7.6-2

Verordnung über das Energie-Contracting

vom 03.07.2017 (Stand 01.10.2017)

Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 Ziff. 6 der Gemeindeordnung erlässt der Grosse Gemeinderat folgende Verordnung:

1 Einleitung

Art. 1 Zweck und Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Erbringung von Energie-Contracting-Leistungen durch Stadtwerk Winterthur (nachfolgend «Stadtwerk»).

Als Energie-Contracting gilt:

  1. die Lieferung von Wärme, Kälte, Prozessenergie und damit verbundener Stromproduktion,

  2. der Bau, Unterhalt und Betrieb der zur Erzeugung, Aufbereitung und Verteilung dieser Energieträger erforderlichen Anlagen für Dritte,

  3. alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie Betriebsführungs-Contracting, Einspar-Contracting, Bau und Betrieb von Quartierwärmeverbünden).

Art. 2 Ziele

Energie-Contracting soll die Ziele einer nachhaltigen und zukunftsorientierten Energieversorgung unterstützen. Stadtwerk unterstützt den rationellen Einsatz von Energie in der Planung und im Betrieb der Anlagen und nutzt soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar erneuerbare Energieträger.

Stadtwerk beachtet bei der Erbringung der Leistungen im Bereich des Energie-Contracting die energie- und umweltpolitischen Grundsätze der Energiestrategie der Stadt Winterthur.

2 Auftrag und Grundsätze

Art. 3 Aufgaben und Befugnisse von Stadtwerk

Stadtwerk kann Energie-Contracting innerhalb und ausserhalb der Stadt Winterthur erbringen.

Stadtwerk hat keinen allgemeinen Versorgungsauftrag im Geschäftsfeld Energie-Contracting.

Soweit im Kundeninteresse oder aus sachlichen Gründen geboten, kann Stadtwerk Energie-Contracting im Einzelfall auch in Zusammenarbeit mit anderen geeigneten öffentlichen oder privaten Unternehmen und Körperschaften erbringen.

Art. 4 Mittel und Befugnisse

Die Mittel für Energie-Contracting-Leistungen werden mittels Rahmen- oder Objektkredit bewilligt. Im Bewilligungsbeschluss zum Rahmenkredit sind die Ausgabenkompetenzen von Stadtwerk und gegebenenfalls des Stadtrates und des Grossen Gemeinderates festzulegen.

Für das Energie-Contracting ist Stadtwerk im Rahmen der jeweils gültigen Kompetenzordnung ermächtigt:

  1. die dazu erforderlichen Verträge mit Kundinnen und Kunden, Lieferantinnen und Lieferanten abzuschliessen,

  2. Investitionen in eigene Anlagen zu tätigen oder bestehende Anlagen zu übernehmen, solche zu betreiben oder betreiben zu lassen und sein Angebot in diesem Geschäftsfeld aktiv zu vermarkten,

  3. als Generalunternehmer Anlagen für Dritte ohne Erwerb von Eigentumsrechten gegen Entgelt zu erstellen. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall über die Erfolgsrechnung.

Art. 5 Verhältnis zum privaten Gewerbe

Stadtwerk setzt insbesondere seine im Kerngeschäft als Energieversorger vorhandenen Kenntnisse und Ressourcen ein (Akquisition, Projektkoordination, Beschaffung und Betrieb von Anlagen, Bereitschaftsdienst).

Die Aufträge für Planung, Projektierung und den Bau der Energie-Contracting-Anlagen sind in der Regel an private Unternehmen zu vergeben.

Art. 6 Rechtsverhältnis zur Kundschaft

Das Rechtsverhältnis zwischen Stadtwerk (unselbständige Anstalt) und den Kundinnen und Kunden wird durch privatrechtliche Verträge und wo erforderlich durch Dienstbarkeiten geregelt.

Diese Verordnung bildet mit den gestützt darauf erlassenen Verträgen die Grundlage des Rechtsverhältnisses.

In den Verträgen mit den Kundinnen und Kunden sind mindestens die folgenden Punkte zu regeln:

  1. die Leistungen von Stadtwerk,

  2. die Pflichten der Kundinnen und Kunden,

  3. die Preise und Zahlungsbedingungen für die Leistungen von Stadtwerk,

  4. der Ausschluss der Verrechnung von Forderungen der Kundinnen und Kunden gegenüber Stadtwerk oder der Stadt Winterthur mit Forderungen von Stadtwerk gegenüber den Kundinnen und Kunden,

  5. die Rechte an den Energie-Contracting-Anlagen, die benötigten Örtlichkeiten und die notwendigen Dienstbarkeiten (inklusive Heimfall),

  6. Eigentum, Qualität, Ein- und Ausbau, Unterhalt, Ersatz, Konfiguration, Auslesung und Manipulationsverbot der Messeinrichtungen (Verrechnungsmessungen),

  7. Zutrittsrecht zu den Leitungen, Anlagen und Einrichtungen der Energie-Contracting-Anlagen sowie den Messeinrichtungen,

  8. die Bedingungen der Energielieferung, des Nutzenergiebezugs und der Nutzenergieweiterleitung,

  9. das Recht auf Unterbrechung der Energielieferung bei Erweiterungen, Unterhalts- und Reparaturarbeiten, höherer Gewalt, genereller Energieknappheit aufgrund ausserordentlicher Vorkommnisse im In- und Ausland,

  10. Haftungsausschluss für Schäden, die infolge einer berechtigten Einschränkung, des Unterbruchs oder der Einstellung der Energielieferung entstehen,

  11. Informationspflichten von Stadtwerk und den Kundinnen und Kunden,

  12. Vertragsdauer und Beendigung.

3 Finanzierung, Berichterstattung

Art. 7 Gewinnorientierung und Vergütung an die Stadt Winterthur

Das Geschäftsfeld Energie-Contracting soll möglichst zu gewinnbringenden, mindestens aber zu kostendeckenden Preisen betrieben werden.

Das Geschäftsfeld Energie-Contracting wird eigenständig nach unternehmerischen Grundsätzen geführt und soll eigenwirtschaftlich sein.

Von den jährlichen Gesamteinnahmen des Geschäftsfeldes Energie-Contracting werden maximal 10 Prozent der Stadtrechnung zugeführt. Die Höhe wird vom Grossen Gemeinderat jährlich festgelegt und hat sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Geschäftsfeldes zu orientieren.

Art. 8 Berichterstattung

Die Berichterstattung an den Stadtrat und den Grossen Gemeinderat erfolgt über den Rechnungsabschluss und den Geschäftsbericht von Stadtwerk.

Sie gibt zusammenfassend Aufschluss über namentlich die Zielerreichung in Bezug auf Eigenwirtschaftlichkeit und Deckungsbeitrag, den eingesetzten Energiemix, die Zahl der Anlagen, die Entwicklung und das generierte Auftragsvolumen für die Privatwirtschaft sowie Umwelteffekte und Pionierleistungen.

4 Schlussbestimmungen

Art. 9 Inkraftsetzung

Diese Verordnung wird durch den Stadtrat in Kraft gesetzt1.

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