestimmungen
Art. A2-1 Strafbestimmungen des kant. Abfallgesetzes § 39
Wer
Kontrollen der Behörden erschwert oder verunmöglicht,
Verordnungen und Einzelverfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen wurden, nicht befolgt,
als Betreiber einer Abfallanlage seine Übernahmeverpflichtungen verletzt,
Abfälle nicht einer Abfallanlage oder einer bestimmten Abfallanlage zuführt, obwohl er hiezu verpflichtet wäre,
ohne Bewilligung eine Abfallanlage erstellt oder betreibt,
Abfälle ausserhalb von bewilligten Anlagen stehen lässt oder ablagert,
Abfälle nicht pflanzlicher Art ausserhalb von bewilligten Anlagen verbrennt,
wird mit Busse bis Fr. 50'000.–, bei Gewinnsucht mit Busse in unbeschränkter Höhe, bestraft.
Entscheide in Strafsachen in Anwendung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz sowie dieses Gesetz sind der Baudirektion mitzuteilen.
Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegt den Statthalterämtern.
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